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24.4222 · Interpellation · 2024-09-27

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

In mehreren Regionen haben sich Gemeinden zusammengeschlossen, um ihre Rettungsorganisationen gemeinsam zu organisieren. Hierfür betreiben sie 24/7-Notrufdienste wie Feuerwehr und Sanität, um für alle möglichen Notfälle bereit zu sein. Da die Gemeindeverbände nach kantonalem Recht als Gemeinden gelten, unterliegen sie dem öffentlichen Recht.

Unverständlicherweise gelten Gemeindeverbände laut dem SECO als Unternehmen und unterliegen entsprechend dem Arbeitsgesetz. Dies stellt Notrufdienste vor zahlreiche Probleme in Bezug auf Wochenend- und Feiertagsarbeit. Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

  1. Unterliegt ein Gemeindeverband, der Notrufdienste wie Feuerwehr und Sanität betreibt, dem Arbeitsgesetz?

  2. Wenn ja, aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

  3. Angesichts der Tatsache, dass die Gemeindeautonomie von Gemeinden und Gemeindeverbänden gewährleistet ist (Art. 50 Bundesverfassung) und der Umfang der Autonomie durch das kantonale Recht festgelegt wird, ist eine Pflicht zur Einhaltung des Arbeitsgesetzes vereinbar mit der Gemeindeautonomie der Gemeinden und ihrer Verbände?

  4. Wenn Gemeindeverbände dem Arbeitsgesetz unterliegen, wie werden Bewilligungen für Wochenend- und Feiertagsarbeit gehandhabt? Werden die Bewilligungen angesichts der Art der geleisteten Arbeit (24/7-Notrufdienst) automatisch ausgestellt?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Arbeitsgesetz (ArG; SR 822.11) ist grundsätzlich auf alle öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Unternehmen anwendbar. Insbesondere für bestimmte Arten von Betrieben sind Ausnahmen vorgesehen (Art. 2 und 4 ArG). Im Zweifelsfall obliegt es den kantonalen Behörden, die jeweilige Situation zu prüfen und im Einzelfall zu entscheiden, ob das ArG anwendbar ist (Art. 41 Abs. 3 ArG).1. Unter Vorbehalt der Vorschriften über den Gesundheitsschutz ist das ArG auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3a ArG). Unter Verwaltung versteht man in erster Linie die Zentralverwaltung mit all ihren Aufgaben hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher Natur.Darüber hinaus zählen auch aus der Zentralverwaltung ausgegliederte öffentliche Dienststellen (öffentliche Anstalten wie beispielsweise Spitäler oder Kantonalbanken) zur Verwaltung, sofern diese öffentlich-rechtlich organisiert sind. Die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1; SR 822.111) präzisiert diesbezüglich, dass öffentlich-rechtliche Anstalten ohne Rechtspersönlichkeit und Körperschaften des öffentlichen Rechts vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sofern die Mehrzahl der in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen (Art. 7 Abs. 1 ArGV 1). Gemeindeverbände können unter Umständen unter diese Ausnahme fallen und wären dann vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen.Auf bestimmte Betriebe, die zur Verwaltung gehören, bleibt das ArG jedoch anwendbar (Art. 4 ArGV 1). Dies gilt insbesondere für Betriebe, die Personen befördern, wie etwa staatliche Ambulanzunternehmen. Die Feuerwehr ist a priori davon nicht betroffen, da die Beförderung von Personen nicht zu ihren Aufgaben zählt.2. Nach Artikel 4 Buchstabe b ArGV 1 untersteht der Ambulanzdienst eines Gemeinde­verbandes dem ArG.3. Obwohl die Gemeinden aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Gemeindeautonomie ihre eigenen Rechtsnormen erlassen dürfen, ist diese Autonomie nicht absolut und die Gemeindevorschriften müssen Bundesrecht einhalten. Ist das ArG anwendbar, ist eine Abweichung von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit nur zugunsten der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen möglich (Art. 71 Bst. b ArG).4. Betroffene Betriebe müssen beim SECO eine Bewilligung beantragen, um ihre Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer regelmässig in der Nacht und am Sonntag beschäftigen zu können. Die wirtschaftliche Unentbehrlichkeit im Zusammenhang mit einem besonderen Konsumbedürfnis, dessen Befriedigung angesichts der Unentbehrlichkeit und Notwendigkeit der betreffenden Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt, wird für Rettungsdienste grundsätzlich anerkannt (Art. 28 Abs. 3 ArGV 1). Somit wird für diese Art von Tätigkeit die Bewilligung, vorbehältlich der umfassenden Prüfung des Gesuchs, in der Regel erteilt.

Gilt das Arbeitsgesetz für Gemeinden und Gemeindeverbände? | Lexipedia | Lexipedia