24.3413 · Interpellation · 2024-04-16
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Entscheid des Bundesrates müssen seit dem 1.2.2024 die Verkaufsstellen das Herkunftsland von Backwaren im Offenverkauf schriftlich angeben. Die Konsumierenden sollen so erkennen, ob offen verkaufte Brote und Feinbackwaren in der Schweiz hergestellt oder als Teiglinge oder Backwaren aus dem Ausland importiert werden. Damit hat der Bundesrat den Konsumentenschutz und die Herstellung von Schweizer Brot und die angemessene Selbstversorgung mit inländischem Brotgetreide gestärkt.
Fast gleichzeitig hat ein Unternehmen der Schweizer Nahrungsmittelindustrie beim BAZG das Gesuch gestellt, den Zollansatz für den Import von Weizenmehl zur menschlichen Ernährung auf ein Niveau herabzusetzen, das dem zollbegünstigten Ansatz von Weichweizen entspricht, welcher entrichtet werden muss, wenn dieser zur Herstellung von Stärke zur Einfuhr angemeldet wird. Mit Schreiben vom 18.3.2024 an die betroffenen Organisationen und Bundesstellen stellt sich das BAZG fest, dass die beantragte Herabsetzung des Zollansatzes wirtschaftlich notwendig sei, denn nur so könne die Gesuchstellerin die hergestellten Erzeugnisse zu konkurrenzfähigen Preisen anbieten. Weiter kommt das BAZG zum Schluss, dass aus seiner Sicht der Bewilligung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Warum wird die Gesuchstellerin angesichts des bedeutenden Mengengerüsts (10'000 t Weizenmehl per annum) nicht auf die Möglichkeit des aktiven Veredelungsverkehrs verwiesen, um so den aus Gründen der Agrarpolitik und der Versorgungsicherheit gewollten Grenzschutz für den Schweizer Brotgetreide- und Mehlmarktanbau sicherzustellen?
2. Wie beurteilt der Bundesrat im Fall der Schaffung der beantragten Zollerleichterung die Wahrscheinlichkeit der Präjudizwirkung mit Blick auf analoge Gesuche zu weiteren Endprodukten mit einer Zolldeeskalation und die damit verbundenen negativen Folgen für die gesamte Wertschöpfungskette Brotgetreide in der Schweiz?
3. Wie beurteilt der Bundesrat - im Lichte der von ihm unlängst beschlossenen Änderung des Lebensmittelrechts zur Stärkung der Herstellung von Schweizer Brot und einer angemessenen Selbstversorgung mit inländischem Brotgetreide - die wirtschaftlichen Folgen für den schweizerischen Brotgetreideanbau im Fall der Schaffung der beantragten Zollerleichterung und deren präjudiziellen Wirkungen?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Interpellation steht in Zusammenhang mit der seit 1. Januar 2023 erhöhten Ausbeutenorm für Weizenkörner zur Stärkeherstellung und der vom Nationalrat abgelehnten Motion Knecht 23.3833 «Die Stärkeproduktion in der Schweiz erhalten». Der Bundesrat hatte in seiner Antwort dazu bereits darauf hingewiesen, dass für den Erhalt der Stärkeherstellung in der Schweiz eine neue Zollerleichterung für die Einfuhr von Weichweizenmehl zur Herstellung von Stärke beantragt werden könne. 1. Die Gesuchstellerin stellt aus Weizenmehl zur menschlichen Ernährung Stärke, Gluten und Glukose für die Nahrungsmittelindustrie in der Schweiz und im Ausland her. Derzeit scheint es in der Schweiz für die Gesuchstellerin nicht möglich zu sein, Weizenmehl zu wettbewerbsfähigen Preisen zu beschaffen, um die daraus hergestellte Stärke zu konkurrenzfähigen Preisen anzubieten. Die Erzeugnisse der Gesuchstellerin verfügen zudem in Relation zum Backmehl über einen geringen Grenzschutz, zumal derjenige für Backmehl ergänzend zum Grenzschutz für Brotgetreide einen Zollzuschlag beinhaltet. Im Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs könnte Weizenmehl zollfrei importiert und zu Stärke verarbeitet werden, sofern die verarbeitete Ware anschliessend wieder ausgeführt wird. Zollabgaben auf Waren, die zur Herstellung von Produkten für den inländischen Markt verwendet werden, können damit hingegen nicht vermieden werden. Das Verfahren der aktiven Veredelung löst somit das Problem der Wettbewerbsfähigkeit auf dem inländischen Absatzmarkt nicht. Bei einer Zollerleichterung wird durch behördliche Überprüfungen gewährleistet, dass die technisch möglichen Mengen diesen bestimmten Verwendungen zugeführt werden und der Rest nicht zu Speisezwecken verwendet wird. 2. Gesuche um Zollerleichterung werden im Einzelfall geprüft und nur bewilligt, wenn die Bedingungen nach Artikel 14 Absatz 2 des Zollgesetzes (ZG; SR 631.0) erfüllt sind (wirtschaftliche Notwendigkeit, überwiegende öffentliche Interessen stehen nicht entgegen). Um die Bedingungen zu überprüfen, unterbreitet das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit das Gesuch den betroffenen Organisationen und Bundesstellen zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen fliessen in den Entscheid über die Bewilligungserteilung ein. Eine Präjudizwirkung ist daher nicht auszumachen. 3. Der Bundesrat erkennt keinen Widerspruch zu der seit 1. Februar 2024 geforderten schriftlichen Angabe des Produktionslandes bei verkauftem oder serviertem Brot. Diese Deklaration erhöht den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten und stärkt die inländische Wertschöpfungskette Brotproduktion gegenüber dem Import von Halbfabrikaten und Fertigprodukten (Mo. Badertscher 24.3385 «Stärkung der Schweizer Brotgetreideproduktion»). Die beantragte Zollerleichterung für Weizenmehl führt nicht zwingend zu grossen Mengen an Mehlimporten zur Stärkeherstellung. Die Zollerleichterung dürfte nur genutzt werden, wenn keine Mehle aus Schweizer Vermahlung zu konkurrenzfähigen Preisen angeboten werden, zumal Weizenkörner zur Stärkeherstellung, gestützt auf eine bestehende Zollerleichterung, praktisch zollfrei eingeführt werden können