Förderung der Einrichtung von Fotovoltaikanlagen durch Privatpersonen und Unternehmen durch die Abschaffung oder Senkung der Netzanschlusskosten für Produzentinnen und Produzenten
24.3901 · Interpellation · 2024-09-18
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Artikel 10 Absatz 3 der Energieverordnung (EnV) legt fest: "Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Netzanschlusspunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten." So werden die Kosten für den Netzanschluss vom Netzbetreiber der Produzentin oder dem Produzenten aufgebürdet.
In der Praxis kommt durch diese Regelung die Einrichtung mittlerer oder grosser Photovoltaikanlagen Privatpersonen oder Unternehmen teuer zu stehen.
Die Netzanschlusskosten drücken nicht nur auf die Rentabilität der Investitionen, sondern erschweren auch die Anfangsinvestition. Diese Regelung schreckt in vielen Fällen Privatpersonen und Unternehmer ab, die sich nun obendrein mit sinkenden Abnahmevergütungen konfrontiert sehen.
Darum frage ich den Bundesrat:
- Sollten nicht alle bestehenden Hindernisse beseitigt werden, damit Privatpersonen und Unternehmen Solaranlagen auf bestehenden Gebäuden leichter errichten können?
- Sollte unter diesem Gesichtspunkt Artikel 10 Absatz 3 EnV nicht dahingehend geändert werden, dass die Anschlusskosten dem Netzbetreiber auferlegt werden, oder sollten diese Anschlusskosten nicht zumindest gerechter zwischen Produzentinnen und Produzenten einerseits und Netzbetreibern andererseits aufgeteilt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Erneuerbare Energien und Photovoltaikanlagen auf bestehenden Gebäuden spielen eine zentrale Rolle bei der Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050 (www.bfe.admin.ch > Politik > Energiestrategie 2050). Um die Einrichtung solcher Anlagen zu fördern, muss der Abbau oder die Abschaffung administrativer und regulatorischer Hürden erwogen werden. Das am 9. Juni 2024 vom Volk angenommene Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (BBl 2023 2301) schafft die Grundlage, genau diese Art von Hindernissen anzugehen. Allerdings könnte eine starke Zunahme der Zahl der Solaranlagen das Netz stellenweise überlasten, vor allem in Gebieten, in denen die Infrastruktur noch nicht bereit ist.
2. Der Bundesrat erachtet es nicht als notwendig, Artikel 10 Absatz 3 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) in diesem Sinne anzupassen. Die Vergütungen für eine Photovoltaikanlage decken einen Teil der Anschlusskosten ab. Damit diese Anlagen für alle Beteiligten wirtschaftlich tragbar sind, muss eine gute Balance für die Solidarisierung der Netzverstärkungskosten gefunden werden. Aus diesem Grund sieht das vom Stimmvolk am 9. Juni 2024 verabschiedete Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien vor, im Stromversorgungsgesetz (StromVG; SR 734.7) neu den Artikel 15b aufzunehmen. Gemäss diesem Artikel werden die Kosten für die Verstärkung privater Erschliessungsleitungen aufgrund neuer Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) mit einer Anschlussleistung von mehr als 50 kW über das Übertragungsnetz solidarisiert. Allerdings gibt es Beschränkungen: So werden lediglich die Kosten von der Parzellengrenze bis zum Netzanschlusspunkt und bis zum Maximum der anrechenbaren Kosten weitergegeben. Dadurch bleibt ein Teil der Kostenverantwortung bei den Produzentinnen und Produzenten, und es wird eine Überdimensionierung des Anschlusses vermieden, bei der die Kosten auf alle Netznutzenden abgewälzt würden. Mit anderen Worten: Die Produzentinnen und Produzenten müssen in diesem Fall nur die Kosten für die Verstärkung des Teils der Anschlussleitung tragen, der sich auf ihrem Grundstück befindet, und nicht mehr bis zum Anschlusspunkt.