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24.403 · Parlamentarische Initiative · 2024-03-11

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Gestützt auf Art. 160 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art.107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende Parlamentarische Initiative ein:

Das Parlament wird beauftragt in den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Steuerrecht (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) und allfälligen weiteren Erlassen eines automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten im Inland vorzusehen, wie er bereits im Verhältnis zum Ausland besteht. Entsprechende Auskünfte der Banken an die Steuerbehörde der Kantone würden nicht mehr unter Strafe gestellt (Art. 47 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen; SR 952.0).

Begründung

Seit 2017 sind die Rechtsgrundlagen für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) in Kraft getreten. Der globale Standard über den AIA zielt darauf ab, die Steuertransparenz zu erhöhen und so die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu vermeiden. Seit der Einführung des AIA konnten die kt. Steuerverwaltungen eine deutliche Zunahme der straflosen Selbstanzeigen feststellen; ca. 70 Milliarden wurden straflos angezeigt (einige Kantone geben die Gesamtsumme nichtbekannt). Seit der Einführung des AIA werden Schweizer Steuerhinterziehende, die ihr Vermögen bei ausländischen Banken deponiert haben, zur Kasse gebeten, während inländische Steuerhinterziehende mit Schweizer Konten unbehelligt bleiben. Experten versprechen sich durch die Aufhebung des Bankkundengeheimnisses jährlich ca. 5-10 Milliarden chf Einnahmen. Mit dem Finanzdatenaustausch im Inland würde eine Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens geleistet. Finanzdaten, die von auskunftspflichtigen Banken geliefert werden, müssten von den steuerpflichtigen Personen nicht mehr zusammengetragen und deklariert werden. Das schw. Bankkundengeheimnis würde durch den Finanzdatenaustausch nicht gänzlich aufgehoben. Bankdaten würden einzig an die kt. Steuerverwaltungen weitergegeben, welche ihrerseits dem Steuergeheimnis unterstehen. Die Informationen würden wie die persönlich deklarierten Daten, nur für Steuerzwecke verwendet und dürften ohne gesetzliche Grundlage nicht an Dritte weitergegeben werden. Weiter soll die Ungleichbehandlung ausländischer Bankkunden mit Sitz im Ausland gegenüber Bankkunden mit schweizerischer Provenienz mit Sitz im Inland behoben werden.