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24.4082 · Interpellation · 2024-09-26

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Mehr als 25 Jahre lang hat die UBS den AHV-Ausgleichsfonds des Bundes verwaltet. Der Auftrag wurde neu an eine US-Bank vergeben. Es geht um mehr als 40 Milliarden Franken. Das sind unsere Reserven für die Altersvorsorge, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung (EO).

Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:

1. Wurden neben technischen und preislichen Kriterien auch politische Kriterien bei der Ausschreibung beachtet? Immerhin geht es um öffentliche Gelder und die Reserven der drei grössten Sozialversicherungen der Schweiz.

2. Wurden Szenarien durchgespielt, was bei juristischen und politischen Verwerfungen bei einem Konkurs der amerikanischen Firma passieren würde? Wie stehen diese Risiken im Vergleich zu einem Szenario, wenn ein Schweizer Vermögensverwalter dieses Mandat bekommen hätte?

3. Wie wurde das grundlegende Erfordernisse der Vorsicht und nationalen Souveränität, dass die Vermögenswerte von schweizerischen öffentlichen Einrichtungen ausschliesslich in der Schweiz verbleiben und schweizerischen Vorschriften unterstehen, bei dieser Ausschreibung und Vergabe berücksichtigt?

4. Wie wurde der Bereich Datenschutz berücksichtigt? Für US-Behörden dürfte es nun beispielsweise einfacher sein, nachzuvollziehen wie dieses Schweizer Geld investiert wird. Der US-Datenschutz entspricht nicht dem Schweizerischen.

5. Mit welchen Massnahmen wurden bei dieser Vergabe Interessenkonflikte in den Entscheidungsgremien zwischen unterschiedlichen Schweizer Bankeninstituten vermieden?

6. Welche Abhängigkeiten bestehen nun in den amerikanischen Markt und zu den US-amerikanischen Behörden, insbesondere unter der Annahme weiterer geopolitischer Spannungen und Verwerfungen in der Weltwirtschaft?

7. Welche ähnlichen Ausgleichsfonds oder Institutionen in Europa vergeben solche Aufgaben ebenfalls ins Ausland?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Compenswiss ist eine unabhängige öffentliche Anstalt des Bundes (Art. 1 Ausgleichsfondsgesetz; SR 830.2). Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt und nimmt keine politische Rolle ein. Mit der Ausschreibung des Depotbankmandats verfolgt compenswiss das Ziel, einen Anbieter zu bestimmen, der es der Anstalt ermöglicht, ihren Auftrag gemäss dem Ausgleichsfondsgesetz (Art. 2 und 3) bestmöglich zu erfüllen. Der Verwaltungsrat von compenswiss hat nach einer Empfehlung der Eidgenössischen Finanzkontrolle 2022 das Mandat der Depotbank ausgeschrieben. 2. Die Wertpapiere der compenswiss werden immer bei einem lokalen Zentralverwahrer (Central Securities Depository (CSD), zum Beispiel SIX SIS in der Schweiz, DTC in den USA, etc.) oder einem Unterverwahrer in der jeweiligen Jurisdiktion verwahrt. Die Rolle einer Depotbank besteht darin, die Performance-Berechnung durchzuführen, ein einheitliches Berichtswesen und eine einheitliche Sicht auf die Vermögenswerte zu bieten, die Abwicklung der Anlagegeschäfte und die lokalen Zentral- oder Unterverwahrer zu überwachen. Die Vermögensbestandteile bleiben Eigentum des Kunden der Depotbank, d. h. compenswiss. Im Falle eines Konkurses der Depotbank werden sie zugunsten von compenswiss ausgesondert. 3. Der Wechsel der Depotbank hat zu keiner weiteren Übertragung von Vermögenswerten der Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO in die USA geführt. Seit über 20 Jahren befinden sich die US-Vermögenswerte der Ausgleichsfonds in den USA, die schweizerischen Vermögenswerte in der Schweiz, die japanischen Vermögenswerte in Japan usw. Ein Wechsel der Depotbank hat keine Auswirkungen auf den Ort, an dem sich diese Vermögenswerte befinden. 4. Die Depotbank erhält keine dem Datenschutzgesetz (SR 235.1) unterstellten Personendaten. Im Anlagebereich untersteht compenswiss als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes dem Öffentlichkeitsgesetz (SR 152.3), wonach grundsätzlich jede Person das Recht hat, Informationen einzusehen, die der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen. Die Vermögenspositionen von compenswiss werden auf ihrer Website publiziert und sind somit öffentlich einsehbar. 5. Alle Mitglieder des Verwaltungsrats von compenswiss legen dem Bundesrat vor ihrer Wahl ihre Interessenbindungen offen (Art. 7 Abs. 8 Ausgleichsfondsgesetz). Änderungen während ihrer Amtsdauer werden unverzüglich gemeldet. Der Verwaltungsrat informiert darüber im Geschäftsbericht, der auf der Website von compenswiss publiziert wird und somit öffentlich zugänglich ist. Bei der Ausschreibung des Depotbankmandats gab es keine Interessenkonflikte im Verwaltungsrat von compenswiss. 6. Durch den Wechsel der Depotbank ergeben sich für compenswiss keine neuen oder zusätzlichen Abhängigkeiten vom amerikanischen Markt oder den US-amerikanischen Behörden im Vergleich zu den US-Vermögenswerten, die sich bereits mit der UBS als Depotbank in den USA befanden. 7. Andere institutionelle Anleger benötigen ebenfalls die Dienste einer Depotbank. In den USA haben sehr grosse und wettbewerbsfähige Depotbanken ihren Sitz. Die Wertschriften werden (fast) immer im jeweiligen Land verwahrt. Der Sitz des Global Custodians ist deshalb kaum von Belang. Die Wahl des jeweils wettbewerbsfähigsten Anbieters ist für jeden Ausgleichfonds und jeden institutionellen Anleger vorteilhaft. Im Übrigen haben auch einige UBS Fonds State Street als Depotbank gewählt.