24.3519 · Motion · 2024-06-03
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, wirksame Massnahmen gegen betrügerischen Konkurs zu treffen. Insbesondere sollen Handelsregister-Neueintragungen betroffener Personen für 10 Jahre gesperrt werden.
Begründung
Immer wieder kommt es zu Konkursen (insbesondere von GmbH's), welche auf Betrug zurückzuführen sind. Dabei entsteht ein Millionenschaden. Vielfach handelt es sich dabei um bargeldintensive Firmen (Baugewerbe, Coiffeure, Gastgewerbe, usw.). Deshalb wird gefordert, dass Aktionäre bzw. Stammanteilinhaber, welche an Firmen zu mehr als 10% beteiligt sind für 10 Jahre nicht wieder eine Firma gründen können bzw. sich für 10 Jahre nicht im Handelsregister eintragen lassen können. Dies kommt keinem Berufsverbot gleich, da es für diese Personen weiterhin möglich ist, eine Einzelfirma zu betreiben, nur haften sie bei einer Einzelfirma auch mit ihrem Privatvermögen.
Im Anhang (https://www.parlament.ch/centers/documents/_layouts/15/DocIdRedir.aspx?ID=DOCID-1-12224) ein Beispiel zu einem solchen Fall, welche so täglich vorkommen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Das geltende Recht sieht in Art. 67 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bereits heute die Möglichkeit eines strafrechtlichen Tätigkeitsverbotes vor. Das Gericht kann im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung einer Person bestimmte Tätigkeiten verbieten. Dazu gehören insbesondere auch die im Handelsregister eingetragenen Funktionen.Das Parlament hat im März 2022 das Bundesgesetz über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses (BBl 2022 702) verabschiedet. Dieses tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Kernstück der neuen Gesetzgebung bildet die Verbesserung der Durchsetzbarkeit des strafrechtlichen Tätigkeitsverbotes. Im Strafregister eingetragene Tätigkeitsverbote werden künftig der Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister gemeldet, welche überprüft, ob das Tätigkeitsverbot mit Handelsregistereintragungen unvereinbar ist und anschliessend das zuständige kantonale Handelsregisteramt informiert, damit dieses das Tätigkeitsverbot vollstrecken kann.Das Parlament hat sich im Rahmen der Beratung mit der Thematik der vorliegenden Motion intensiv auseinandergesetzt und insbesondere die Einführung eines weitergehenden, zivilrechtlichen Tätigkeitsverbotes geprüft und verworfen. Die geprüften Argumente bleiben unverändert bestehen; so darf allein die Tatsache, dass jemand mit einem Unternehmen in einen Konkurs gerät, keine rechtlichen Nachteile für die Zukunft nach sich ziehen, namentlich auch kein Verbot, erneut ein Unternehmen zu gründen oder zu führen. Eine Anknüpfung des Tätigkeitsverbots an eine strafrechtliche Verurteilung – so wie es bereits heute der Fall ist – schafft demgegenüber den objektiven Filter, um die Grenze zwischen missbräuchlichen und nicht missbräuchlichen Konkursen festzulegen.Der Bundesrat ist der Meinung, dass die bestehenden und neu in Kraft tretenden rechtlichen Grundlagen adäquat sind und eine erneute Auseinandersetzung zu Beschlüssen des Parlaments, die noch nicht einmal in Kraft getreten sind, nicht sinnvoll ist.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.