"Kann" der Bundesrat wirklich die Förderung der Nachtzüge streichen?
24.4062 · Interpellation · 2024-09-26
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat möchte auf die Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs verzichten. Als Grundlage gilt die Massnahme 1.2.8. im Bericht der Arbeitsgruppe Gaillard. Im betreffenden Text ist die Rede davon, dass die Massnahme zur Entlastung des Bundeshaushalts gestrichen werden kann, da es sich im CO2-Gesetz um eine «Kann-Formulierung» handle. Ich bitte den Bundesrat in diesem Zusammenhang um die Beantwortung folgender Frage:
Artikel 37a ist im Gegensatz zu z.B. Artikel 34a ohne «Kann-Formulierung» formuliert:
«Die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden eingesetzt für:Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene, insbesondere für die Förderung von Nachtzügen;»
Wo genau befindet sich die «Kann-Formulierung», auf deren Grundlage der Bundesrat die Streichung vorschlägt?Falls diese Massnahme aufgrund der falsch angenommenen «Kann-Formulierung» fälschlicherweise im Bericht Gaillard aufgenommen wurde, wird der Bundesrat nach einer Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen auf diese Massnahme verzichten?
Es ist davon auszugehen, dass die SBB aufgrund der angekündigten Massnahme auf Projekte verzichtet haben. Wird das Geld, wie in Art. 37a Abs. 3 festgeschrieben, im Folgejahr zur Verfügung stehen?
Stellungnahme des Bundesrates
Fragen 1 und 2: Das CO2-Gesetz (SR 641.71) sieht in Artikel 37a Absatz 1 vor, dass die Erlöse sowohl für Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs als auch für anderweitige Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen eingesetzt werden. Absatz 2 präzisiert, dass für den grenzüberschreitenden Personenfernverkehr längstens bis Ende 2030 höchstens 30 Millionen pro Jahr eingesetzt werden. Mit anderen Worten schreibt das CO2-Gesetz dem Bundesrat nicht vor, die entsprechenden Förderbeiträge auszugeben, vielmehr sieht es Höchstbeträge vor.
Der Bundesrat geht mit der Interpellantin einig, dass es sich nicht um eine eigentliche «Kann-Bestimmung» handelt. Die Formulierung weist jedoch den gleichen Charakter auf. Soll künftig eine Verwendung der Erlöse zugunsten des grenzüberscheitenden Personenverkehrs ausgeschlossen werden, braucht es eine Gesetzesänderung. Mit seinen Beschlüssen vom 20. September 2024 beabsichtigt der Bundesrat, künftig auf die Förderung des grenzüberschreitenden Personenschienenverkehrs zu verzichten. Er hebt die Fördermassnahme mit seinen bisherigen Beschlüssen aber nicht auf. In einem nächsten Schritt wird der angedachte Verzicht auf die Massnahme in die Vernehmlassung geschickt, anschliessend wird der Bundesrat auf Basis der Rückmeldungen entscheiden, welche Massnahmen er definitiv in die Botschaft zur Entlastung des Bundeshaushalts aufnimmt. Der darauffolgende Entscheid über die Umsetzung der vorgeschlagenen Massnahmen liegt beim Parlament (voraussichtlich Ende 2025 / Anfang 2026).
Zugleich hat der Bundesrat beschlossen, den entsprechenden Voranschlagskredit 2025 und den entsprechenden Verpflichtungskredit vorerst nicht zu beanspruchen. Mit Blick auf die beabsichtigte Aufhebung der Subventionsbestimmung ist es nach Auffassung des Bundesrates nicht opportun, die neuen Beiträge für nur ein oder zwei Jahre auszubezahlen und anschliessend wieder zu streichen. Das wäre eine kaum verantwortbare stop-and-go-Politik und würde sowohl bei den Subventionsempfängern als auch beim Bund nicht nachhaltigen Vollzugsaufwand verursachen.
Frage 3: Allfällige nicht ausgeschöpfte Mittel dürfen grundsätzlich in den Folgejahren verwendet werden (Art. 37a Abs. 3 CO2-Gesetz), unter Einhaltung der entsprechenden Voranschlagskredite.