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Vernachlässigung sachgerechter Venenpunktion bei der Ausbildung und im medizinischen Alltag (Spitäler, Arztpraxen, Spitex)

24.3906 · Interpellation · 2024-09-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu bezahlen:

  1. Existieren Richtlinien hinsichtlich der sorgfältigen Handhabung von Venenpunktionen auch insbesondere hinsichtlich Sorgfalts- und Haftungsfragen? Falls ja, welche und wie werden die Qualitätsindikatoren gemessen?

  2. Wurde die EQK oder eine andere Bundesbehörde hinsichtlich Venenpunktion bereits aktiv? Falls ja, wann und in welcher Form und mit welchen Mitteln?

  3. Gibt es nationale Institutionen, die sich spezifisch mit Infektionen und Hygiene im Gesundheitswesen befassen? Falls ja, wie können diese speziell im Hinblick auf alle Arten venöser Zugänge einen Beitrag zur Behandlungsqualität und Patientensicherheit leisten?

  4. Wie verlief die Entwicklung der medizinischen Haftpflichtfälle qualitativ und quantitativ in der Schweiz in den letzten 20 Jahren, a) generell, b) spezifisch hinsichtlich Venenpunktionen?

  5. Wie viele medizinal-haftpflichtrechtliche Urteile sind dem Bundesrat auf Stufe Bund und Kanton in den letzten 20 Jahren bekannt? Wie viele davon führten zu einer Bejahung der Haftung a) generell, b) spezifisch hinsichtlich Venenpunktionen?

  6. Wie viele Regressfälle im medizinischen Haftpflichtbereich wurden von den Regressdiensten der schweizerischen Sozialversicherungen in den letzten 20 Jahren, a) generell, b) spezifisch hinsichtlich Venenpunktionen geführt, dies mit welchem Resultat?

  7. Die haftpflichtrechtlichen Bedingungen sind in der Schweiz unterschiedlich je nachdem, ob es sich um einen Haftpflichtfall in einem privaten oder in einem staatlichen Spital handelt (gerichtliche Zuständigkeit, Verjährung der Haftpflichtansprüche etc.). Könnte sich der Bundesrat vorstellen, dass bei der Durchsetzung haftpflichtrechtlicher Garantieansprüche bei den öffentlichen Spitälern privates Verjährungsrecht (OR 127) und prozessual die eidg. ZPO - und nicht mehr die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze anwendbar - sind, damit zumindest in diesem sensitiven Bereich gleich lange Spiesse Staat / Privat hergestellt werden?

Begründung

Venenpunktionen gehören zu den häufigsten Vorgängen in der Medizin. Sie stellen gleichzeitig eine bedeutende Schwachstelle im schweizerischen Gesundheitswesen dar, weil verschiedene damit verbundenen Herausforderungen und Komplikationen die Patientensicherheit gefährden und in Extremfällen zum Tode der Patienten führen können.

Stellungnahme des Bundesrates

1./3. Eines der Ziele der gesundheitspolitischen Strategie des Bundesrats Gesundheit2030 (www.gesundheit2030.ch) ist die Verbesserung der Qualität der medizinischen Behandlun­gen, etwa durch die Umsetzung von Qualitätsstrategien (siehe Interpellation Müller Damian 22.4314, Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Schweizer Gesundheitsversorgung). Bezüglich der Bekämpfung von Infektionen hat die nationale Strategie NOSO (www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Nationale Gesundheitsstrategien > Strategie NOSO: Spital- und Pflegeheiminfektionen reduzieren) zum Ziel, healthcare-assoziierte Infektionen in Spitälern und Pflegeheimen zu reduzieren. Dazu gehört vorrangig auch die Vermeidung von Infektionen des Blutkreislaufs, die mit der Anwendung von Kathetern assoziiert werden; hierbei kommt es u.a. zu einer Venenpunktion. Swissnoso, das nationale Zentrum für Infektionsbekäm­pfung, gibt zu diesem Zweck Empfehlungen ab und passt internationale Richtlinien an natio­nale Bedürfnisse an. Einzelne Empfehlungen enthalten Mindestanforderungen, etwa für die Prävention von Infektionen in Akutspitälern oder betreffend die Schulung von Mitarbeitenden. 2. Mit seiner 2022 erarbeiteten Qualitätsstrategie hat der Bundesrat ein Vierjahresziel festgelegt, das unerwünschte Ereignisse reduzieren soll. In diesem Zusammenhang hat die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) eine Umfrage in Auftrag gegeben, um unerwünschte Ereignisse auf nationaler Ebene zu messen. Die EQK unterstützt finanziell ebenfalls die Umsetzung des Nationalen Aktionsplans gegen Sepsis, der die Prävention, Behandlung und Nachsorge dieser schweren Krankheit verbessern soll. Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer sind ihrerseits aufgefordert, in ihren Qualitätsverträgen Regeln für die Patientensicherheit und zur Risikominimierung festzuhalten (siehe der am 22. Mai 2024 vom Bundesrat genehmigte Qualitätsvertrag im Spitalbereich: www.hplus.ch > Qualität > Qualitätsvertrag).4./5./6. Der Bund erhebt im Bereich der medizinischen Haftpflichtfälle keine Fallzahlen. Auch sind dem Bundesrat keine diesbezüglichen Studien bekannt, etwa zur Entwicklung der Fallzahlen. Mit Blick auf AHV- und IV-Regressfälle ist aufgrund der erfassten Werte der Jahre 2018-2022 von jährlich erledigten 850 Regressfällen auszugehen. Davon sind schätzungsweise 5% reine Medizinalhaftpflichtfälle, wobei die Datenerfassung keine weitere Aufschlüsselung zulässt (etwa betr. Venenpunktion). Für den Unfall- und Krankenversiche­rungsbereich liegen keine Statistiken vor, die eine Beantwortung der vorliegenden Fragen erlauben würden. Es ist dem Bundesrat daher nicht möglich, die weiteren vom Interpellanten gewünschten Zahlen auszuweisen. 7. Eine Ausweitung der Geltung des Eidgenössischen Zivilprozessrechts sowie der obligationenrechtlichen Verjährungsbestimmungen auf den Bereich des kantonalen Staatshaftungsrechts wäre ein erheblicher Eingriff in die kantonale Organisationshoheit. Etwa ein Drittel der kantonalen Rechtsordnungen verweist im Bereich der Verjährung aber schon heute auf die Vorgaben des Obligationenrechts (OR, SR 220).

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