24.3471 · Motion · 2024-05-02
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule verpflichtet werden, ihre Verwaltungskosten offenzulegen.
Eine Minderheit der Kommission (Sauter, Aellen, de Courten, Hess Lorenz, Lohr, Rechsteiner Thomas, Roduit, Thalmann-Bieri, Vietze) beantragt, die Motion abzulehnen.
Begründung
Die Evaluation der Verwaltungskosten in der 2. Säule durch die Eidgenössische Finanzkontrolle EFK hat aufgezeigt, dass die Sensibilität für die Verwaltungskosten sowohl bei den Versicherungen wie auch bei den Versicherten eher tief ist. Insbesondere die Verantwortlichen der Pensionskassen beschliessen kaum Strategien zur Senkung ihrer Kosten. Erhöhte Kostentransparenz und ein besserer Zugang zu Informationen stärken den Wettbewerb in einem ausserordentlich trägen Markt mit gebundenen Kunden und können somit einen Beitrag zu effizienteren Ergebnissen beitragen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss den bereits bestehenden rechtlichen Bestimmungen müssen die Vorsorgeeinrichtungen ihre Verwaltungskosten gemäss Artikel 65 Absatz 3 des Gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) vollständig in ihrer Betriebsrechnung ausweisen. Dabei müssen sie gemäss Artikel 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) respektive dem Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER Nr. 26 zwischen den Kosten für die allgemeine Verwaltung, der Vermögensverwaltung, für Marketing und Werbung, für Makler- und Brokertätigkeit, für die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge, sowie für die Aufsichtsbehörde unterscheiden. Die obersten paritätischen Organe erstellen und genehmigen die Jahresrechnung und verantworten sowohl die Kosten als auch deren Finanzierung. Diese Zahlen müssen auf Wunsch auch den Versicherten zur Verfügung gestellt werden. Eine einfache Anfrage bei der Vorsorgeeinrichtung genügt (Artikel 86b Absatz 2 BVG). Viele Vorsorgeeinrichtungen kommentieren diese Zahlen ihren Versicherten aktiv und/oder publizieren ihre Jahresrechnung sogar im Internet. Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen gewährleisten demnach ein hohes Mass an Transparenz, eine Anpassung ist daher nicht nötig.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.