Verstösst die von Italien eingeführte Gesundheitssteuer gegen das neue Grenzgängerabkommen?
24.4389 · Interpellation · 2024-12-17
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich frage den Bundesrat:
Ist er nicht auch der Auffassung, dass der im italienischen Haushaltsgesetz 2024 vorgesehene Beitrag zur Kostenbeteiligung im Gesundheitswesen eigentlich eine Steuer ist, auch wenn er nicht als solche bezeichnet wird?
Wenn ja, stellt die Einführung einer neuen Steuer durch Italien für bisherige Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht einen Verstoss gegen Artikel 9 des neuen Grenzgängerabkommens dar?
Wenn ja, sollte der Bundesrat dann nicht bei den italienischen Behörden vorstellig werden, um die Einhaltung des Abkommens zu fordern?
Gibt es eine gültige Rechtsgrundlage für das italienische Ersuchen, die Liste der bisherigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre personenbezogenen Daten von der Schweiz zu erhalten?
Will der Bundesrat diesem Ersuchen nachkommen?
Begründung
Mit dem italienischen Haushaltsgesetz 2024 wird eine Beteiligung an den Gesundheitskosten (Gesundheitssteuer) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit einer Arbeitserlaubnis von vor dem 17. Juli 2023 eingeführt. Ab 2025 wird diese Steuer progressiv sein. Sie wird von allen bisherigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern erhoben, unabhängig davon, ob sie Gesundheitsleistungen auf italienischem Boden in Anspruch genommen haben oder nicht. Es besteht also kein direkter Zusammenhang zwischen Zahlung und erhaltener Leistung. Die italienischen Regionen legen die Vollzugsbestimmungen fest.
Artikel 9 des neuen Grenzgängerabkommens, das seit 2024 in Kraft ist, sieht jedoch vor, dass die bisherigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger nur in der Schweiz steuerpflichtig bleiben und keine Besteuerung in Italien erfolgt. Nun unterscheiden sich Steuern von Gebühren gerade dadurch, dass sie ohne direkte Gegenleistung der öffentlichen Hand erhoben werden (Nicht-Kausalität). Da es in diesem Falle keine direkte Gegenleistung gibt, handelt es sich um eine Steuer, und diese verstösst gegen Artikel 9 des Abkommens.
Die Erhebung einer solchen Abgabe könnte den Schweizer Unternehmen an der Grenze schaden. Sie könnten in ihrer normalen Wirtschaftstätigkeit gestört werden, wenn ihre Beschäftigten auf besagte Art, vielleicht sogar regelwidrig, besteuert werden, wo sie doch bereits heute Schwierigkeiten haben, qualifizierte Arbeitskräfte zu finden. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass etwaige Verstösse unverzüglich gemeldet und behoben werden, ohne auf detailliertere Ausführungen der italienischen Regionen zu warten. Schliesslich erfordert das italienische Ersuchen um die personenbezogenen Daten der bisherigen Grenzgängerinnen und Grenzgänger für die Anwendung der Steuer eine gültige Rechtsgrundlage. Eine solche ist derzeit nicht vorhanden, was die Unzulänglichkeiten und die Unvereinbarkeit dieser Steuer mit dem bilateralen Abkommen noch deutlicher macht.
Stellungnahme des Bundesrates
1.–3. Obwohl diese Abgabe an das italienische Gesundheitswesen («tassa sanitaria») im Dezember 2023 über das italienische Gesetz zum Budget 2024 eingeführt wurde, fehlen noch zahlreiche Details bezüglich ihrer Anwendung. Es ist daher gegenwärtig nicht möglich, eine umfassende Analyse durchzuführen, ob es sich dabei um eine Steuer oder Kausalabgabe handelt. Das Doppelbesteuerungsabkommen von 1976 zwischen der Schweiz und Italien, insbesondere Artikel 2, sowie das Abkommen von 2020 über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Grenzgängerabkommen von 2020) gelten ausschliesslich für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Sollte die «tassa sanitaria» letztlich als Kausalabgabe ausgestaltet werden, so würde diese nicht gegen das Grenzgängerabkommen von 2020 verstossen. Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) wird die Entwicklungen in diesem Dossier weiterverfolgen und je nach konkreter Ausgestaltung reagieren. 4.–5. Die Einführung dieser «tassa sanitaria» für Grenzgängerinnen und Grenzgänger stellt eine Massnahme des italienischen innerstaatlichen Rechts dar. Derzeit gibt es keine Rechtsgrundlage in der Schweiz, die einen grenzüberschreitenden Datenaustausch im Zusammenhang mit der «tassa sanitaria» erlauben würde. Auch das Grenzgängerabkommen von 2020 enthält keine Bestimmungen über den Austausch von Informationen über jene Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die unter die «tassa sanitaria» fallen. Sollte Italien die Schweiz um einen solchen Datenaustausch ersuchen, wird der Bundesrat die Situation sorgfältig analysieren und die Interessen der Schweiz und insbesondere der betroffenen Grenzkantone berücksichtigen. Ein Datenaustausch bräuchte in jedem Fall eine rechtliche Grundlage, die dem Parlament vorgelegt würde.