24.4283 · Interpellation · 2024-12-02
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Per 1. Januar 2025 treten bekanntlich diverse Änderungen in der Mehrwertsteuergesetzgebung in Kraft. Darunter fallen auch mehrere Anpassungen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem Umsatz von bis 5.024 Mio. Franken bzw. einer Steuerlast von max. 108'000 Franken pro Jahr, die schon heute ihre Mehrwertsteuer (MWST) auch nach der Saldosteuersatzmethode und damit einheitlich nach einem branchenüblichen Saldosteuersatz abrechnen können. Die Anwendung eines weiteren Saldosteuersatzes wurde bisher erst dann nötig, wenn mit branchenüblichen Nebentätigkeiten die Umsatzgrenze von 50% bzw. mit nicht branchenüblichen Aktivitäten eine solche von 10% überschritten wurde. Neu ist nun aber vorgesehen, dass jede Tätigkeit, deren Anteil mehr als 10% am steuerbaren Gesamtumsatz ausmacht, nach einem separaten Saldosteuersatz abzurechnen ist. Dies bedeutet nichts anderes, als dass neu für jedes KMU theoretisch die Anwendung von bis zu neun, sich teilweise überschneidenden Saldosteuersätzen möglich ist; bislang wurden maximal zwei Sätze bewilligt, wie dies in der Regel auch bei der effektiven Abrechnung der Fall ist!
In diesem Kontext bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Wie begründet der Bundesrat den Umstand, dass die vorgesehene Neuregelung der Abrechnung nach Saldosteuersätzen zu einer massiven Verkomplizierung für die betroffenen KMU’s führen und damit auch dem in den Vernehmlassungsunterlagen formulierten Ziel einer vereinfachten MWST-Abrechnung diametral zuwiderlaufen wird?
2. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass zwischen der Bekanntgabe der letzten Umsetzungsdetails und der Inkraftsetzung per 1.1.2025 und damit der Umsetzung vor Ort in einzelnen Branchen nurmehr eine Frist von weniger als zwei Monaten besteht?
3. Wie sollen die betreffenden KMU’s nach Ansicht des Bundesrates die einzelnen Tätigkeiten bzw. Umsatzkategorien unterscheiden und verbuchen, wenn gerade in den kleinsten und kleinen Betriebe die entsprechenden Instrumente (z.B. Registrierkassen) bislang nicht vorhanden sind und folglich die ansonsten neu notwendige, teure Zusatzinvestition gar nicht rechtfertigen?
4. Wie schätzt der Bundesrat die Aussicht für die betroffenen KMU’s ein, trotz der Möglichkeit der nun leider nicht mehr vereinfachten Saldosteuersatzmethode neu in das Verfahren der effektiven MWST-Abrechnung gedrängt zu werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Ein Ziel der Teilrevision der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV; SR 641.201) war, die Steuerplanungsmöglichkeiten der Saldosteuersatzmethode zu vermindern und wieder vermehrt die vereinfachte Steuerabrechnung ins Zentrum zu rücken. Einige Unternehmen wie beispielsweise Metzgereien oder Sportgeschäfte mussten bisher einen zweiten, häufig höheren Saldosteuersatz erst anwenden, wenn sie mit branchenüblichen Nebentätigkeiten mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes erzielten. Die anderen mit Saldosteuersätzen abrechnenden Unternehmen hingegen mussten einen zweiten Saldosteuersatz bereits anwenden, wenn sie mehr als 10 Prozent ihres Umsatzes mit einer anderen Tätigkeit erzielten. Zugunsten der Gleichbehandlung sämtlicher mit Saldosteuersätzen abrechnenden Unternehmen hat der Bundesrat deshalb diese Mischbranchenregelung aufgehoben. Dafür können Unternehmen neu mehr als zwei Saldosteuersätze anwenden, wenn sie drei oder mehr Tätigkeiten ausüben. Die Bestimmung des anwendbaren Saldosteuersatzes wird dadurch vereinfacht. Bisher mussten solche Unternehmen regelmässig verschiedene Szenarien durchrechnen, um die beiden wirtschaftlich günstigsten zulässigen Saldosteuersätze zu ermitteln. In der Vernehmlassung stiessen die Änderungen bei den Saldosteuersätzen mehrheitlich auf Zustimmung. 2. Der Bundesrat hat die Änderung der MWSTV am 21. August 2024 und die ESTV die revidierte Verordnung über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten (SR 641.202.62) am 4. September 2024 auf Anfang 2025 in Kraft gesetzt. Die betroffenen steuerpflichtigen Personen hatten somit rund vier Monate Zeit, um sich auf die definitiven Änderungen bei den Saldosteuersätzen einzustellen. Zudem war für die Unternehmen bereits aufgrund der Vernehmlassung zur Änderung der MWSTV und der Branchenkonsultation zur Neufestlegung der Saldosteuersätze, die beide zwischen Oktober 2023 und Februar 2024 stattfanden, absehbar, was ändern würde. 3. Die Umsätze von Leistungen, die unterschiedlichen Saldosteuersätzen unterliegen, müssen seit jeher separat verbucht werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass sie zum einen mit den richtigen Saldosteuersätzen abgerechnet werden und dass zum anderen bemerkt wird, wenn ein Saldosteuersatz wegen Umsatzzunahme neu beantragt werden muss oder ein Saldosteuersatz wegen Umsatzabnahme nicht mehr angewandt werden kann. Viele Unternehmen mussten also schon bisher zwischen mehreren Tätigkeiten und Saldosteuersätzen unterscheiden. Alle Unternehmen mit Bargeld oder Kartenzahlungen im Tagesgeschäft müssen zudem ein Kassabuch führen. 4. Die Saldosteuersatzmethode ist freiwillig und kann angewendet werden, wenn sie für das Unternehmen administrativ einfacher ist als die effektive Abrechnungsmethode. Im Einklang mit der Zielsetzung der Teilrevision der Saldosteuersatzmethode werden hingegen weniger Unternehmen als bisher gleichzeitig auch von einer Steuerersparnis profitieren können.