24.3392 · Postulat · 2024-03-25
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob und wie die Einführung einer Alpentransitabgabe (ATA) mehr Verlagerung im alpenquerenden Güterverkehr bewirken könnte und welche rechtlichen Anpassungen vorgenommen werden müssten, um diese für schwere Nutzfahrzeuge auf der Strasse einzuführen.
Eine Minderheit der Kommission (Giezendanner, Candinas Martin, Imark, Quadri, Rutz Gregor, Schnyder, Wandfluh) beantragt, das Postulat abzulehnen.
Begründung
Seit Jahren wird der Maximalsatz der Abgabe für eine Fahrt durch die Schweiz für den Schwerverkehr, welcher im LVA festgelegt wird, deutlich unterschritten. Dies, obwohl die LSVA das wichtigste Instrument zur Verlagerung ist und das Verlagerungsziel von 650'000 alpenquerenden Fahrten klar nicht erreicht wird (2022: 927'000 Fahrten). Zudem sind auch die externen Kosten des Schwerverkehrs (Lärm, Klima, Unfälle, Ressourcen- und Bodenverbrauch, Stau) zu Zweidritteln nicht über die LSVA internalisiert. Mit einer Alpentransitabgabe (ATA), die in Art. 40 Abs. 5 des Landverkehrsabkommens der Schweiz mit der EU (LVA) verankert ist, könnte der im LVA festgeschriebene maximale Abgabesatz annährend ausgeschöpft werden. Der Maximalbetrag für den Flottendurchschnitt für eine Fahrt durch die Schweiz für einen 40t schweren Lastwagen darf teuerungsbereinigte 325 CHF nicht überschreiten. Nach Art. 40 Abs. 5 des LVA darf die Höhe einer Alpentransitabgabe zudem maximal 15 Prozent dieses gewichteten Durchschnitts und somit maximal Fr. 48.75 betragen. Aktuell und auch in der Vergangenheit betrug der gewichtete Durchschnitt aber deutlich weniger. Laut Verlagerungsbericht 2023 waren es im Jahr 2022 nur noch 284 CHF, aktuell noch weniger. Somit besteht eine erhebliche Differenz. Der Anreiz zur Verlagerung nimmt dadurch kontinuierlich ab. Zudem schöpft die Schweiz trotz einem immer noch nicht erreichten Verlagerungsziel und den aktuellen Rückschritten bezüglich der alpenquerenden Lastwagenfahrten, nicht den vollen Handlungsspielraum (im Rahmen der internationalen Abkommen) aus. Mit einer ATA könnte dieser Handlungsspielraum annähernd ausgeschöpft werden. (Die Einnahmen aus der ATA, wohl ein zweistelliger Millionenbetrag, könnten als zusätzliche Fördermittel für den alpenquerenden kombinierten Verkehr fliessen.)
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat zuletzt mit der Antwort zur Interpellation 19.3771 die Gründe gegen eine Einführung einer Alpentransitabgabe als Verlagerungsinstrument dargelegt. Die Sachlage ist weitgehend unverändert: Die Spielräume für die Gebührenregelung für den alpenquerenden Schwerverkehr sind im Landverkehrsabkommen (LVA) klar definiert. Sie können entweder über die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) oder über die Einführung einer Alpentransitabgabe ausgeschöpft werden. Nach Artikel 40 Absatz 5 LVA darf die Höhe einer solchen Alpentransitabgabe maximal 15 Prozent des gewichteten Durchschnitts (325 Franken zuzüglich Teuerung) betragen. Es ist zwar zutreffend, dass aktuell der Maximalbetrag des gewichteten Durchschnitt nicht ausgeschöpft wird. Jedoch ist die maximal erlaubte Abgabehöhe nach Artikel 40 Absatz 4 LVA (380 Franken zuzüglich Teuerung) mit dem aktuellen Tarif der Abgabekategorie 1 beinahe erreicht. Daher müssten bei einer Einführung einer Alpentransitabgabe die LSVA-Sätze gesenkt werden, falls der maximale Spielraum gemäss LVA ausgenützt werden soll. Die Einführung einer Alpentransitabgabe müsste zudem nach den geltenden Grundsätzen des LVA erfolgen. Dabei sind insbesondere die Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismässigkeit sowie der Grundsatz der Vermeidung von Verzerrungen des Verkehrsflusses im Alpenraum zu beachten. Aus Gründen der Nichtdiskriminierung müssten somit voraussichtlich alle alpenquerenden Fahrten mit einer Alpentransitabgabe belastet werden. Dies bedeutet, dass neben Transit-, Import- und Exportverkehren auch die innerschweizerischen Transporte eine Alpentransitabgabe entrichten müssten. Damit würden beispielsweise Transporte zwischen dem Tessin und der übrigen Schweiz stärker belastet als die übrigen innerschweizerischen Transporte. Der Bundesrat sieht aktuell eine Weiterentwicklung der LSVA vor. Er hat am 14. Februar 2024 eine Vernehmlassung zu einer Teilrevision des Schwerverkehrsabgabegesetzes eröffnet. Auch dort ist die ablehnende Haltung des Bundesrats zur Alpentransitabgabe festgehalten (erläuternder Bericht, Ziffer 1.4.7). Die vom Bundesrat vorgeschlagene Weiterentwicklung der LSVA kann angesichts der aktuellen technologischen Weiterentwicklungen im Schwerverkehr die Verlagerungswirkung sowie der Kostendeckung der vom Schwerverkehr verursachten Kosten besser gewährleisten. Die Einführung einer Alpentransitabgabe würde die Entwicklungsmöglichkeiten bei der LSVA unnötig einschränken. Aus Sicht des Bundesrats ist der Fokus deshalb auf eine zielgerichtete und ausgewogene Weiterentwicklung der LSVA zu richten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.