Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln, die Beistoffe enthalten, die den Schweizer Vorschriften nicht entsprechen
24.3995 · Interpellation · 2024-09-25
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Unternehmen, die ein Pflanzenschutzmittel in der Schweiz in Verkehr bringen wollen, müssen im Rahmen des Zulassungsverfahrens alle zur Identifizierung des Pflanzenschutzmittels erforderlichen Daten, einschliesslich seiner vollständigen Zusammensetzung, vorlegen. Für die Unternehmen ist das mit einem grossen Zeit- und Personalaufwand sowie mit Kosten verbunden.
Parallel importierte Pflanzenschutzmittel unterliegen nicht einem so aufwendigen Verfahren. Hier reicht es aus, dass das Pflanzenschutzmittel gleichartige wertbestimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an Wirkstoffen, aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört wie ein in der Schweiz bewilligtes Pflanzenschutzmittel. Daten zur vollständigen Zusammensetzung müssen hingegen nicht vorgelegt werden.
So dürfen Pflanzenschutzmittel importiert werden, die Beistoffe enthalten, die die Schweizer Zulassungsbehörden für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht als zulässig einstufen würden und die ein Risiko für Mensch, Tier und Umwelt darstellen können. Hinzu kommt, dass dies für Unternehmen in der Schweiz einen Wettbewerbsnachteil und eine Form von Wettbewerbsverzerrung bedeutet.
In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2016 zur Motion 15.4164 bekennt der Bundesrat, dass es beim Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln problematisch sein kann, "die Rückverfolgbarkeit des Produkts zu gewährleisten und seine tatsächliche Herkunft zu kennen." Jedoch fügt er an: "Ausschliesslich den Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln zu erlauben, die mit in der Schweiz zugelassenen Produkten identisch sind, ist derzeit jedoch nicht machbar und würde diese Art von Import faktisch verunmöglichen."
1. Wie bewertet der Bundesrat heute die Tatsache, dass der Parallelimport von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, die Beistoffe enthalten, die den Schweizer Vorschriften nicht entsprechen?
2. Müsste nicht Artikel 36 der Pflanzenschutzmittelverordnung dahingehend angepasst werden, dass der Parallelimport auf Pflanzenschutzmittel beschränkt wird, deren Zusammensetzung mit derjenigen eines in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmittels chemisch identisch ist?
3. Gibt es nach Ansicht des Bundesrat andere Möglichkeiten, um den Wettbewerbsnachteil zu beseitigen, dem in der Schweiz ansässige Unternehmen ausgesetzt sind?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Wenn ein Pflanzenschutzmittel in der Schweiz bewilligt ist und ein entsprechendes Pflanzenschutzmittel in einem EU-Land zugelassen ist, so kann Letzteres für den Import in die Schweiz zugelassen werden (Parallelimport). In der EU gelten dieselben Anforderungen bzw. Einschränkungen namentlich bzgl. Beistoffen wie in der Schweiz. Für parallelimportierte Pflanzenschutzmittel gelten die gleichen Verwendungsbedingungen wie für das in der Schweiz bewilligte Produkt. Damit können den Anwenderinnen und Anwendern günstigere Pflanzenschutzmittel zur Verfügung gestellt werden. Da weder Importeure von parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln noch der Bund Zugang zur genauen Zusammensetzung haben, wird bei der Zulassung lediglich die Gleichartigkeit der Produkte beurteilt, d.h. Wirkstoffgehalt, Formulierungstyp, Einstufung und Kennzeichnung. Damit müssen Pflanzenschutzmittel, die in der Schweiz bewilligt werden, strengere Anforderungen erfüllen, und es besteht eine Ungleichbehandlung gegenüber parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln. Eine Einschränkung des Parallelimports auf Pflanzenschutzmittel mit identischer Zusammensetzung wie ein in der Schweiz bewilligtes Produkt würde jedoch den grundsätzlich erlaubten Parallelimport verunmöglichen. 2. und 3. Auch in den EU-Ländern ist den Importeuren die genaue Zusammensetzung der parallelimportierten Pflanzenschutzmittel nicht bekannt. Allerdings ist der Parallelimport auf identische Pflanzenschutzmittel eingeschränkt. Die Beurteilung der Pflanzenschutzmittel wird durch den Austausch der Informationen über deren Zusammensetzung zwischen den Behörden ermöglicht. Ein solcher Austausch mit der Schweiz wäre nur möglich, wenn die Schweiz durch ein Abkommen mit der EU am EU-System der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln beteiligt wäre, was im Rahmen der aktuellen Verhandlungen vorgesehen ist. Andere Massnahmen zum Abbau der bestehenden Ungleichbehandlung gegenüber parallelimportierten Pflanzenschutzmitteln sind nicht vorgesehen.