24.3403 · Motion · 2024-04-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zusammen mit Kantonen und Gemeinden innovative bzw. präventive Alterspflege- und Betreuungsmodelle zu etablieren. Er soll sich an folgendem Rahmen orientieren:
Betreuungs- und Pflegebedürftige erhalten die für ihre Situation optimale Unterstützung im Rahmen des Service Public, die sich auf ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote stützen.
Aufsuchende Pflege- und Betreuungsmodelle werden gestärkt. Durch frühzeitige Bedürfniserhebung, niederschwellige Angebote und Alltagsunterstützung wird die Lebensqualität gesteigert und das selbstbestimmte Leben gestärkt.
Die Dienstleistungen funktionieren koordiniert (Sozialdienst, Prävention, ärztliche Versorgung, Physio- und Ergotherapie, Pflege, Betreuung, Alltagsunterstützung, Alterskaffee mit Beratungsangebot, Alterswohnen etc.).
Begründung
Immer mehr Personen in der Schweiz erreichen ein hohes Alter und möchten so lange wie möglich selbständig leben. Das generiert eine wachsende Nachfrage nach Altersbetreuung. Diese basiert heute meist auf stationären Angeboten wie Alters- und Pflegeheime, die oft erst berücksichtigt werden, wenn es nicht mehr anders geht. Es fehlen ambulante und teilstationäre Angebote, welche auch proaktiv und aufsuchend unterstützen. Ziel ist, so lange wie möglich selbständig, aber nicht vereinsamt, sondern integriert in die Gesellschaft leben zu können.
Für eine bedarfsgerechte Altersbetreuung braucht es im Rahmen des öffentlichen Dienstes Angebote, die sowohl Prävention, Alltagsunterstützung und Pflege verbinden und sicherstellen. So kann die Präventionsarbeit früh und breit vorgenommen und die Leistungen auf die individuelle Situation und Bedürfnisse abgestimmt werden, auch für Leute mit kleinem Budget.
Als Vorbild könnte das dänische Projekt «Skaevinge» dienen, das die dortige Altersbetreuung revolutioniert hat und von der Bevölkerung breit getragen wird. So konnten in Dänemark die Krankenhaus- und Heimeintrittsrate und die Medikamentierung von älteren Personen drastisch reduziert werden, während ihre Zufriedenheit und die Gesundheit markant gestiegen sind.
Mit früher Präventionsarbeit (bspw. mit einem Hausbesuch zur Bedarfsabklärung) und bedürfnisgerechter Betreuung können insbesondere in der stationären Pflege und Betreuung hohe Folgekosten gespart werden. Zudem trägt sie zur Entlastung der Angehörigen bei.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung ist in erster Linie Aufgabe der Kantone. Diese sorgen auch für die Hilfe und Pflege von Betagten und Menschen mit Behinderungen zu Hause (Art. 112c Abs. 1 Bundesverfassung). Während die Kantone namentlich für die Planung der Alters- und Pflegeheime und die Sicherstellung des ambulanten Angebots zuständig sind, beschränken sich die Kompetenzen des Bundes auf die Bestimmung der Leistungen oder Leistungsarten zulasten der Sozialversicherungen. Ebenfalls in diese Zuständigkeit des Bundes fallen die folgenden Bereiche: Pflege und Betreuung (Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim; Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; SR 832.112.31), Hilflosenentschädigungen der AHV (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; SR 831.10), Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV (Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG; SR 831.30). Zudem spricht der Bund Beiträge an Organisationen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis AHVG).
Auf diesen gesetzlichen Rahmen wies der Bundesrat in den Stellungnahmen zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen hin, darunter die Motion Carobbio Guscetti (23.3222 «Nationale Strategie für Betreuung und Wohnen im Alter und bei Behinderung»). Der Bundesrat anerkennt, wie wichtig neue Formen zur koordinierten Betreuung älterer Menschen sind, um den Herausforderungen des demografischen und gesellschaftlichen Wandels zu begegnen und den Bedürfnissen der Betroffenen besser gerecht zu werden. Gemeinsam mit den Kantonen erörtert der Bund Unterstützungsleistungen, die das selbstständige Wohnen von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen fördern, insbesondere im Rahmen der Behindertenpolitik 2023–2026. Zwar kann der Bund schweizweite Bemühungen zugunsten älterer Menschen unterstützen (Art. 112c Abs. 2 BV), er verfügt aber nicht über die Kompetenz, die in der Motion geforderten Modelle selbst zu etablieren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.