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24.4474 · Interpellation · 2024-12-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Für viele Personen mit einer Behinderung ist die Begleiterkarte ein zentraler Teil ihrer Mobilität: sie ermöglicht es, dass eine Assistenzperson, welche sie im öffentlichen Verkehr begleitet, kostenlos den ÖV mitbenutzt. Voraussetzung dafür ist, dass die Person mit Behinderung und Begleiterkarte über ein gültiges Ticket verfügt. Die Begleiterkarte ist für die gesellschaftliche Inklusion von grosser Bedeutung.

Die Begleiterkarte funktioniert sowohl für Reisen in der Schweiz als auch für Reisen ins Ausland, sofern das Ticket in der Schweiz gekauft wird.

Eine Ausnahme dazu stellen leider grenzüberschreitende Reisen in der Ostschweiz dar: Wer ins benachbarte Ausland mit Assistenz reisen möchte, kann nur für den inländischen, nicht aber für den ausländischen Teil des Tarifverbunds Ostwind eine Begleitperson gratis mitreisen lassen. Würde die Reise hingegen mit Fernverkehrszügen weiter ins Ausland erfolgen, würde die Begleitperson auch im Ausland gratis mitreisen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

  1. Macht diese Lücke im grenznahen Ausland aus Sicht des Bundesrats Sinn?

  2. Ist diese Lücke in der Ostschweiz einmalig oder gibt es noch andere grenznahe Gebiete, die ebenfalls davon betroffen sind?

  3. Ist der Bundesrat bereit, sich für eine Schliessung dieser Lücke einzusetzen, sodass die Begleiterkarte auch ins grenznahe Ausland funktioniert?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss Artikel 15 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetztes (PBG; SR 745.1) liegt die Tarifhoheit bei den Transportunternehmen. Somit legen diese die Tarife fest. Der Bundesrat hat darauf keinen Einfluss.Die Fahrvergünstigung für Reisende mit einer Behinderung (Begleitabo) ist ein Produkt des nationalen direkten Verkehrs. Es gilt im Halbtax-Geltungsbereich sowie auf in der Schweiz gekauften Reisen ins Ausland gemäss Tarif SCIC-NRT*. (*SCIC-NRT (Special Conditions for International Carriage / Non integrated Reservation Tickets): SCIC-NRT bezieht sich nur auf Zugfahrten im Ausland, jedoch nicht auf die für ein Verbundgebiet ebenfalls relevanten Fahrten mit anderen Verkehrsträgern wie Bus oder Tram.)Für die Tarife der grenzüberschreitenden Verbindungen sind unterschiedliche Transportunternehmen, Verbünde, lokale oder regionale Behörden auf beiden Seiten der Grenze zuständig und involviert. Die gegenseitige Anerkennung von Vergünstigungen und deren Ausgleich ist somit anspruchsvoll und vom Einverständnis aller Beteiligten abhängig. Deshalb ist bisher noch keine flächendeckende Lösung vorhanden. Es ist dem Bundesrat jedoch bewusst, dass diese Situation für Menschen mit Behinderung nicht zufriedenstellend ist.2. Nebst dem genannten Tarif SCIC-NRT sind dem Bundesrat nur folgende Gebiete im grenznahen Ausland bekannt, in welchen das Begleitabo anerkannt wird: Das Gebiet des Léman Pass in der Agglomeration Genf, das «Triregio-Gebiet» der Agglomeration Basel sowie der Halbtax-Geltungsbereich für Billette des nationalen direkten Verkehrs, welcher zum Teil bis ins Ausland reicht.Die Vergünstigungen sind von Land zu Land unterschiedlich. Teilweise kann eine Begleitperson und/oder ein Assistenzhund gratis wie in der Schweiz mitreisen, teilweise gibt es Ermässigungen wie in der Lombardei oder im Vorarlberg.3. Der Bundesrat begrüsst ausdrücklich alle Bestrebungen der zuständigen Transportunternehmen und Verbünde, grenzüberschreitende Reisen für Menschen mit einer Behinderung einfacher zu gestalten. Der Bundesrat hat in der Schweiz keine Zuständigkeit für die Festlegung der Tarife. Zudem hat er keine Möglichkeit, den beteiligten Partnern im Ausland diesbezüglich Vorschriften zu machen. Es sind die Transportunternehmen und Verbünde der Schweiz, die mit diesen Partnern im Kontakt stehen. Der Bundesrat unterstützt ihre Bestrebungen, Lösungen mit den ausländischen Partnern zu finden.