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24.4126 · Interpellation · 2024-09-26

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die Nagra schreibt auf ihrer Website, das geplante Tiefenlager in der Region Nördlich Lägern sei nur für Abfälle aus bestehenden Kernkraftwerken ausgelegt und sei nicht so gross, dass es Abfälle, die durch neue Kernkraftwerke entstehen, aufnehmen könnte.

Gleichzeitig hat der Bundesrat angekündigt, er werde dem Parlament einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative "Blackout stoppen" vorlegen, der den Bau neuer Atomkraftwerke erlauben soll.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Kann der Bundesrat bestätigen, dass die Dimensionen des geplanten Tiefenlagers in der Region Nördlich Lägern nicht für die Lagerung von Atommüll aus neuen Kernkraftwerken ausgelegt sind?

  • Der Bundesrat hat dem Parlament einen Entwurf unterbreitet, mit dem der Bau von Kernkraftwerken wieder bewilligt werden soll. Hat er in diesem Zusammenhang die Frage der Behandlung und Lagerung der Abfälle, die durch diese neuen Kraftwerke entstehen, diskutiert? Welche Lösungen hat er angedacht?

  • Muss für den Fall, dass ein oder mehrere neue Kernkraftwerke gebaut werden, in der Schweiz ein zweiter Standort für die Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle vorgesehen werden?

  • Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, es würde angesichts der jahrzehntelangen Schwierigkeiten, ein Tiefenlager für die Lagerung von Abfällen aus den heutigen Kernkraftwerken zu realisieren, äusserst kompliziert, einen zweiten Standort zu finden?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Die Nagra wird im November 2024 das Rahmenbewilligungsgesuch für ein geologisches Tiefenlager in Nördlich Lägern einreichen und dabei dessen maximale Lagerkapazität beantragen. Gemäss eigenen Aussagen wird sie für die Berechnung dieser Kapazität nur die derzeit bestehenden Kernkraftwerke berücksichtigen. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) wird diese Angaben überprüfen. Erst danach kann der Bundesrat die Frage beantworten, ob die beantragte Kapazität des geplanten Tiefenlagers ausschliesslich für bestehende oder auch für zusätzliche Kernkraftwerke dimensioniert ist. Der Bundesrat wird die maximale Lagerkapazität mit der Rahmenbewilligung festlegen. 3. Gemäss Artikel 31 Absatz 1 Kernenergiegesetz (KEG; SR 732.1) obliegt die Entsorgungspflicht den Kernkraftwerkbetreibern. Es wäre somit Sache der jeweiligen entsorgungspflichtigen Betreiber, die notwendigen Anträge zu stellen. 4. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Prozesse für die Festlegung von Standorten für die Tiefenlagerung von radioaktiven Abfällen sehr langwierig sind, dass es aber mit einem lösungsorientierten Vorgehen sehr wohl möglich ist, zum Ziel zu kommen. Ein solcher Prozess reiht sich auch im Sinne der Partizipation aller Interessengruppen in die direktdemokratischen Gepflogenheiten der Schweiz ein.