24.4674 · Postulat · 2024-12-20
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, mit welchen Massnahmen die Rettung von Wildtieren, Findeltieren und verwahrlosten Heimtieren sichergestellt werden kann. Denkbar wäre, gestützt auf Art. 38 des Tierschutzgesetzes, einen verbindlichen Leistungsauftrag an die Kantone oder zuständige Organisationen.
Begründung
Tierrettungsdienste sind aktuell mit grossen Herausforderungen konfrontiert. Sie nehmen Tiere in Not – verletzt, halterlos, ausgesetzt oder in Zusammenhang mit behördlichen Einsätzen – auf und umsorgen und pflegen sie oder kümmern sich darum, dass sie in fachkompetenten Auffang-/Pflegestationen untergebracht werden können. Sie retten Heim- wie auch Wildtiere in Not, oft auch auf Weiterleitung durch die kantonale Feuerwehr, die für diese Leistungen zuständig wäre.
Bei den Tieren handelt es sich zum einen um Heimtiere, für die ihre Halter nicht mehr sorgen können, zum anderen aber auch um Findel- oder gerettete Wildtiere. Aktuell kommt aber niemand für die damit verbundenen Kosten auf.
Im Kanton Zürich beispielsweise existiert zwar eine offizielle Zuständigkeit der Stiftung TierRettungsDienst Schweiz (https://www.tierrettungsdienst.ch/) und eine entsprechende Vereinbarung mit dem Veterinäramt und der kantonalen Fischerei- und Jagdverwaltung, doch wird keine Unterstützung der Dienste und Leistungen gesprochen. In vielen Kantonen sieht die Situation ähnlich aus und es fehlt eine verbindliche Zuständigkeit oder Leistungsaufträge an Organisationen, welche die Leistungen aktuell ehrenamtlich und spendenfinanziert erbringen. Die Arbeit und die Transporte werden jedoch immer mehr, die Kosten immer höher und es fehlen trotz viel Engagement aller Mitarbeitenden die Ressourcen.
Der Bund wäre also angehalten zu prüfen, wie der Art. 32 Vollzug durch Bund und Kantone des Tierschutzgesetzes Abs. 2bis: Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren in Bezug auf die Tierrettung in den Kantonen umgesetzt werden könnte und welche Massnahmen ergriffen werden könnten, um eine Rettung der Tiere in Not sicherstellen zu können.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Tier-Rettungsdienste übernehmen eine wichtige Aufgabe im Namen des Tierwohls. Das Be-treiben von Tier-Rettungsdiensten und deren Unterstützung ist jedoch keine Bundesaufgabe. Daher kann der Bund keine entsprechenden Leistungsvereinbarungen mit Kantonen und Dritten abschliessen. Art. 80 BV (SR 101) zielt auf den Schutz des einzelnen Tieres vor ungerechtfertigten Verhaltensweisen des Menschen ab (BBl 1997 I 1, 256). Selbst wenn es, mit Blick auf den Sinn von Art. 80 BV möglich wäre, im Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) künftig eine explizite Verpflichtung der Kantone vorzusehen, für die Rettung und Unterbringung herrenloser Tiere zu sorgen bzw. diese zu regeln und die Kosten dafür zu tragen, würde sich die Frage der Verhältnismässigkeit stellen. Die Kantone haben jedoch schon heute die Möglichkeit, nach Art. 38 Abs. 1 und 3 TSchG Organisationen und Firmen für den Vollzug des Gesetzes beizuziehen und können diese ermächtigen, für ihre Tätigkeit Gebühren in Rechnung zu stellen. Für Tiere, die einem Halter oder einer Halterin zugeordnet werden können, können die Kosten für die Rettung und Unterbringung diesen auferlegt werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Motion 24.4671 Schneider Meret «Nationale Registrierungspflicht für Hauskatzen» zur Annahme empfohlen werden soll. Sie verlangt die Schaffung gesetzlicher Grundlagen zur Einführung einer nationalen Registrierungspflicht für Katzen. Damit soll auch der Verwahrlosung und Aussetzung von Katzen vorgebeugt werden, so dass weniger Tierrettungen notwendig wären. Zudem wäre der finanzielle Rückgriff auf die Tierhaltenden erleichtert. Verletzte oder krank aufgefundene Wildtiere sollen der Wildhut gemeldet werden. Je nach Fall ist die Übergabe an eine Wildtier-Pflegestation oder auch die Nottötung angezeigt. Art. 8 Jagdgesetz (JSG; SR 922.0) hält fest, dass verletzte und kranke Wildtiere auch ausserhalb der Jagdzeit erlegt werden dürfen, um ihnen weiteres Leiden zu ersparen. Zudem sieht der neue Art. 1a der revidierten Jagdverordnung (JSV; SR 922.01) vor, dass die Kantone dafür sorgen, dass Jagdberechtigte und Polizeibehörden für die Nachsuche von Wildtieren, die bei der Jagd oder bei Verkehrsunfällen verletzt werden, zeit- und fachgerechte Unterstützung er-halten. Diese Unterstützung kann z.B. eine «Nachsuche-Organisation» mit einer Meldezentrale sein, welche die geeigneten Personen zeitgerecht aufbieten und zuweisen kann. Zudem wird Art. 6 Abs. 2 JSV zur tierärztlichen Notversorgung von verletzten Wildtieren dahingehend ergänzt, dass Tierärztinnen und Tierärzte, die pflegebedürftige Tiere einer ersten Behandlung unterziehen, keine Bewilligung benötigen, sofern die Tiere anschliessend einer Pflegestation übergeben, am Fundort wieder freigelassen oder euthanasiert werden. Die neuen Bestimmungen der JSV sind am 1. Februar 2025 in Kraft getreten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.