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24.4330 · Motion · 2024-12-10

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) zu ändern, um die berufliche Vorsorge der jungen Arbeitnehmenden zu verbessern; insbesondere soll Artikel 60a Absatz 2 BVV 2 wie folgt angepasst werden:
Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge ab vollendetem 18. Altersjahr der versicherten Person übersteigt. Bei der Aufzinsung kommen die jeweils gültigen BVG-Mindestzinssätze zur Anwendung.

Begründung

Laut den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 79b Abs. 1 BVG, Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) reduziert sich der Höchstbetrag der Einkaufssumme um das Guthaben in der Säule 3a, soweit es die höchstens abziehbaren Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr übersteigt.

Diese Bestimmung soll vor allem verhindern, dass eine selbstständigerwerbende Person, die über umfassende Möglichkeiten zum Aufbau einer Säule 3a verfügt, erhebliche Einkäufe in die 2. Säule tätigen kann, wenn sie in der zweiten Hälfte ihrer beruflichen Laufbahn in ein Angestelltenverhältnis wechselt. Diese Regelung wirkt sich auf junge Arbeitnehmende, die ab ihrem 18. Altersjahr in die Säule 3a einzahlen, allerdings negativ aus.

In seiner Antwort auf die Interpellation 24.3492 anerkennt der Bundesrat, dass die jungen Erwachsenen zum Teil benachteiligt sein können. Er hält jedoch gleichzeitig fest, dass nur ein kleiner Teil der Jugendlichen zwischen 18 und 24 Jahren Beiträge in die Säule 3a einzahlen.

Wie ich der Interpellation 24.3492 ausgeführt habe, sind Jugendliche, die zwischen 18 und 24 Jahren Beiträge in die Säule 3a einzahlen, benachteiligt, wenn sie in ihrer beruflichen Laufbahn Einkäufe tätigen wollen. Dieser Betrag kann sich für einen jungen Menschen auf über 40 000 Franken belaufen. Lernende, die nach ihrer Ausbildung ihre erste Stelle antreten, bekommen die Auswirkungen besonders stark zu spüren.

Laut dem Vorsorgebarometer 2024 der Raiffeisen zahlen immer mehr Jugendliche zwischen 18 und 24 Jahren Beiträge in die Säule 3a ein. Angesichts der zahlreichen Werbeanzeigen der Banken und Versicherungen, die sich an junge Menschen richten, wird diese Zahl in naher Zukunft noch zunehmen. Diese Regelung muss daher möglichst rasch angepasst werden, damit junge Arbeitnehmende beim Einkauf nicht benachteiligt und nicht daran gehindert werden, ihre finanzielle Situation im Alter zu verbessern.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Wie bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Broulis (24.3492 «Altersvorsorge. Werden junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Unrecht benachteiligt?») dargelegt, ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine Anpassung der geltenden Regelung derzeit nicht gerechtfertigt ist. Die geltende Regelung soll übermässige Einkäufe in die 2. Säule verhindern. Ohne diese Regelung wäre die Vorsorge von Personen, die während ihrer gesamten Berufslaufbahn keiner Einrichtung der 2. Säule angeschlossen waren, im Vergleich zu Personen, die immer versichert waren, unangemessen hoch. Für die überwiegende Mehrheit der jungen Arbeitnehmenden ist die Regelung ohnehin unproblematisch, haben im Jahr 2018 doch lediglich 4,7 Prozent der bis 24-Jährigen Beiträge in die Säule 3a einbezahlt.
Würde das massgebliche Mindestalter für die Berücksichtigung der Säule 3a von 24 auf 18 Jahre gesenkt, käme die Erhöhung des Einkaufspotenzial in der 2. Säule in erster Linie den vielen älteren Versicherten zugute, die erst ab 24 Jahren Beiträge in die Säule 3a einzahlen, und weniger der geringen Anzahl junger Versicherter, die zwischen 18 und 24 Jahren bereits in die Säule 3a einbezahlt haben. Mit einer Erhöhung der Maximalbeiträge durch eine Senkung des Alters auf 18 Jahre, wie von der Motion gefordert, könnten ältere Versicherte noch höhere steuerlich abzugsfähige Einkäufe tätigen, ohne im Alter von 18 bis 24 Jahren in die Säule 3a einbezahlt zu haben.
Überdies sind seit dem 1. Januar 2025 und dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, AS 2024622, SR 831.461.3) neben den Einkäufen in die 2. Säule auch Einkäufe in die Säule 3a möglich. Von dieser neuen Möglichkeit profitieren auch junge Arbeitnehmende, die damit ihre Vorsorge verbessern können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.