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Verweigerte Kontrolle zu exportierten Waffen in Indien. Öffnet das Freihandelsabkommen Tür und Tor für Kriegsmaterialexporte?

24.3841 · Interpellation · 2024-09-10

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Gemäss geltendem Kriegsmaterialrecht sind Staaten, welche Kriegsmaterial aus der Schweiz importieren, verpflichtet, eine Nicht-Wiederausfuhrerklärung zu unterschreiben. Das WBF ist für die Umsetzung dieser Regel zuständig und überprüft deren Einhaltung periodisch in den Empfängerstaaten. Am 22.08.2024 berichtete SRF, dass Indien dem Seco den Zugang zu gekauften Waffen verweigerte, was eine Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Indien sowie des Kriegsmaterialgesetzes (KMG) darstellen würde. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Begründung

  1. Welche Konsequenzen in den bilateralen Beziehungen hat dieser Sachverhalt?

  2. im Fall von Libanon wurden 2019 nach einem ungenügenden Ergebnis der Prüfung, Exporte von Kriegsmaterial grundsätzlich nicht mehr bewilligt. Wird die Schweiz diesem Beispiel folgen und den Export von Kriegsmaterial nach Indien nicht mehr genehmigen?

  3. Hat der Bundesrat in Erwägung gezogen, risikobasiert zusätzliche Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Nicht-Wiederausfuhr-Erklärungen einzuführen?

  4. Das am 10.03.2024 unterzeichnete Freihandelsabkommen (FHA) der EFTA-Staaten mit Indien sieht vor, dass Schweizer Kriegsmaterial zollfrei nach Indien exportiert werden kann. Hält der Bundesrat an dieser Bestimmung fest? Welchen Sanktionsmechanismus sieht das FHA bei Vertragsverletzungen vor?

  5. Hätte eine vorgängige Nachhaltigkeitsstudie den Bundesrat über spezifischen Risiken aufklären können? Weshalb wurde keine solche durchgeführt?

  6. Welche Massnahmen hat er ergriffen, dass das Schweizer Kriegsmaterialgesetz bezüglich Indien eingehalten wird?

  7. Erfüllt Indien die in Art. 22a KMG gemachten Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte? Insbesondere bitte ich um die Klärung folgender Aspekte:

  8. Wie beurteilt er das Verhalten Indiens gegenüber der Staatengemeinschaft, namentlich hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts?

  9. Wie beurteilt er die Respektierung der Menschenrechte durch Indien?

  10. Ist er der Meinung, dass es sich beim Konflikt Indiens mit Pakistan um den Status der Region Kaschmir und beim Grenzstreit Indiens mit China im Himalaya nicht um bewaffnete Konflikte handelt?

  11. Wie beurteilt er das Risiko, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen verbotenen Endempfänger weitergegeben wurde oder wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1.–3. und 6. Wenn ein ausländischer staatlicher Endempfänger Kriegsmaterial aus der Schweiz erwirbt, muss er eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung unterzeichnen. Darin muss das Empfängerland der Schweiz das Recht einräumen, die Einhaltung der Erklärung vor Ort zu überprüfen. Im November 2023 hat das SECO in Indien eine solche Überprüfung (Post-shipment Verification, PSV) durchgeführt. Bei vier staatlichen Endempfängern sollte kontrolliert werden, ob das in der Vergangenheit aus der Schweiz ausgeführte Material noch in ihrem Besitz ist. Bei drei der vier Endempfänger konnte das erworbene Material vollständig überprüft werden. Beim vierten Endempfänger war die Überprüfung hingegen nicht zufriedenstellend, weil ein wesentlicher Teil des betreffenden Materials nicht kontrolliert werden konnte. Gleichzeitig weist nichts darauf hin, dass dieses Material an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben wurde. Damit ist das Ergebnis dieser Überprüfung zwar insgesamt nicht zufriedenstellend, stellt aber an sich noch keinen zwingenden Grund dar, alle zukünftigen Kriegsmaterialausfuhren nach Indien abzulehnen. Bei der Prüfung weiterer Ausfuhrgesuche wird dem allerdings Rechnung zu tragen sein, um das potenzielle Risiko einer unerwünschten Weitergabe zu reduzieren.4.–5. Die Zollbefreiung für Waffen, Munition und anderes Kriegsmaterial im Rahmen des Freihandelsabkommens, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) mit Indien unterzeichnet haben, hat keinerlei Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Schweizer Kriegsmaterialgesetzgebung, auch nicht auf die Bewilligungspflicht für die Ein- und Ausfuhr von Kriegsmaterial. Was die Nachhaltigkeitsstudien betrifft, so verfolgen diese nicht den Zweck, die mit der Ausfuhr von Kriegsmaterial verbundenen Risiken zu analysieren. Bei jedem Ausfuhrgesuch für Kriegsmaterial, das beim SECO als der zuständigen Behörde eingeht, wird systematisch eine Risikoanalyse durchgeführt.7.–11. Jedes Ausfuhrgesuch wird vom SECO und den zuständigen Stellen des EDA auf der Grundlage der in Artikel 22a des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) aufgeführten Bewilligungskriterien einzeln geprüft. Aus den bisher durchgeführten Analysen lässt sich nicht schliessen, dass das Land Menschenrechte schwerwiegend und systematisch verletzt, was gemäss Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe b KMG ein zwingender Ablehnungsgrund wäre. Ausserdem ist Indien nicht in einen bewaffneten Konflikt im Sinne von Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG verwickelt, denn die Spannungen im Norden des Landes entsprechen dieser Definition nicht. Da keiner dieser zwei zwingenden allgemeinen Ablehnungsgründe erfüllt ist, wird jedes Ausfuhrgesuch nach Indien differenziert geprüft, wobei insbesondere die Eigenschaften des Endempfängers, die Region, in der sich dieser befindet, sowie die Art und Menge des auszuführenden Materials berücksichtigt werden.In diesem Zusammenhang kann die Möglichkeit, das Material vor Ort im Rahmen einer PSV zu überprüfen, das Risiko einer unerwünschten Weitergabe reduzieren. Das Risiko ist als hoch einzustufen, wenn trotz der Berücksichtigung allfälliger risikosenkender Massnahmen davon ausgegangen werden muss, dass das auszuführende Kriegsmaterial an einen unerwünschten Endempfänger gelangt. In diesem Fall wird das Ausfuhrgesuch abgelehnt. Da das SECO und die zuständigen Stellen des EDA dieses Risiko zusammen mit der Botschaft und dem Verteidigungsattaché vor Ort sowie gegebenenfalls mit Unterstützung des Nachrichtendienstes (NDB) einzeln prüfen, können keine allgemeingültigen Schlüsse für das Land als Ganzes gezogen werden.

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