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24.3339 · Interpellation · 2024-03-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Medien berichteten kürzlich über die Geschäfte, die mit der Vermietung von Beatmungsgeräten gemacht werden. Diese Berichte werfen Fragen auf zu den Geschäftspraktiken und deren Auswirkungen auf die Gesundheitskosten und die Krankenkassenprämien. Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:

1. Wie funktioniert der Markt für die Vermietung von Beatmungsgeräten, welche Tarife werden angewandt und welche Beträge werden von der obligatorischen Krankenversicherung übernommen?

2. Wie wirken sich diese Praktiken auf die Gesundheitskosten aus?

3. Welche Massnahmen können ergriffen werden, um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten und mehr Transparenz im Bereich der Vermietung von medizinischen Geräten herzustellen?

4. Was wird bereits unternommen oder was ist geplant, um Alternativen zur Miete, wie den Kauf der Beatmungsgeräte, zu propagieren?

Transparenz und ein Verantwortungsbewusstsein aller Akteure sind wesentlich, damit ein faires und wirksames Gesundheitssystem für alle Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden kann.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Atemtherapiegeräte, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden, sind in der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL, Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31]) geregelt. Der in der MiGeL aufgeführte Höchstvergütungsbetrag (HVB) stellt den Betrag dar, der maximal von der OKP vergütet wird. Der versicherten Person ist es freigestellt, ein spezifisches geeignetes Produkt im Rahmen dieses HVB auszuwählen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag zu Lasten der versicherten Person geht. Die Geräte werden vergütet, sofern sie der Produktbeschreibung einer MiGeL-Position entsprechen, nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht wurden, den erforderlichen therapeutischen Zweck oder den Zweck der Überwachung der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen erfüllen, durch einen Arzt oder eine Ärztin verordnet sind und von einer nach Artikel 55 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) zugelassenen Abgabestelle abgegeben werden.

2. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) wird voraussichtlich im 3. Quartal 2024 einen ausführlichen Monitoringbericht zur Kostenentwicklung der MiGeL für die Jahre 2016 bis 2021 publizieren. Darin werden auch die Kosten der Atemtherapiegeräte enthalten sein.

3. und 4. Die behandelnde Ärzteschaft schätzt jeweils die voraussichtliche Therapiedauer ein, die entsprechende Verordnung für Miete oder Kauf liegt in deren Kompetenzbereich. Nach einem erfolgreichen Therapieversuch in Miete ist der Kauf eines Gerätes die wirtschaftlichste Lösung bei einer voraussichtlich längerdauernden Therapie. Es gilt das ärztliche Vertrauensprinzip, wonach vermutet wird, dass Ärztinnen und Ärzte Leistungen erbringen, die den gesetzlichen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) entsprechen. Des Weiteren ist es Aufgabe der Versicherer zu prüfen, ob eine Leistung im konkreten Anwendungsfall wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist.

Das BAG wird mit Vertretungen der Fachgesellschaften, Abgabestellen und Versicherern Anpassungen der MiGeL-Positionen der Atemtherapiegeräte, wie zum Beispiel die Einführung einer Mietdauerlimitation, prüfen. Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet in der Folge nach Anhören der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände über Änderungen der MiGeL. Grundsätzlich gilt für Neuaufnahmen, Änderungen oder Streichungen der MiGeL das Antragsprinzip.