24.3600 · Interpellation · 2024-06-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Teilt der Bundesrat die Meinung, dass die Tarifpartnerschaft ungenügend funktioniert?
Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um den Zielkonflikt der Versicherungs- und der Leistungserbringerverbände zu entschärfen?
Welche Auswirkungen hat der Austritt der KPT aus Curafutura? Wird Curafutura als Tarifpartner weiter akzeptiert?
Ist der Bundesrat bereit, eine zu genehmigende Tarifstruktur subsidiär anzupassen, falls diese nicht alle Leistungen erfasst, die von einer Gesundheitsfachperson zu erbringen sind?
Empfiehlt der Bundesrat den Gesundheitsfachpersonen, analog den ärztlichen Leistungserbringern im ambulanten Bereich, eine ständige Tariforganisation zu gründen? Welches wären die Vorteile?
Begründung
Im Gesundheitswesen der Schweiz gilt der Grundsatz der Tarifautonomie. Tarifverträge stellen keine hoheitliche Akte dar. Sie basieren auf Willenserklärungen der beteiligten Tarifpartner und unterliegen dem behördlichen Genehmigungsvorbehalt.
Gemäss dem KVG müssen Einzelleistungstarife und Pauschaltarife auf einer von den Tarifpartnern ausgehandelten «gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen». Im Parlament wurde mehrfach gesagt, die Tarifpartnerschaft funktioniere ungenügend. Die Versicherungen werden durch die Verbände Santésuisse und Curafutura vertreten, die oft eine unterschiedliche Position vertreten. Durch den Austritt der Krankenversicherung KPT aus dem Verband Curafutura stellt sich die Frage, ob ab 2025 einzig Santésuisse als Tarifpartner zugelassen sein wird.
Die Versicherungsverbände erachten es als ihre Aufgabe, Kosten in der Grundversicherung einzusparen. Bis EFAS in Kraft tritt, haben sie kaum Interesse an der Umsetzung des Grundsatzes ambulant vor stationär (AVS), da dies Mehrkosten in der prämienfinanzierten Grundversicherung verursacht.
Auch haben sie grundsätzlich kaum Interesse daran, die Tarifstrukturen so anzupassen, dass alle Leistungen, die für Patientinnen und Patienten zu erbringen sind, effektiv abgerechnet werden können, da auch dies Mehrkosten verursachen würde. Dies könnte jedoch die Berufsverweildauer erhöhen und dadurch den Fachkräftemangel abschwächen sowie die ambulante Versorgung stärken, namentlich in dezentralen Regionen.
Möglichst alle erbrachten Leistungen zu einem tatsächlich kostendeckenden Tarif verrechnen zu können, ist das Ziel der Leistungserbringerverbände. Es besteht also ein eigentlicher Zielkonflikt.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht vor, dass Tarife und Preise grundsätzlich in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern vereinbart (Art. 43 Abs. 4 KVG) und dann von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Tarifvertrag dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit entspricht. Einzelleistungstarife sowie auf ambulante Behandlungen bezogene Patientenpauschaltarife müssen je auf einer einzigen gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen (Art. 43 Abs. 5 KVG). Nach Artikel 43 Absatz 5bis KVG hat der Bundesrat die Möglichkeit, subsidiär Anpassungen an der Tarifstruktur vorzunehmen, wenn diese sich als nicht mehr sachgerecht erweist und die Tarifpartner sich nicht auf eine Revision einigen können. Der Bundesrat musste in der Vergangenheit feststellen, dass die gesetzlich festgelegte Tarifautonomie leider nicht immer die gewünschte Wirkung zeigte, was er bedauert. Diesbezüglich musste er bereits zweimal – in den Jahren 2014 und 2017 – subsidiär eingreifen, um die Tarifstruktur TARMED anzupassen. Am 19. Juni 2024 hat der Bundesrat die Einzelleistungstarifstruktur TARDOC sowie die Pauschaltarifstruktur teilgenehmigt und dabei Vorgaben für die Einführung dieser beiden Tarife per 1. Januar 2026 festgelegt. 2. Im Bereich der ambulanten Arzttarife wurde mit Artikel 47a KVG, der am 1. Januar 2022 in Kraft trat, die Pflicht zur Einsetzung einer Tariforganisation eingeführt. Die Leistungserbringer- und die Versichererverbände haben die Organisation ambulante Arzttarife (OAAT) gegründet, die im Januar 2024 ihre Arbeit aufgenommen hat. Damit können alle Tarifpartner im ambulanten ärztlichen Bereich unter einem Dach vereint und die Weiterentwicklung der Tarifsysteme sichergestellt werden.3. Die Krankenversicherer haben am 20. Juni 2024 angekündigt, aus den bisherigen Krankenversicherverbänden auszutreten und bis 2025 einen neuen gemeinsamen Verband zu gründen. Die Problematik der Koexistenz zweier Versichererverbände wird somit in Zukunft verschwinden.4. Die Anpassung einer Tarifstruktur darf nur subsidiär erfolgen, wenn die Tarifpartner sich nicht einigen können und die Tarifstruktur sich als nicht sachgerecht erweist. Der Bundesrat kann die Genehmigung, Teilgenehmigung oder Nichtgenehmigung einer Tarifstruktur beschliessen, aber er kann sie nicht im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens ändern. 5. Der Bundesrat erachtet es derzeit nicht als notwendig, die Pflicht zur Einsetzung einer solchen Organisation auf andere Gesundheitsberufe auszuweiten. Den Tarifpartnern steht es jederzeit frei, eine solche Organisation zu gründen. Vor dem Hintergrund der einheitlichen Leistungsfinanzierung ist vorgesehen, eine entsprechende Tariforganisation für Pflegeleistungen zu schaffen.