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Besteht die Gefahr, dass die Schweiz vor dem IGH wegen Beihilfe zum Völkermord oder Kriegsverbrechen angeklagt wird, wenn sie die Hilfe für die UNRWA einstellt?

24.3433 · Interpellation · 2024-04-17

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Deutschland wurde von Nicaragua vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) wegen seiner finanziellen und militärischen Unterstützung Israels und wegen der Kürzung seiner Unterstützung der UNRWA angeklagt.

Die Klage Nicaraguas stützt sich auf den von Südafrika eingereichten Fall gegen Israel, das des Völkermords an der palästinensischen Bevölkerung in Gaza beschuldigt wird.

Es wirft Deutschland vor, gegen das Übereinkommen von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes zu verstossen. Laut Anklage würde Deutschland durch die massive Kürzung der Finanzierung der UNRWA, welche die Zivilbevölkerung massgeblich unterstützt, den Völkermord begünstigen.

Der IGH hat festgehalten, dass der Vorwurf, Israel verstosse gegen das Übereinkommen, nicht von der Hand zu weisen sei. Er hat deshalb dringende Massnahmen angeordnet, darunter einen Appell an Israel, jeden potenziellen Akt des Völkermords in Gaza zu stoppen. Das Risiko für Deutschland, als mitschuldig betrachtet zu werden, ist somit nicht unbedeutend, selbst wenn Israel die Völkermordvorwürfe bestreitet.

Dies gilt umso mehr, als sich die Unterzeichner des Übereinkommens nicht nur dazu verpflichtet haben, keinen Völkermord zu begehen, sondern auch jeden möglichen Völkermord zu verhindern und zu bestrafen. In diesem Übereinkommen wird die Teilnahme am Völkermord ausdrücklich als Vertragsverletzung betrachtet.

Könnte eine Entscheidung, die Hilfe für die UNRWA in diesem Jahr auf ausdrücklichen Wunsch Israels auszusetzen oder zu kürzen, nicht zu einer Anklage gegen die Schweiz wegen Teilnahme am Völkermord oder Kriegsverbrechen führen, da die UNRWA derzeit bei weitem die geeignetste Organisation ist, um in Gaza Hilfe zu leisten?

Dies gilt umso mehr, als die meisten Staaten, darunter auch Deutschland, die Unterstützung dieser Organisation wieder aufgenommen haben.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Klageerhebung eines Staates gegen einen anderen vor dem Internationalen Gerichtshof setzt nicht zwingend voraus, dass die Anschuldigungen auch stichhaltig sind und ist stets auch eine, auf eigenen politischen Überlegungen fussende, souveräne Handlung des klagenden Staates. Folglich kann ein Verfahren gegen die Schweiz vor dem Internationalen Gerichtshof nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden. Gemäss dem Recht der Staatenverantwortlichkeit liegt eine Beihilfe zu Völkerrechtsverletzungen durch einen anderen Staat nur dann vor, wenn die entsprechende Handlung in der Absicht begangen wurde, einen Beitrag zu einer solchen Verletzung zu leisten. Das humanitäre Völkerrecht sieht zudem keine Verpflichtung zu einem finanziellen Beitrag an eine bestimmte Organisation vor, um auf eine humanitäre Notsituation zu reagieren oder bestimmte humanitäre Einsätze zu unterstützen. Im Allgemeinen scheint es schwer vorstellbar, dass sich die Schweiz an der Begehung von Völkermord oder Kriegsverbrechen mitschuldig machen könnte, wenn sie die finanzielle Unterstützung für die UNRWA aussetzen würde.

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