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24.3361 · Interpellation · 2024-03-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die Migros-Gruppe nimmt im Detailhandel eine führende Position ein. Sie gehört zu den grössten Verteilbetrieben der Schweiz, zu den wichtigsten Abnehmerinnen für die Landwirtschaft und zu den grössten Arbeitgeberinnen der Schweiz.

Die Migros hat, verglichen mit dem Geschäftsjahr 2022, mehr Gewinn angekündigt, wobei schon 2022 mit einem Mehrumsatz von 4,2 Prozent (30 Mrd. Fr.) ein Rekord erzielt worden war. Im Jahr 2023 betrug der Umsatz 31,9 Milliarden Franken, mit einer zusätzlichen Steigerung von 4,1 Prozent im Detailhandel in der Schweiz.

Für Mario Irminger, Präsident des Migros-Genossenschafts-Bunds, ist das nicht genug. Er möchte in den kommenden Jahren die Marktposition nachhaltig stärken und die Rentabilität unbedingt steigern.

Vor diesem Hintergrund reorganisiert die Migros ihre Fleischproduktion und schliesst im Jahr 2025 insbesondere den Standort Eclublens (VD), wodurch 84 Arbeitsplätze bedroht sind.

Die Migros geht brachial vor: Sie verweigert den sozialen Dialog mit der grössten Gewerkschaft des Privatsektors und droht den betroffenen Beschäftigten. Sie verwehrt diesen die Möglichkeit, Vorschläge zu machen, um die Arbeitsplätze zu erhalten und/oder die sozialen Auswirkungen der Entlassung der ganzen Belegschaft zu lindern.

Um die von Herrn Irminger angekündigten Ziele zu erreichen, handelt die Migros-Gruppe auf Kosten der Beschäftigten, aber auch auf Kosten der Arbeitslosenversicherung und der Versicherten. Der Gewinn des Konzerns wird also teilweise auf dem Buckel der Versicherten gesteigert.

Darüber hinaus profitiert die Migros von der Agrarpolitik des Bundes. Dieser Vorteil bringt für die grösste Arbeitgeberin der Schweiz mit Vorbildfunktion auch Pflichten mit sich.

  1. Wie hoch ist der Anteil der Agrarsubventionen, welcher der Migros in den letzten Jahren zugute kam?

  2. Wird die öffentliche Hand auf die Konzentration der wirtschaftlichen Macht der Migros-Gruppe als Verteilbetrieb, Arbeitgeberin und Abnehmerin von Agrarprodukten reagieren?

  3. Wird die öffentliche Hand intervenieren, um die Arbeitsplätze zu erhalten?

  4. Der Bund wurde auf den Index gesetzt und in die Liste der Länder aufgenommen, welche die Koalitionsfreiheit nicht achten. Die Haltung der Migros zeigt die Mängel des Schweizer Systems. Wird der Bundesrat bei der Migros intervenieren, um sie dazu zu bringen, die Koalitionsfreiheit zu respektieren und den Beschäftigten zu ermöglichen, sich in einer Gewerkschaft ihrer Wahl zu organisieren?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Eine direkte Beantwortung der Frage im Sinne einer Bezifferung ist nicht möglich. Die agrarpolitischen Massnahmen – budgetär oder auch in Form des Grenzschutzes – sind zwar grundsätzlich auf die Landwirtschaft ausgerichtet. Sie haben aber selbstredend eine Wirkung auf alle Akteure der Wertschöpfungskette. Dabei gibt es vielseitige Wechselwirkungen. Diese zu quantifizieren oder für einen einzelnen Akteur wie die Migros spezifisch auszuwerten, ist nicht möglich.2. Eine starke Marktstellung ist nicht grundsätzlich problematisch. Problematisch und unzulässig ist aber der Missbrauch einer marktbeherrschenden- oder relativ marktmächtigen Stellung nach Artikel 7 des Kartellgesetzes (SR 251). Die kartellrechtlichen Bestimmungen werden durch die Wettbewerbskommission durchgesetzt. Für anderweitige Interventionen besteht kein Anlass.3. Der Bundesrat legt seinen Fokus auf die Schaffung von Rahmenbedingungen, welche die wirtschaftliche Entwicklung und damit die Schaffung und den Erhalt von Arbeitsplätzen begünstigen. Er verzichtet jedoch darauf, auf unternehmerische Entscheide direkt Einfluss zu nehmen. Massenentlassungen müssen vom Arbeitgeber dem zuständigen kantonalen Arbeitsamt gemeldet werden, damit allenfalls Massnahmen zur Unterstützung der möglicherweise betroffenen Mitarbeitenden getroffen werden können. 4. Die Schweiz stand während der Internationalen Arbeitskonferenz 2019 nicht auf der Liste von Einzelfällen, die im Rahmen des Ausschusses für die Durchführung der Normen anlässlich der Internationalen Arbeitskonferenz erörtert werden. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Koalitionsfreiheit in Art. 28 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) ausdrücklich garantiert ist. Diese Freiheit wird auch in Art. 336 Abs. 2 Bst. a des Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich geschützt. Somit sind Kündigungen aufgrund der rechtmässigen Ausübung der Koalitionsfreiheit missbräuchlich. Über die gemäss Artikel 336a Absatz 1 und 2 OR für eine missbräuchliche Kündigung vorgesehene Sanktion in Form einer vom Richter festgesetzten Entschädigung, die höchstens sechs Monatslöhnen entsprechen darf, wird auf politischer Ebene seit Jahren diskutiert. In diesem Zusammenhang sind noch Beschwerden von Gewerkschaften aus den Jahren 2003 und 2013 (letztere bezieht sich auf das Streikrecht) vor dem Ausschuss für Vereinigungsfreiheit der Internationalen Arbeitsorganisation offen. Der Bundesrat hat alles daran gesetzt, um eine Lösung zu finden und diese Situation zu verbessern. Die geltenden Regeln für Massenentlassungen sind in jedem Fall einzuhalten. In Artikel 335d ff. OR sind sowohl die Pflicht zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, der Arbeitnehmenden, als auch die Pflicht, die beabsichtigte Massenentlassung dem kantonalen Arbeitsamt zu melden, vorgesehen. Zudem verpflichtet Artikel 335i Absatz 1 OR Arbeitgeber, die mindestens 250 Arbeitnehmende beschäftigen, einen Sozialplan auszuhandeln. In diesem Fall muss der Arbeitgeber vorrangig mit den Arbeitnehmerverbänden verhandeln (Art. 335i Abs. 3 Bst. a OR).