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24.4217 · Interpellation · 2024-09-27

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der erste Einsatz der Sterbekapsel «Sarco» ist Tatsache. Die Situation erhitzt die Gemüter. In der Fragestunde des Nationalrats machte Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider deutlich, dass die Suizidkapsel in mehreren Punkten nicht den geltenden rechtlichen Vorschriften entspricht. Gleichzeitig werden Forderungen nach einem Verbot solcher Kapseln und einem generellen Verbot der Sterbehilfe laut. Solche Forderungen stehen jedoch im Widerspruch zu einer gesellschaftsliberalen Werteordnung, die jedem Individuum das Recht auf Selbstbestimmung zugesteht.

Es gibt offensichtlich ein Bedürfnis nach Sterbehilfe in der Schweizer Bevölkerung – und Anbieter, die darauf reagieren. Deshalb müssen wir uns damit auseinandersetzen, wie wir rechtliche Rahmenbedingungen schaffen können, die es ermöglichen, auf legale, ethische und moralisch respektvolle Weise den Freitod zu wählen – auch unter Nutzung von Sterbehilfe-Organisationen oder Angeboten wie «Sarco». Es ist im Sinne des Schutzes jeder Person, die über den Freitod nachdenkt, sowie ihren Angehörigen, dass es dafür einen rechtlichen Rahmen für Sterbehilfe gibt.

Aus diesen Gründen bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Welche rechtlichen Möglichkeiten bieten die aktuellen gesetzlichen Grundlagen für Menschen, die den Freitod wählen möchten, sowie für Organisationen, die sie dabei unterstützen wollen?

2. Welche rechtlichen Anpassungen wären nötig, um zu verhindern, dass Betroffene sowie ihre Begleitenden/Angehörigen in die Illegalität gedrängt werden?

3. Wie beurteilt der Bundesrat ein nationales Suizidhilfegesetz?

Stellungnahme des Bundesrates

1./ 2. Das Tötungsverbot gilt in der Schweiz uneingeschränkt. Die direkte aktive Sterbehilfe, d.h. die gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines Menschen ist verboten. Die indirekte aktive Sterbehilfe, d.h. der Einsatz von Mitteln, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer herabsetzen können sowie die passive Sterbehilfe, d.h. der Verzicht auf die Einleitung lebenserhaltender Massnahmen oder der Abbruch solcher Massnahmen, sind hingegen unter gewissen Voraussetzungen straflos. Dies ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Beim begleiteten Suizid gilt strafrechtlich, dass, wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wenn der Suizid ausgeführt oder versucht wurde (Artikel 115 Strafgesetzbuch, StGB; SR 311). Der Straftatbestand zur Suizidhilfe kommt unabhängig vom Tatmittel oder sonstiger, je nachdem «moderner», bisher unvorstellbarer Mittel, zur Anwendung. Das Strafrecht orientiert sich am Ergebnis und greift gegebenenfalls dann, wenn es zu einem Suizid oder Suizidversuch gekommen ist. Der rechtliche Rahmen ist demnach deutlich, aber auch ausreichend offen gesteckt, um der liberalen Haltung der Schweiz gegenüber der Suizidhilfe Rechnung zu tragen. Ausserdem ermöglicht dieser unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den Betroffenen sowie Begleitenden und Angehörigen zwischen legalem und illegalem Handeln zu unterscheiden. Die Suizidhilfeorganisationen setzen bei ihrer Tätigkeit in der Regel Natrium-Pentobarbital (NaP) ein. Die Substanz NaP untersteht dem Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und dem Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21), sodass auch diese Bestimmungen zu beachten sind; namentlich darf NaP nur auf eine ärztliche Verschreibung hin abgegeben werden.3. Der Bundesrat hat 2011 in seinem Bericht "Palliative Care, Suizidprävention und organisierte Suizidhilfe" umfassend aufgezeigt, wie die Suizidhilfe in der Schweiz gehandhabt wird und wie sie geregelt ist (www.bj.admin.ch > Gesellschaft > laufende Rechtssetzungsprojekte > abgeschlossene Rechtsetzungsprojekte > Sterbehilfe). Der Bundesrat beschloss gestützt auf diesen Bericht, auf eine spezifische Regelung der organisierten Suizidhilfe zu verzichten, die Suizidprävention und Palliative Care jedoch weiterhin zu fördern, um die Anzahl der Suizide zu verringern. Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI) ist seit diesem Bericht dabei, zahlreiche Massnahmen zur Förderung der Palliativmedizin und zur Verstärkung der Suizidprävention auszumachen und umzusetzen. So betreibt das BAG seit 2017 die nationale Plattform Palliative Care und fördert damit den Austausch und die Vernetzung unter den Kantonen und weiteren Akteuren (www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia vista > Geschäfte > 18.3384). Da sich die rechtliche Ausgangslage seit 2011 nicht geändert hat, sind die Ausführungen aus dem Bericht 2011 nach wie vor aktuell; der Bundesrat sowie das Parlament haben diese in der Zwischenzeit denn auch wiederholt bestätigt (s. etwa die Standesinitiative Neuenburg 17.315 "Bedingungen für die Suizidhilfe" vom 20.9.2017 und das Postulat Glanzmann-Hunkeler 18.3554 "Suizidhilfe in der Schweiz" vom 29.8.2018).Der Bundesrat sieht zusammenfassend keine Veranlassung für zusätzliche gesetzliche Regelungen, namentlich ein nationales Suizidhilfegesetz.