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24.3871 · Interpellation · 2024-09-12

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Anzahl der mit Messern verübten Gewaltstraftaten nimmt in der Schweiz zu. So hat sich im Kanton Zürich gemäss kantonaler Kriminalstatistik die Zahl der mit Schneid- und Stichwaffen verübten Taten innert fünf Jahren von 56 im Jahr 2019 auf 116 Delikte im Jahr 2023 verdoppelt. Studien zeigen, dass die Verfügbarkeit bei der Messerkriminalität eine entscheidende Rolle spielt. Insbesondere bei Gewaltdelikten im Affekt, ist die Reduktion von gefährlichen Messern im Umlauf ein effektives Mittel, um die öffentliche Sicherheit zu erhöhen. Der Trend geht aktuell allerdings in die gegenteilige Richtung: Gemäss Auskunft verschiedener Polizeikorps und Fachstellen der Jugendarbeit sind Messer – insbesondere bei Jugendlichen – vermehrt im Umlauf.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Verfügt er über eine nationale Statistik in diesem Bereich? In wie vielen Fällen handelte es sich bei den eingesetzten Schneid- und Stichwaffen um verbotene Waffen bzw. bei wie vielen um gefährliche Gegenstände im Sinne des Gesetzes?

  2. Ist er bereit, das Waffengesetz in Bezug auf Messer zu verschärfen?

  3. Ist er bereit, Sanktionsmöglichkeiten einzuführen bzw. zu verschärfen bei Zuwiderhandlungen gegen das Trageverbot gefährlicher Gegenstände?

  4. Mit welchen Massnahmen wird sichergestellt, dass verbotene Messer nicht in Umlauf gebracht werden? Sieht er hier Verbesserungspotential?

  5. Wie wird verhindert, dass vermehrt verbotene Messer über den Internethandel in die Schweiz gelangen?

  6. Wie wird in der Praxis das im Waffengesetz verankerte Waffenverbot sowie das Verbot des missbräuchlichen Tragens gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten durchgesetzt? Welche Vollzugsprobleme bestehen?

  7. Ist der er bereit eine vergleichende Wirksamkeitsstudie über den Nutzen der bestehenden Messerverbote sowie der Trageverbote für gefährliche Gegenstände und allfälliger Verschärfungen zu prüfen?

