24.4139 · Interpellation · 2024-09-26
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
1. Ist dem Bund die tatsächliche Herkunft des Goldes aus Usbekistan und Kasachstan bekannt, das 2023 in die Schweiz importiert wird (und nicht nur das Versendungsland)?
2. Wie stellt der Bund sicher, dass der Import von Gold aus Usbekistan und Kasachstan nicht den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine finanziert?
3. Können das SECO und das Zentralamt für Edelmetallkontrolle ausschliessen, dass das aus Usbekistan und Kasachstan importierte Gold nach dem Beginn des Krieges in der Ukraine in Russland abgebaut wurde?
4. Falls ja, auf welcher Grundlage und mithilfe welcher Kontrollen kann der Bund dies tun?
5. Welche Kontrollen werden vom SECO und dem Zentralamt für Edelmetallkontrolle angesichts der Risiken von Importen von bereits raffiniertem Gold aus Usbekistan oder Kasachstan durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Sanktionen der Eidgenossenschaft gegenüber Russland eingehalten werden?
Begründung
Eine Untersuchung von swissinfo.ch vom 3. September 2024 zeigt, dass im Jahr 2023 mehr als 130 Tonnen Gold (davon 30 über das Vereinigte Königreich) aus Usbekistan importiert wurden (2021 waren es 40 Tonnen); im selben Jahr wurden aus Kasachstan 59 Tonnen Gold (davon 58 Tonnen über das Vereinigte Königreich) importiert; 2021 waren es noch 24 Tonnen. Eine Erklärung für dieses Phänomen seitens des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit liegt nicht vor.
Dieser deutliche Anstieg bereits seit 2022 fällt mit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine zusammen. Die internationalen Sanktionen verbieten die Einfuhr von russischem Gold, das nach Kriegsbeginn produziert wurde. Diese Marktentwicklungen werfen Fragen auf. Laut dem Corruption Perceptions Index 2023 der NGO Transparency International belegt Usbekistan Platz 121 und Kasachstan Platz 93.
In seiner Antwort vom 16. September 2024 auf die Anfrage Molina 24.7490 erwähnt der Bundesrat, dass eine Analyse der Goldhandelsströme gemacht wird; er räumt allerdings ein, dass diese möglicherweise nicht ausreichend ist. In der Antwort wird auch die Rolle der Einfuhrzollanmeldung seit 2021 angesprochen.
Im Jahr 2023 haben Usbekistan und Kasachstan auf dem Weltmarkt insgesamt mehr Gold exportiert, als sie produziert und aus ihren Reserven entnommen haben, dies wirft das Risiko auf, dass russisches Gold durch diese beiden Länder geleitet wurde. Bei dem Gold, das 2023 aus diesen Ländern in die Schweiz importiert wurde, handelt es sich um raffiniertes Gold, was das Risiko erhöht, dass die Herkunft des Goldes verschleiert wurde. Diese Möglichkeiten werfen die Frage auf, inwieweit durch Kontrollen des Bundes und des SECO sichergestellt wird, dass die Regeln eingehalten werden und keine Finanzierung von Putins Krieg in der Ukraine erfolgt.
Stellungnahme des Bundesrates
2., 4. & 5. Infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat der Bundesrat am 28. Februar 2022 beschlossen, sich den Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland anzuschliessen und so deren Wirkung zu verstärken. Seitdem hat der Bundesrat sich an den Sanktionspaketen der Europäischen Union beteiligt, um die Finanzierung des Krieges zu verhindern. Die Einhaltung dieser Sanktionen ist für ihn ein prioritäres Anliegen. Die Sanktionsmassnahmen gegen Russland sind in der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) verankert. Gemäss dieser Verordnung sind der Kauf von Gold mit Ursprung in der Russischen Föderation, das nach dem 4. August 2022 aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, sowie die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes verboten. Das SECO und das Zentralamt für Edelmetallkontrolle analysieren die Handelsströme fortlaufend, um eine mögliche Umgehung von Gütersanktionen zu erkennen und die Kontrollmassnahmen gegebenenfalls entsprechend anzupassen. Die Analyse der Handelsströme allein reicht jedoch nicht aus, um Verstösse gegen die Sanktionen nachzuweisen. Dazu sind sorgfältige Einzelfallprüfungen erforderlich. Das SECO geht Hinweisen auf Sanktionsverstösse systematisch nach und führt detaillierte Untersuchungen durch, die über die Analyse aggregierter Handelszahlen hinausgehen. Im Rahmen der Aufsichtspflicht kontrolliert das Zentralamt für Edelmetallkontrolle bei den Handelsprüfern die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem Edelmetallkontrollgesetz (SR 941.31) und dem Geldwäschereigesetz (SR 955.0). Die Kontrollen werden regelmässig und risikobasiert durchgeführt. Die Überprüfung allfälliger Verstösse gegen Sanktionen ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Anhaltspunkt.1. & 3. Die Schweizer Aussenhandelsstatistik, die unter anderem die Daten zur Einfuhr von Gold aus Usbekistan und Kasachstan enthält, ist öffentlich und stützt sich auf das Ursprungslandprinzip. Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Ware vollständig abgebaut oder hergestellt wurde oder in dem die letzte wesentliche Verarbeitung durchgeführt wurde.Wenn das Gold also zum letzten Mal in einem der oben genannten Länder verarbeitet wurde, gilt es als aus diesem Land stammend. Wie andere Länder, die dieselben Sanktionen anwenden, kann auch die Schweiz nicht ausschliessen, dass russisches Gold in einem der oben genannten Länder umgeschmolzen und dann in die Schweiz eingeführt wird.Um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Goldimporten zu verbessern, hat die Schweiz, wie in der Antwort auf die Frage Molina 24.7490 bereits erwähnt, am 1. Januar 2021 für Importeure die Pflicht eingeführt, in der Einfuhrzollanmeldung zusätzliche Informationen über die Art des Goldes anzugeben, wobei insbesondere zwischen Minengold und raffiniertem Gold unterschieden wird.