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Übermittlung von Steuerdaten durch die Kantone an den Bund zu statistischen Zwecken. Für eine formelle Gesetzesgrundlage

24.3514 · Motion · 2024-05-30

Finanzdepartement

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Hinsichtlich des Entwurfs der neuen Verordnung über die Bundesstatistik wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Entwurf für eine formelle Gesetzesgrundlage vorzulegen, welche die Bedingungen festlegt, unter denen der Bund bei den Kantonen die für statistische Vorhaben erforderlichen Steuerdaten erheben kann.

Begründung

Der Bundesrat hat am 15. Dezember 2023 die Vernehmlassung zur neuen Verordnung über die Bundesstatistik eröffnet, die eine neue Erhebung von Steuerdaten natürlicher Personen umfasst. Der Bundesrat will mit diesem Entwurf verschiedene Steuer- und Personendaten für statistische Zwecke erheben.

Aber wie steht es mit der gesetzlichen Grundlage, die es den kantonalen Verwaltungen erlauben würde, solche Daten zu übermitteln? In seiner Antwort auf die Frage 23.7385 erklärt der Bundesrat, dass das Bundesstatistikgesetz eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle, sofern der Bundesrat eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an statistischen Daten und dem öffentlichen und privaten Interesse an der Wahrung des Steuergeheimnisses vornehme. Der Bundesrat scheint diese Abwägung vorgenommen zu haben und ist zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Statistik Vorrang hat.

Dem öffentlichen Interesse an der Statistik gegenüber dem öffentlichen und privaten Interesse an der Wahrung des Steuergeheimnisses den Vorzug zu geben, ist fragwürdig. Denn das Steuergeheimnis verfolgt eindeutig ein Ziel, das im öffentlichen Interesse liegt, nämlich eine effiziente, vollständige und richtige Veranlagung. Dies setzt ein gewisses Vertrauen zwischen den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern und der Steuerverwaltung voraus, das es aufrechtzuerhalten gilt.

Ausserdem kommt ein Rechtsgutachten des Professors und ehemaligen Bundesrichters Peter Locher, das auf der Website des Kantons Waadt zu finden ist, zu dem Schluss, dass der Bund aufgrund des Steuergeheimnisses, das die Privatsphäre der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler schützt, nicht über die gesetzliche Grundlage verfügt, die vorgesehenen Steuerdaten zu erhalten.

Aufgrund der zahlreichen aus diesem Entwurf resultierenden Herausforderungen (in Bezug auf die Datensicherheit, das Steuergeheimnis, den Schutz der Privatsphäre) kann ein Interessenskonflikt nicht einfach gelöst werden, indem ein Anhang zu einer Verordnung des Bundesrates eingeführt wird. Es braucht eine neue formelle Gesetzesgrundlage – umso mehr, als die allfällige Verletzung des Steuergeheimnisses strafbar ist.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesamt für Justiz (BJ) wurde beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für eine Steuerdatenerhebung zu untersuchen. Die Ergebnisse dieser Analyse wurden auf der Website des BJ veröffentlicht. Das BJ kommt darin – analog zu einem externen, auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung publizierten Rechtsgutachten – zum Schluss, dass das Bundesstatistikgesetz eine ausreichende bundesrechtliche Grundlage bietet. Voraussetzung ist, dass der Bundesrat eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an statistischen Daten und dem öffentlichen sowie privaten Interesse am Steuergeheimnis vornimmt. Der Bundesrat hat diese Abwägung vorgenommen und das öffentliche Interesse an der Statistik stärker gewichtet. Das Steuergeheimnis wird durch die neue Erhebung nicht beeinträchtigt. Mit der Weiterleitung der Daten an den Bund unterliegen diese dem Statistikgeheimnis, das den Schutz der Privatsphäre der Steuerpflichtigen, die Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen, ihre Verwendung zu rein statistischen Zwecken und die Datensicherheit gewährleistet. Die veröffentlichten Ergebnisse lassen keine Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse einzelner Haushalte und Personen zu. Darüber hinaus werden die Grundsätze der Verhältnismässigkeit gemäss den im Bundesstatistikgesetz festgelegten Pflichten eingehalten. Der Bund ist sich seiner Verantwortung, die Steuerdaten zu schützen, bewusst. Bei einem umfassenden, vom Bund durchgeführten Projekt zur Analyse der wirtschaftlichen Situation von Personen im Erwerbs- und im Rentenalter anhand von nicht anonymisierten Steuerdaten aus elf Kantonen hat sich gezeigt, dass es möglich ist, Daten sicher und datenschutzkonform zu erheben und zu verarbeiten. Nicht anonymisierte Steuerdaten sind der Schlüssel für eine zuverlässige Folgenabschätzung zahlreicher Reformvorhaben, insbesondere in den Bereichen Steuer- und Sozialpolitik. Sie liefern überdies die Grundlagen für die Planung und Steuerung dieser Politikbereiche auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Ein Beispiel ist die Untersuchung der Armut in der Schweiz: hierzu müssen die Steuerdaten mit den Daten der Sozialhilfe und der Ergänzungsleistungen verknüpft werden. Nur so kann der Bundesrat das in der Motion 19.3953 WBK-SR geforderte fünfjährliche nationale Armutsmonitoring durchführen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.