24.3845 · Interpellation · 2024-09-11
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Im Jahre 2015 wechselte der Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer*innen (SAS) vom Bundesamt für Justiz in die Konsularische Direktion (KD) des EDA.
Grundlage für den Transfer bildet der Vertrag zwischen dem BJ und der KD vom 12.9.2013. Zu Beginn der Integration wurden die vereinbarten Grundsätze der Zusammenarbeit und der Eigenständigkeit respektiert. Mit der Durchführung des Projektes «Optimierung der KD im Jahre 2020 wurde aber zusehends die Eigenständigkeit der SAS in Frage gestellt. Das neue Organigramm sah eine Abstufung der SAS gegenüber dem Konsularschutz vor. Trotz kritischer Rückmeldungen bzgl. von nicht erreichten Zielen wurde die «Optimierung» nicht evaluiert.
Zusehends werden die Kompetenzen der SAS abgebaut: Abstufung der SAS im Organigramm; keine Mitsprache beim SAS-Budget und der Stellenprozente (gegenwärtig ein Abbau); keine Rekrutierung der eigenen Mitarbeiter*innen; markanter Abbau der Aufgaben in der Stellenbeschreibung und eine drastische Reduktion der finanziellen Kompetenzen in der Fallführung. Damit erfolgt ein Bedeutungsverlust der SAS innerhalb der KD. Das führt dazu, dass die SAS zusehends ihrer fachlichen Kompetenz verlustig geht. Die Motivation der Mitarbeitenden nimmt ab, die Qualität der Unterstützung der Auslandschweizer*innen mindert sich, ihr verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine gute Dienstleistung schwindet. Die Gesuche nehmen ab trotz zunehmender Anzahl Auslandschweizer*innen und weltweiter Krisen. Projekte zur Untersuchung der Nichtbezugsquote der Sozialhilfe werden nicht durchgeführt. Die SAS hat in den letzten Jahren Millionenbeträge eingespart: Ablösung der Abkommen mit Deutschland, Frankreich und dem Fürstentum Lichtenstein; Auflösung der Beitragszahlung an die Kantone für ihre heimkehrenden Auslandschweizer/innen; die weltweite Reform der kaufkraftbereinigten Unterstützungsansätze.
Es dauerte eine gewisse Zeit, bis sich der Verlust der Eigenständigkeit der SAS derart klar manifestierte.
Ich bitte deshalb den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Was kann der Bundesrat bewirken, dass die Fachlichkeit und Eigenständigkeit der SAS wiedererlangt wird?
Wie kann der Bundesrat Verbindlichkeit erreichen gegenüber möglichen Absichtserklärungen und Lippenbekenntnisse der KD?
Begründung
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Stellungnahme des Bundesrates
Im März 2011 verlangte die Motion Brunschwig Graf (11.3203, Koordinierte Arbeit der Verwaltung für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer), dass die Bundesstellen und ihre Dienstleistungen gegenüber der Auslandschweizergemeinschaft «koordiniert und aus einer Hand bzw. im Sinne eines "Guichet unique" erfolgen». Der Bundesrat beantragte die Annahme der Motion u.a. mit der Begründung, das Anliegen erscheine bei Diensten, die ausschliesslich Leistungen zugunsten der Auslandschweizergemeinschaft erbringen, grundsätzlich gerechtfertigt und würde zur Stärkung des damals im Aufbau befindlichen «Guichet unique» der Konsularischen Direktion des EDA (KD) beitragen. Mit Inkrafttreten des Auslandschweizergesetzes per 1. November 2015 (ASG, SR 195.1) wurde der «Guichet unique» sodann gesetzlich in dessen Art. 7 verankert. Seither ist das EDA «die zentrale Anlaufstelle für Anliegen der Schweizer Personen […] im Ausland». Ebenfalls 2015 wurde im Zuge des klaren politischen Willens für eine Zusammenführung der Dienstleistungen zugunsten der Schweizer Personen im Ausland der Fachbereich Sozialhilfe für Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen (SAS) vom EJPD ins EDA überführt. Zu Frage 1: Durch die Einbettung des Fachbereichs SAS aus dem EJPD in die Konsularische Direktion (KD) im EDA konnte wertvolles Fachwissen zur Qualitätssteigerung der erbrachten Dienstleistungen zugunsten der Auslandschweizerinnen und -schweizer gewonnen werden, was zugleich eine Erhöhung der Wirksamkeit ermöglichte. Die KD hat von Beginn an die Prozesse kontinuierlich optimiert, um die Ressourcen der Fachverantwortlichen gezielter einzusetzen und Synergien insbesondere mit dem Bereich des Konsularischen Schutzes, der fachlich eng mit der Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer zusammenhängt, zu fördern. Dies war besonders wichtig, da die zu betreuenden Fälle zwar nicht zunehmen, jedoch zunehmend komplexer sind und einer umfassenderen Beurteilung bedürfen. Dabei wurde bewusst auf schlanke Strukturen und kurze Entscheidungswege geachtet, weshalb der Fachbereich SAS 2020 von Sektions- auf Abteilungsstufe angehoben und damit direkt einem Geschäftsleitungsmitglied der Direktion unterstellt wurde. Die ausgebildeten Sozialarbeitenden behielten dabei ihre fachliche Entscheidkompetenz. Durch die Mitgliedschaft der Leiterin des Fachbereichs im Vorstand der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) wird zudem der fachliche Austausch und die Vernetzung auf allen Ebenen weiterhin sichergestellt. Zu Frage 2:Die Integration der SAS in die KD erfolgte gestützt auf die durch den Bundesrat am 05.11.2014 verabschiedete, inzwischen aufgehobene SAS-EDA-Verordnung (AS 2014 3895). Deren Grundlage bildete, anders als die Interpellation es vermuten lässt, nicht ein Vertrag, sondern ein gemeinsamer Bericht der KD (EDA) und des BJ (EJPD) vom 12.09.2013. Die KD betreut ihre Aufgaben auch im Zusammenhang mit der Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und -schweizer in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere des 4. Kapitels des ASG. Die Mitarbeitenden der zuständigen Abteilung beurteilten im Rahmen der letzten Personalbefragung die Arbeitsfreude deutlich höher als der Durchschnitt der Bundesverwaltung. Dies dürfte dazu beitragen, dass auch die Qualität der von der SAS getroffenen Entscheidungen als hoch einzustufen ist, wurden doch zwischen 2019 und 2023 von 28 Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht lediglich zwei zumindest teilweise gutgeheissen. Der Bundesrat erachtet die in der Interpellation angebrachten Kritikpunkte damit als unbegründet.