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Zu viele Kontrollen in der Landwirtschaft. Massnahmen des Bundes zur Begrenzung der Anzahl Kontrollen

24.3830 · Interpellation · 2024-09-09

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Landwirtschaftsbetriebe, die Direktzahlungen erhalten, unterliegen gemäss der Bundesgesetzgebung (insbesondere der DZV) verschiedenen Kontrollen.

Um diese Kontrollen zu koordinieren, hat der Bundesrat im Jahr 2018 die Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) verabschiedet. Allerdings scheint es so, also ob diese Verordnung keine Wirkung hat. Landwirtschaftsbetriebe müssen jedes Jahr immer noch zu viele Kontrollen erdulden. Häufig werden bestimmte Punkte mehrmals kontrolliert, und andere werden separat kontrolliert statt in einer einzigen Kontrolle. Mehrere Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben deshalb schon Vorstösse eingereicht, um die Anzahl dieser Kontrollen zu verringern.

In den Erläuterungen zur VKKL wird in Bezug auf die risikobasierten Kontrollen erklärt, dass die Kantone die Vorgabe erhalten, mindestens 5 Prozent der Ganzjahresbetriebe zu kontrollieren.

Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

  1. Ist der in den Erläuterungen zur VKKL erwähnte Prozentsatz immer noch aktuell? Falls nein, welcher Prozentsatz gilt?

  2. Gelten die 5 Prozent für Kontrollen aufgrund der Kriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, c und d VKKL? Falls nein, für welche Kontrollen gelten sie?

  3. Wie stellt der Bundesrat oder das BLW sicher, dass die Kantone die Vorgabe von 5 Prozent einhalten und diese nicht zu sehr überschreiten?

  4. Sollte ein Kanton in seiner Gesetzgebung einen maximalen Prozentsatz für Kontrollen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, c und d VKKL einführen, der höher als 5 Prozent ist (z. B. 7 %), stünde dies im Einklang mit der Bundesgesetzgebung?

  5. Wenn sich ein Landwirtschaftsbetrieb für ein neues Direktzahlungsprogramm anmeldet – was nahezu jedes Jahr vorkommt –, gilt dies als eine wesentliche Änderung auf dem Betrieb, die eine Kontrolle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c VKKL erfordert? Oder kann dies auch mit einer Grundkontrolle überprüft werden?

  6. Reicht bei der Betriebsübernahme eine Grundkontrolle oder braucht zusätzlich noch mehrere risikobasierte Kontrollen nach Artikel 4 VKKL?

  7. Kann eine Kontrolle nach Artikel 9 a VKKL im Rahmen einer Grundkontrolle durchgeführt werden? Falls nein, warum nicht?

Stellungnahme des Bundesrates

Bereits im Jahr 2020 wurde das Kontrollwesen im Bereich Landwirtschaft grundlegend reformiert mit dem Ziel, die Betriebe bezüglich der öffentlich-rechtlichen Kontrollen zu entlasten. Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) hat damals zusammen mit den Kantonen, den Kontrollstellen und dem Schweizer Bauernverband das aktuell geltende risikobasierte Kontrollsystem für die Direktzahlungen ausgearbeitet. Dieses wurde mit der Totalrevision der Verordnung über die Koordination der Kontrollen (VKKL; SR 910.15) per 2020 in Kraft gesetzt. Eine wesentliche Änderung ist die Verlängerung der Abstände für die Grundkontrollen von vier auf acht Jahre. Der ökologische Leistungsnachweis und jedes Direktzahlungsprogramm muss seither nur noch einmal in acht Jahren kontrolliert werden. Im Gegenzug gibt es Vorgaben für zusätzliche risikobasierte Kontrollen nach bestimmten Kriterien. In Bezug auf Kontrollen verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme zur Motion Page 24.3020 «Schluss mit Kontrollen und Bürokratie, die unsere Bäuerinnen und Bauern zugrunde richten!».

  1. Ja, die Kantone müssen mindestens 5 % der Betriebe jährlich risikobasiert kontrollieren (Art. 5 Abs. 3 VKKL).

  2. Mindestens 5 % der Betriebe müssen nach den Kriterien in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b und d kontrolliert werden (Art. 5 Abs. 3 VKKL).

  3. Das BLW prüft die Einhaltung der Mindestvorgabe von Artikel 5 Absatz 3 VKKL in der Oberaufsicht über den Vollzug in den Kantonen.

  4. Ja, bei der Vorgabe von 5 % handelt es sich um eine Mindestvorgabe, welche die Kantone überschreiten dürfen. Es hat jedoch kein Kanton in seiner Gesetzgebung einen höheren Prozentsatz festgelegt.

  5. Eine erstmalige Anmeldung für eine Direktzahlungsart führt grundsätzlich zu einer risikobasierten Kontrolle (Art. 5 Abs. 4 VKKL). Eine solche kann mit einer Grundkontrolle kombiniert werden. Eine Anmeldung von weiteren, neuen Kulturen in einer bereits angemeldeten Direktzahlungsart, wie beispielsweise den Produktionssystembeiträgen «Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen», löst hingegen keine Kontrolle aus.

  6. Ein Wechsel des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin wird als wesentliche Änderung beurteilt. Der Bund schreibt den Kantonen keine zwingende Kontrolle nach einem Wechsel vor. Die Kantone entscheiden selber darüber, ob sie den Betrieb kontrollieren und wenn ja, reicht eine Kontrolle.

  7. Ja, eine Kontrolle gemäss Artikel 9a VKKL kann im Rahmen einer Grundkontrolle erfolgen.

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