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24.4564 · Interpellation · 2024-12-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Strassenverkehr deckt nicht alle Kosten, die er verursacht. Gemäss Bericht «Externe Effekte des Verkehrs 2021», publiziert am 16.12.2024 (Ecoplan/INFRAS im Auftrag des Bundesamts für Raumentwicklung; Tabelle S. 23) belaufen sich die externen Kosten auf rund 16,9 Milliarden Franken jährlich (privater MfZ-Verkehr und Strassengüterverkehr zusammen). Zu den externen Kosten gehören die Behandlungskosten als Folge von Unfällen: Sie machen 23 Prozent aus, was rund 3,9 Milliarden Franken entspricht. Wenn Berufstätige verunfallen, die einer Nichtbetriebsunfallversicherung (NBU) angeschlossen sind, kommt diese für die Bezahlung der Behandlungskosten auf. Bei allen übrigen ist es die Unfalldeckung der obligatorischen Krankenversicherung.

Der Nationalstrassen- und Agglomerationsfonds NAF wird finanziert aus 10 Prozent der Mineralölsteuererträgen sowie den vollständigen Nettoerträgen der Automobilsteuer, der Autobahnvignette und des Mineralölsteuerzuschlags. Die Erträge fliessen in Neubauten, Renovationen, Unterhalt und Betrieb von Nationalstrassen sowie anteilmässig an Agglomerationsprojekte. Es entsteht ein gewisser Druck, die vorhandenen Gelder in neue oder breitere Strassen zu investieren. Denkbar wäre jedoch auch, einen begrenzten Anteil für Folgekosten des Strassenverkehrs aufzuwenden.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Welche Summe (von insgesamt 3,9 Mrd. aufgrund von Strassenverkehrsunfällen) wird von der NBU-Versicherung abgedeckt? Welche Summe wird im Rahmen der Unfallversicherung der Krankenversicherer abgerechnet?

  2. Um wieviel liessen sich die NBU-Prämien durchschnittlich senken (in Franken und prozentual), wenn diese Kosten nicht über Versicherungsprämien, sondern aus dem Nationalstrassen- und Agglomerationsfonds NAF bezahlt würden?

  3. Um wieviel geringer als heute wäre die durchschnittliche Unfallprämie in der Grundversicherung für nicht-berufstätige Versicherte?

  4. Welche Gesetze und weitere Erlasse müssten angepasst werden, um die in Frage 2 und 3 angesprochenen Finanzierungmodalitäten anzupassen?

  5. Wie bewertet der Bundesrat die Option, eine verursachergerechte Finanzierung der Verkehrsunfall-Behandlungskosten durch den NAF einzuführen?

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gemäss Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SSUV) wurden im Durchschnitt in den letzten 10 Jahren in der Nichtberufsunfallversicherung (NBUV; Suva und übrige Versicherer) netto jährlich rund CHF 530 Millionen als Folge von Strassenverkehrsunfällen aufgewendet. Diese Kosten beinhalten allerdings nicht nur die Behandlungskosten, sondern auch die Renten und Taggelder. Obwohl Unfälle im Strassenverkehr mehrheitlich Nichtberufsunfälle (NBU) sind, können gewisse Unfälle je nach Arbeitstätigkeit Berufsunfälle (BU) darstellen. Hinzu kommt, dass auch bei der Krankenversicherung (KV) Behandlungskosten bei Unfällen im Strassenverkehr anfallen, nämlich dann, wenn keine obligatorische Versicherungspflicht durch das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) besteht. Für die KV liegen jedoch keine Daten vor, die Aufschluss über die Kosten aus Strassenverkehrsunfällen der Versicherten geben. 2. Unter der Annahme, dass sich die Kosten der Strassenverkehrsunfälle auch in den nächsten Jahren ähnlich verhalten wie in den vergangenen 10 Jahren, liessen sich die NBU-Prämien um knapp 16% senken. Das entspricht dem Verhältnis von jährlich CHF 530 Millionen Nettokosten (Kosten u.a. abzüglich Beiträge der Haftpflichtversicherung) und CHF 3'361 Millionen Nettoprämien im Durchschnitt über die letzten 10 Jahre. 3. Für die Krankenversicherung liegen keine Daten vor (siehe Antwort 1). 4. Für die Umsetzung der angesprochenen Finanzierungsmodalitäten muss nicht nur ein Revisionsbedarf des UVG sowie des Bundesgesetzes über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG; SR 725.13) geprüft werden, sondern auch des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Zudem müssen zahlreiche Änderungen geprüft werden (u.a. in Bezug auf die Unfallmeldungen, Statistiken, Finanzierung, Behördenzusammenarbeit, Haftpflichtversicherungen), welche die Anpassung weiterer Bestimmungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene zur Folge haben können. 5. Die Einnahmen des Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds (NAF) sind gemäss Artikel 86 Absatz 1 der Verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) für die Nationalstrassen sowie für die Projekte im Zusammenhang mit dem Stadt- und Agglomerationsverkehr zu verwenden. Die Behandlungskosten aus Verkehrsunfällen fallen aktuell nicht darunter und können damit nicht aus dem NAF finanziert werden. Eine Finanzierung aus dem NAF bedarf einer Verfassungsänderung.