Lexipedia

24.3956 · Motion · 2024-09-23

Justiz- und Polizeidepartement

In Nationalrat geplant

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Art. 84 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) folgendermassen anzupassen:

1 Das SEM überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.

Begründung

Die Schweiz verfügt über ein grundsätzlich gut funktionierendes Asylsystem. Dank dem erfolgreichen Einsatz der Mitte hat das Parlament ein Asylgesetz beschlossen, das mit schnellen Verfahren arbeitet, aber Rechtsbeistand sichert. Es ist seit 2019 in Kraft und es hat sich bewährt. Es ist eine gute und funktionierende Lösung – im Einklang mit der humanitären Tradition der Schweiz.

Gleichzeitig gilt es dort, wo Probleme und Missstände bestehen, genau hinzuschauen und Lösungen zu finden. Denn auch die Schweiz ist dem zunehmenden Migrationsdruck ausgesetzt. Die Asylzahlen sind hoch und bringen das System an seine Belastungsgrenzen. Doch während die SVP das Asyl-Thema seit Jahren nur bewirtschaftet statt konkret anzugehen, verschliesst die linke Seite die Augen und will auch bei bestehenden Missständen aus ideologischen Gründen nicht hinschauen. Es braucht die vernünftige Stimme und zukunftsfähige Lösungen der politischen Mitte.

Viele vorläufige Aufnahmen führen heute zu einer definitiven Aufnahme. Im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) ist in Art. 84 Abs. 1 festgehalten, dass das SEM periodisch überprüft, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme weiterhin gegeben sind. Der Begriff «periodisch» ist jedoch ungenau und muss mit einer klaren Frist ersetzt werden. Es soll deshalb im AIG festgehalten werden, dass die Überprüfung der vorläufigen Aufnahme neu jährlich stattfinden muss. Sind die Voraussetzungen für den Verbleib in der Schweiz nicht mehr gegeben, muss diese Person die Schweiz verlassen. Nicht akzeptabel ist das Aufschieben der Gesuche, bis eine Rückkehr ins Heimatland nicht mehr zumutbar ist. Dies führt zu Unsicherheit bei den betroffenen Asylsuchenden und zu einer Belastung des Schweizer Asylsystems.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat für das Anliegen des Motionärs Verständnis. Wie bereits in seinem Bericht «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen» vom 12. Oktober 2016 erwähnt wird, ist die Einführung einer systematischen, jährlichen Überprüfung aller vorläufigen Aufnahmen durch das SEM nicht zielführend, weil in zahlreichen Fällen längerfristig bestehende Vollzugshindernisse bestehen. Das häufigste Vollzugshindernis ist der Krieg im Heimatland, da es sich bei der grossen Mehrzahl der Menschen mit einer vorläufigen Aufnahme um Kriegsflüchtlinge handelt. Eine Überprüfung der Voraussetzungen bei rund 43’000 vorläufigen Aufnahmen wäre auch mit einem sehr grossen, administrativen Aufwand verbunden, für den die Ressourcen im SEM nicht zur Verfügung stehen. Vorläufig Aufgenommene erhalten einen Ausweis, der ihre Rechtsstellung festhält (Art. 41 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20). Dieser Ausweis wird vom Aufenthaltskanton für höchstens zwölf Monate ausgestellt und nur dann verlängert, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Artikel 84 AIG vorliegt (Art. 85 Abs. 1 AIG). Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf, wenn im Einzelfall ein derartiger Widerrufsgrund vorliegt. In der Praxis erfolgt die periodische Überprüfung der vorläufigen Aufnahme somit in Zusammenarbeit mit den Kantonen bei der Verlängerung des Ausweises (Ausweis F). Eine Überprüfung kann je nach Vollzugshindernis auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Dies gilt zum Beispiel, wenn eine Rückkehr in das Herkunftsland möglich wird, eine medizinische Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde oder eine vormals minderjährige Person das Erwachsenenalter erreicht und die Wegweisung dadurch vollziehbar wird. Auch bei vorläufig Aufgenommenen, die zum Beispiel zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sind und bei welchen ein Ausschlussgrund gemäss Artikel 83 Absatz 7 AIG vorliegt, kann eine frühzeitige Überprüfung zwecks Aufhebung der vorläufigen Aufnahme notwendig sein. Würde man dem Vorschlag des Motionärs folgen und den Begriff der periodischen Überprüfung der Aufnahmevoraussetzung ersetzen, könnte dies zu einer unnötigen Einschränkung der bestehenden Praxis führen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.