24.4093 · Motion · 2024-09-26
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesbestimmung zu prüfen, beispielsweise im Chemikaliengesetz oder Produktesicherheitsgesetz, ob der Einsatz der Sarco Suizidkapsel in der Schweiz verboten werden kann.
Begründung
Vor wenigen Tagen ist die Sterbekapsel Sarco in Schaffhausen erstmals zum Einsatz gekommen. Eine 64-jährige Amerikanerin ist dafür in die Schweiz angereist. Gemäss Aussagen des Bundesrates (welche am gleichen Tag wie der Suizid erfolgten) ist das neue Geschäftsmodell Sarco, welches in der Schweiz Fuss fassen möchte, rechtlich nicht erlaubt. Die Rechtslage zur Sarco Sterbehilfekapsel ist allerdings nicht gänzlich geklärt. Die Betreiber dieser neuen Sterbekapsel lassen es in einzelnen Kantonen auf einen Prozess ankommen. Die Staatsanwaltschaften sind jeweils sehr schnell vor Ort. Es gab auch in Schaffhausen mehrere Festnahmen.
Es wäre aber zielführender, wenn auf Bundesebene ein Verbot, beispielsweise über das Chemikaliengesetz, geprüft würde, anstatt dass dies strafrechtlich jeder Kanton klären muss. Viele Eckpunkte um dieses neue Geschäftsmodell sind ungeklärt. Nebst der ethischen und medizinischen Problematiken (insbesondere zum problematischen Einsatz von Stickstoff für Suizid), müssen die rechtlichen Voraussetzungen geklärt werden. Auch wäre es interessant zu wissen, wieviel die Steuerzahler für diesen Sterbetourismus bezahlen müssen. Die australische Organisation The Last Resort / Exit International hält sich sehr bedeckt. Auf der Website gibt sie sich als Schweizer Menschenrechtsorganisation aus. Diese hat nichts mit den anerkannten Sterbehilfeorganisationen Exit und Dignitas zu tun, welche sich an die gesetzlichen Anforderungen halten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Wie in der Antwort auf die Frage 24.7672 Fehr Düsel dargelegt, verstösst der Einsatz der Sterbekapsel «Sarco» einerseits gegen das Produktesicherheitsrecht. Dieses sieht im Allgemeinen vor, dass ein Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllen muss. Der bestimmungsgemässe und alleinige Verwendungszweck der Sterbekapsel liegt jedoch gerade darin, den Tod der Verwenderin oder des Verwenders herbeizuführen. Der Gesetzgeber ging grundsätzlich davon aus, dass für solche Produkte mit klar gesundheitsgefährdender oder gar tödlicher Wirkung spezialrechtliche Erlasse bestehen (z. B. Waffengesetz). Für ein Verbot von Sterbekapseln zu Suizidzwecken ist das Gesetz über die Produktesicherheit (SR 930.11) daher ein ungeeigneter Regelungsort. Andererseits ist der Einsatz von Stickstoff zur Herbeiführung des Todes mit dem Zweckartikel des Chemikaliengesetzes (SR 813.1, ChemG) nicht vereinbar: Gemäss Artikel 1 ChemG schützt das Chemikalienrecht das Leben und die Gesundheit des Menschen vor schädlichen Einwirkungen durch Stoffe und Zubereitungen. Der Umgang mit Stickstoff zu Suizidzwecken verstösst namentlich gegen die Sorgfaltspflicht (Art. 8 ChemG), deren Missachtung mit einer Busse bestraft werden kann (Art. 50 Abs. 1 Bst. b ChemG). Hinsichtlich der rechtlichen Verankerung bietet nach Ansicht des Bundesrates auch das Chemikaliengesetz keinen geeigneten Regelungsort. Zwar hat der Bundesrat die Kompetenz, Vorschriften bezogen auf bestimmte Stoffe zu erlassen, so genannte «stoffbezogene Vorschriften» (Art. 19 ChemG). Solche Vorgaben sollen aber Gefahren vorbeugen, die in der besonderen Eigenschaft einer Chemikalie oder in der Art des Umgangs aufgrund eine stoffspezifischen Eigenschaft liegen können. Artikel 19 ChemG eignet sich deshalb nicht als Grundlage für ein Verwendungsverbot von Stickstoff, da es nicht an stoffspezifischen Eigenschaften anknüpft. Auch ein explizites spezialgesetzliches Verbot dieser Sterbekapsel wird als nicht zielführend erachtet: So würde ein solches Verbot nur den Einsatz der Sterbekapsel «Sarco» in ihrer heutigen Form unterbinden. Andere denkbare Instrumente und Vorgehensweisen, welche zur Unterstützung oder Herbeiführung des Suizids genutzt werden können, würden von der Regelung jedoch nicht erfasst. Erfolgt eine Handlung jedoch aus selbstsüchtigen Beweggründen ist sie bereits heute verboten (Art. 115 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, SR 311.0; vgl. hierzu die Antwort des Bundesrates zu 24.4217 Ip. Hässig Patrick). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass zum erfolgten Einsatz der Sterbekapsel «Sarco» derzeit kantonale Untersuchungen hängig sind. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Resultate dieser Untersuchungen abzuwarten sind, um zu entscheiden, ob und wo es Bedarf nach gesetzlicher Regulierung gibt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.