  8. Welche Massnahmen im Bereich der Gewaltprävention sieht er vor, um die Messergewalt zu reduzieren?

  9. Ist er bereit, in Zusammenarbeit mit den Kantonen eine nationale Strategie zum Umgang mit Messerkriminalität zu erarbeiten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesamt für Statistik veröffentlicht jährlich die Polizeiliche Kriminalitätsstatistik (zum Beispiel unter: https://dam-api.bfs.admin.ch/hub/api/dam/assets/30887678/master). Die erhobenen Statistiken erlauben es jedoch nicht, bei den eingesetzten Schneid- und Stichwaffen nach verbotenen Messern oder gefährlichen Gegenständen zu unterscheiden. 2. Der Bundesrat erachtet eine Verschärfung des Waffengesetzes (WG, SR 515.54) in Bezug auf Messer als nicht zielführend. Das Schweizer Waffengesetz ist im europäischen Vergleich bereits restriktiv, was den Umgang mit Messern betrifft. Messer mit automatischem Öffnungsmechanismus, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser sowie Dolche mit symmetrischer spitzzulaufender Klinge gelten als Waffen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG) und es greifen die Verbotsnormen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a WG. Missbräuchlich getragene Gegenstände (inklusive handelsübliche, erlaubte Messer) können von der Polizei sichergestellt werden. Auch mit handelsüblichen Küchen- und Arbeitsmessern kann eine Person lebensgefährlich oder sogar tödlich verletzt werden. Messerverbote auf solche Messer auszuweiten, ist kaum machbar und sinnvoll, da diese weit verbreitet sind und im Normalfall rechtmässig verwendet werden. Eine Verhinderung von Messergewalt mittels umfassenden Messerverboten ist in der Praxis deshalb nur beschränkt umsetzbar. 3. Das Einführen einer Strafbestimmung kann die spürbaren unmittelbaren Konsequenzen bei Zuwiderhandlung verstärken. Jedoch ist in der Praxis die Umsetzung aufgrund von Abgrenzungsproblemen schwierig (siehe Antwort 6). Die Einführung einer Strafbestimmung würde zudem nur in Kombination mit vermehrten Kontrollen funktionieren; sodann muss für eine Kontrolle ein konkreter Anlass bestehen. Terroristisch motivierte Täter lassen sich nicht von einer Sanktion für missbräuchliches Mitführen eines Messers abschrecken. Der Bundesrat rät deshalb davon ab, Strafbestimmungen für das missbräuchliche Tragen eines gefährlichen Gegenstandes einzuführen. 4. Die Verbotsnormen sind im Waffengesetz geregelt (vgl. Antwort 1). Der legale Verkauf von verbotenen Messern kann nur von einer Person vorgenommen werden, die eine kantonale Ausnahmebewilligung für den Verkauf hat. Zudem können nur Personen, die polizeilich geprüft wurden, solche Messer mit einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb verbotener Waffen kaufen. 5. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt mit fedpol sicher, dass bei kontrollierten Waren keine verbotenen Messer dabei sind. Aufklärung bezüglich verbotener Messer wird über die Internetseite des fedpol sowie der Schweizerischen Kriminalprävention betrieben. Kantonale Behörden betreiben ebenfalls verschiedene Informationskampagnen bezüglich verbotener Messer und der Prävention von Messergewalt. 6. Die Umsetzung des Waffengesetzes obliegt gemäss Art. 38 WG den Kantonen, dies betrifft ebenfalls das Tragen und Mitführen gefährlicher Gegenstände. Die Durchsetzung erfolgt primär durch Fahrzeug- und Personenkontrollen. In einigen Kantonen führt die Polizei auch an bekannten Brennpunkten Kontrollen bei Personen durch, die verdächtigt werden gefährliche Gegenstände oder Waffen (z.B. verbotene Messer) auf sich zu tragen. Vollzugsprobleme entstehen aus zwei Gründen: Zum einen ist es schwierig, dass «missbräuchliche Tragen» an einem spezifischen Ort oder zu einer bestimmten Zeit nachzuweisen, zum anderen ist der Begriff «gefährlicher Gegenstand» kaum eingrenzbar (es kann sich auch um einen Schraubenzieher handeln). 7. Der Bundesrat ist bereit, den Bedarf einer Studie bezüglich Erfahrungen mit bereits bestehenden Messerverboten, messer- oder waffenfreien Zonen, Tragverboten von gefährlichen Gegenständen und weiteren präventiven Massnahmen zusammen mit den kantonalen Behörden zu prüfen. Diese würde auch die Prüfung von weiteren Massnahmen beinhalten. Gleichzeitig ist aber auch wichtig, dass die bestehenden Mittel möglichst effektiv genutzt werden, um das Messerverbot und Trageverbot besser durchzusetzen. 8. Die Schweizerische Kriminalprävention unterstützt nationale Projekte in Sachen Prävention. Im Juni 2023 startete eine Sensibilisierungskampagne «Dini Muetter – Will dich nid im Knascht bsueche» (https://dinimuetter.info/), die weiterhin läuft. Eine neue Kampagne wird an Schulen eingesetzt, welche sich auf Radikalisierung fokussiert: «Radikalisierung und Extremismus. Was ist das?» (https://www.youtube.com/watch?v=wd1MOGkKtqs&t=13s). 9. Der Bundesrat erachtet es als nicht sinnvoll, eine nationale Strategie zu diesem spezifischen Thema mit den kantonalen Behörden zu erarbeiten. Der mögliche Nutzen würde den Aufwand nicht rechtfertigen. Es existieren bereits sinnvolle kantonale und nationale Präventionskampagnen (vgl. Antwort 8), die lokal verankert sind und ein breites Publikum erreichen und damit sehr wirkungsvoll sind. Statt Ressourcen für eine nationale Strategie zu investieren, sind vielmehr die bereits bestehenden Kampagnen und die präventiven Massnahmen der Polizeikorps zu fördern.