24.4528 · Motion · 2024-12-20
Finanzdepartement
Überwiesen an den Bundesrat
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass die SNB die Kompetenz erhält, den SIBs vorbereitende Massnahmen für eine allfällige Inanspruchnahme einer ausserordentlichen Liquiditätshilfe (ELA) aufzuerlegen. Zudem soll er Massnahmen ergreifen, um die mit der Inanspruchnahme der ELA assoziierte Stigmatisierung zu verringern.
Begründung
PUK-Bericht Kapitel 11.3.1
"Mit der Inanspruchnahme der ELA durch die CS wurde dieses Instrument zum ersten Mal eingesetzt. Nach geltendem Recht müssen von der Bank, die die ELA in Anspruch nimmt, Sicherheiten geleistet werden. Die SNB prüfte in den letzten Jahren wiederholt, ob die Palette der anrechenbaren Sicherheiten erweitert werden sollte, und setzte Erweiterungen um (siehe Kap. 5.5.3 und Tabelle 11 in Kap. 5.5.3). Die PUK hält jedoch fest, dass die im Rahmen der ELA bereitgestellte Liquidität trotzdem nicht ausreichte, damit die CS aus eigener Kraft aus der Krise fand. Nach Meinung der PUK ist dies teilweise darauf zurückzuführen, dass die SNB gestützt auf das geltende Recht Banken nicht dazu verpflichten kann, Vorkehrungen im Hinblick auf eine ELA zu treffen. Sie ist nämlich nicht befugt anzuordnen, dass eine Bank einen Mindestbetrag an Sicherheiten vorsieht oder sonstige operative Vorbereitungen, die die Übertragung der Sicherheiten an die SNB erleichtern, trifft. Sie ist daher auf die Mitarbeit der betreffenden Bank angewiesen. Im vorliegenden Fall waren mehrere von der PUK angehörte Personen der Meinung, dass sich die CS nicht gut genug vorbereitet habe (siehe Kap. 5.5.3). Damit wirksame Vorbereitungen für den Bezug von ELA getroffen werden können, ist es aus Sicht der PUK erforderlich, dass eine Behörde über die Kompetenz verfügt, den SIB vorbereitende Massnahmen vorzuschreiben. In seinem Bericht zur Bankenstabilität kommt der Bundesrat zum selben Schluss. Nach Ansicht der PUK könnte diese Kompetenz entweder direkt von der SNB oder aber von der FINMA im Rahmen ihrer mikroprudenziellen Aufsicht und in enger Zusammenarbeit mit der SNB ausgeübt werden. Gegebenenfalls könnten solche Massnahmen im Memorandum of Understanding, das die SNB mit den betreffenden Banken zur ELA abschliesst, verbindlich festgelegt werden.
Obwohl der Nutzen der ELA, welche die SNB der CS gewährte, unbestritten ist, wurde die SNB dafür kritisiert, bei der Ausübung ihrer Rolle als Lender of last Resort zu vorsichtig gewesen zu sein (siehe Kap. 6.4.2, Kasten 17 in Kap. 7.2.2.5).
Die PUK hält fest, dass der Grundsatz, gemäss welchem die SNB Liquiditätshilfen nur gegen ausreichende Sicherheiten gewähren darf, im Gesetz verankert ist und der einschlägigen internationalen Praxis entspricht. Der Bundesrat befasste sich ebenfalls mit dieser Frage und kam zum Schluss, dass es unmöglich ist, die von den verschiedenen Nationalbanken bei einer ELA akzeptierten Sicherheiten auf internationaler Ebene zu vergleichen. Somit bleibt für die PUK die Frage offen, ob die Praxis der SNB zu restriktiv ist.
Die PUK hält weiter fest, dass die SNB einen weitreichenden Ermessensspielraum hat, um zu bestimmen, was sie als ausreichende Sicherheiten betrachtet und welche Haircuts angewendet werden (siehe Kap. 5.5.3).
Die Inanspruchnahme einer ELA und die Intervention der SNB muss eine subsidiäre Massnahme bleiben für den Fall, dass sich eine Bank nicht mehr am Markt refinanzieren kann. Das Instrument einer ELA ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn es von den Banken, die es benötigen, auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die PUK hält fest, dass die CS mehrfach mit der SNB und der FINMA über einen ELA-Antrag sprach, sich aber Sorgen zu den indirekten Folgen eines ELA-Bezugs machte (siehe Kap. 6.3.2). Die CS zog die Inanspruchnahme einer ELA bei drei Gelegenheiten – im Oktober 2022, Anfang November 2022 und Ende Dezember 2022 – in Betracht, stellte aber letztlich keinen formellen Antrag bei der SNB, da sie die Verpflichtung zur Offenlegung eines ELA-Bezugs scheute (siehe Kap. 6.3.3.1, 6.3.4.1, 6.3.5.4). Die CS habe sogar signalisiert, dass sie es vorziehen würde, bestimmte Liquiditätsanforderungen zu unterschreiten, anstatt eine ELA zu beantragen (siehe Kap. 6.4.2). Dies deutet darauf hin, dass die Bank eine Stigmatisierung befürchtete. Die PUK ist daher der Auffassung, dass dieses Instrument in seiner aktuellen Ausgestaltung seinen Zweck nicht in jedem Fall erfüllen kann."
Antrag des Bundesrates
Annahme
Stellungnahme des Bundesrates
Das Anliegen ist Teil des vom Bundesrat am 10. April 2024 zur Umsetzung beschlossenen Massnahmenpakets (Teil der Massnahme 28) basierend auf dem Bericht zur Bankenstabilität und wird in diesem Rahmen umgesetzt werden. Die Massnahme kann dabei grundsätzlich über eine direkte regulatorische Anforderung oder über eine Anordnungskompetenz für SNB oder FINMA im Einzelfall umgesetzt werden. Massnahmen zur Verringerung des Stigmas eines Liquiditätsbezugs werden in den laufenden Umsetzungsarbeiten ebenfalls geprüft. Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass bei der rechtlichen Weiterentwicklung der ausserordentlichen Liquiditätshilfe auch die Funktion des im Parlament hängigen Public Liquidity Backstop (PLB) berücksichtigt werden muss.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.