24.4086 · Motion · 2024-09-26
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat schafft die nötigen gesetzlichen Grundlagen, um die heutige Status F und S durch einen humanitären Schutzstatus H zu ersetzen.
Die heutigen Status F und S werden durch einen einheitlichen Status H "Humanitärer Schutz" ersetzt, der bei Vorliegen der entsprechenden Bedingungen positiv verliehen wird.
Der Status H beinhaltet ein Recht auf Familiennachzug, Reisefreiheit, Kantonswechsel und Sozialhilfe, analog zu den Rechten der anerkannten Flüchtlinge mit Asyl.
Im Normalfall werden die Gesuche wie heute in einem individuellen Verfahren geprüft. Bei Ankunft einer grossen Anzahl Geflüchteter aufgrund einer schweren allgemeinen Gefährdung erhält der Bundesrat die Kompetenz für eine rasche kollektive Verleihung des humanitären Schutzstatus (analog heute Art. 66 i.V.m. Art. 4 AsylG) .
Der Status H wird automatisch in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt, wenn die Rückkehr nach fünf Jahren nach wie vor unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist.
Begründung
Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge werden in der Schweiz – auch wenn sie persönlich unter verheerenden Kriegs-Folgen gelitten haben – in der Regel nicht als Flüchtlinge anerkannt, sondern lediglich vorläufig aufgenommen. Die heutige Bezeichnung der "vorläufige Aufnahme" ist irreführend, und die Ausgestaltung der VA als Ersatzmassnahme zur Wegweisung bei negativem Asylentscheid führt zur falschen Annahme, dass die Betroffenen keinen Schutzbedarf hätten.
Dabei haben diese Kriegs- und Gewaltvertriebenen einen vergleichbaren Schutzbedarf wie individuell besonders bedrohte Flüchtlinge. Sie können nicht in ihr Land zurückkehren, da sie dort an Leib und Leben bedroht sind oder weil besondere medizinische Bedürfnisse nicht erfüllt werden können. Die Erfahrung zeigt, dass die meisten Kriege und Bürgerkriege nicht in kurzer Zeit beigelegt sind. Schon heute bleiben Menschen mit Status F grösstenteils in der Schweiz – leider aber in prekäreren Bedingungen als beispielsweise Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in den Ländern der EU.
Die optimale Integration der Schutzbedürftigen entspricht sowohl den Interessen der Betroffenen wie den Interessen der Schweiz. Zudem verletzen verschiedene Bestimmungen des heutigen Status F (z.B. Fristen und Bedingungen zum Familiennachzug) Grundrechte gemäss Bundesverfassung und EMRK. Deshalb fordert u.a. die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH schon lange einen humanitären Schutzstatus.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat für das Anliegen der Grünen Fraktion Verständnis. Je nach Aufenthaltsstatus unterstehen Personen, welche die Schweiz um Schutz ersucht haben, unterschiedlichen Regelungen. Der Bundesrat hat in seinem Bericht «Vorläufige Aufnahme und Schutzbedürftigkeit: Analyse und Handlungsoptionen» vom 12. Oktober 2016 die Rechtsgrundlagen und die Praxis bezüglich der vorläufigen Aufnahme und des vorübergehenden Schutzes umfassend dargelegt. Der Bericht untersuchte unter anderem, ob ein neuer Status der Schutzgewährung eingeführt werden sollte. Das Parlament nahm in der Folge zwei Motionen an, welche mit der Änderung vom 17. Dezember 2021 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme; AIG; SR 142.20) umgesetzt wurden (AS 2024 188). Dabei wurde insbesondere der Kantonswechsel von vorläufig Aufgenommenen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit erleichtert. Zudem hat die Evaluationsgruppe Schutzstatus S in ihrem Bericht vom Juni 2024 die heutige Situation untersucht und drei mögliche Varianten für eine Neugestaltung der vorläufigen Aufnahme und des Schutzstatus S vorgeschlagen (vgl. www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Schutzstatus S bewährt sich gemäss Evaluationsgruppe > Bericht). Am 20. September 2024 beauftragte der Bundesrat das EJPD, vertieft abzuklären, welche Angleichungen in der Rechtstellung der Schutzsuchenden vorgenommen werden sollen und einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen zu unterbreiten. Die vorläufige Aufnahme und der Schutzstatus S sollen grundsätzlich beibehalten werden (Variante 1 des Berichts). In diesem Rahmen sollen auch weitere Ausgestaltungen zu den verschiedenen Status geprüft werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.