24.4681 · Interpellation · 2024-12-20
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Die geplanten Tarifkürzungen in der psychotherapeutischen Versorgung stellen eine erhebliche Bedrohung für die Qualität und Verfügbarkeit von Therapieplätzen dar. Die Nachfrage nach psychotherapeutischer Hilfe ist seit Jahren hoch und wurde durch die Corona-Pandemie nochmals deutlich verschärft. Aktuell fehlen ausreichend Therapieplätze, insbesondere für Kinder und Jugendliche, wodurch diese oft monatelang auf dringend benötigte Behandlungen warten müssen.
Eine Senkung der Tarife würde die Versorgungssituation nicht nur verschlechtern, sondern auch den Beruf der Psychotherapeut*innen unattraktiv machen. Die hohe finanzielle Belastung durch Aus- und Weiterbildung und die vergleichsweise niedrigen Einkommen könnten dazu führen, dass viele Fachkräfte in andere Bereiche abwandern. Dies würde den bereits bestehenden Fachkräftemangel weiter verschärfen und die Versorgungslücken vergrössern.
Besonders besorgniserregend ist, dass die Krankenkassen während laufender Tarifverhandlungen zusätzlichen Druck ausüben und Kürzungsforderungen stellen.
Es steht auch im Raum, dass sie bei einer Tarifsenkung Rückforderungen an die Psychotherapeut*innen stellen könnten, obwohl es ein solches Vorgehen bislang noch nie bei der Einführung eines neuen Tarifs gegeben hat. Dies wirft die Frage auf, ob dieses Verhalten nicht gegen Treu und Glauben verstösst. Die betroffenen Leistungserbringer sind höchst verunsichert, da die Rückforderungen zu einem finanziellen Fiasko und zur Praxisaufgabe führen könnte.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
Welche Konsequenzen sieht der BR in einer Tarifsenkung für die psychotherapeutische Versorgung, insbesondere in Bezug auf die bestehenden Versorgungsengpässe bei Kindern und Jugendlichen?
Wie beurteilt der BR die Attraktivität des Berufs der psychologischen Psychotherapeut*innen angesichts hoher Ausbildungskosten und der drohenden Tarifkürzungen? Welche Massnahmen plant er, um Nachwuchs- und Fachkräftemangel zu vermeiden?
Hält der BR die vorgeschlagenen Tarife für psychotherapeutische Leistungen für angemessen, insb. im Vergleich zu Berufen mit ähnlichem Ausbildungsaufwand und Verantwortungsbereich?
Zurzeit laufen Verhandlungen über einen definitiven Tarifvertrag. Die Krankenkassen könnten bei einer Reduktion des Arbeitstarifs anscheinend Rückforderungen stellen. Stösst diese Handhabung aus Sicht des BR nicht gegen Treu und Glauben?
Stellungnahme des Bundesrates
1./.2./3. Dem Bundesrat ist bewusst, dass eine gute psychotherapeutische Versorgung ein wichtiges Element ist, um die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu erhalten, zu verbessern und langfristige negative Folgen zu vermeiden. Die Gewährleistung der Gesundheitsversorgung einschliesslich der Versorgung psychisch erkrankter Kinder und Jugendlicher liegt allerdings im Verantwortungsbereich der Kantone. Mit der Neuregelung der psychologischen Psychotherapie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) wird von einer Verbesserung der Versorgungssituation in den Bereichen des Zugangs zur Psychotherapie, Versorgung in Krisen- und Notfall-Situationen sowie in der Qualität der Leistungserbringung in der psychologischen Psychotherapie ausgegangen, und zwar unabhängig von der Höhe des Tarifs. Nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) liegt die Vereinbarung von Tarifverträgen primär in der Zuständigkeit der Tarifpartner. Im Bereich der psychologischen Psychotherapie sind die Verhandlungen über eine gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur noch nicht abgeschlossen. Damit im Anordnungsmodell erbrachte Leistungen der psychologischen Psychotherapie zulasten der OKP abgerechnet werden können, haben die Kantone im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Tarif mit Wirkung ab dem 1. Juli 2022 provisorisch festgesetzt. Manche Kantone hatten die Gültigkeit des provisorischen Tarifs bis zum 31. Dezember 2024 befristet. Es liegt in der Zuständigkeit der Kantone, bei Bedarf neue provisorische Tarife festzusetzen bzw. die Gültigkeit der bestehenden Tarife über Ende 2024 hinaus zu verlängern. Der Bundesrat kann nicht in die laufenden Tarifverhandlungen eingreifen. Erst mit Vorliegen des Genehmigungsgesuchs hat er den Tarifvertrag darauf zu prüfen, ob dieser mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht. Ein solches Gesuch liegt ihm zurzeit nicht vor.Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) veröffentlichte im Mai 2024 einen ersten Monitoringbericht zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie (www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Erster Monitoringbericht zur Neuregelung der psychologischen Psychotherapie). Die Kostenzunahme 2023 gegenüber 2022 liegt im Bereich von 175 bis 200 Millionen Franken. Gut die Hälfte davon ist auf die provisorisch festgesetzten Tarife zurückzuführen. 2021 hatte der Bundesrat geschätzt, dass der Systemwechsel vom Delegations- zum Anordnungsmodell für die OKP zunächst Mehrkosten von rund 100 Millionen und langfristig von 170 Millionen Franken pro Jahr verursachen würde. Die Berechnungen beruhten jedoch auf der Annahme, dass der Tarif konstant bleibt. Im Vergleich zum Delegationsmodell, in dem die Abrechnung via TARMED erfolgte, bedeuten die durch die Kantone provisorisch festgesetzten Tarife jedoch eine Erhöhung von gut 16 Prozent. Bei den provisorisch festgesetzten Tarifen handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Diese hat provisorischen Charakter und dieser Tarif gilt grundsätzlich ohne Präjudiz. Im Rahmen der Genehmigung des definitiven Tarifs wird es Aufgabe der zuständigen Behörde sein – bei einem nationalen Tarifvertrag der Bundesrat –, den Tarifvertrag nach den Tarifgrundsätzen des KVG zu prüfen, und sofern die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, zu genehmigen. Aus diesen Gründen kann nach Auffassung des Bundesrates aktuell keine Beurteilung vorgenommen werden. Wie erwähnt erfolgen zudem ein Monitoring und eine Evaluation, um die Auswirkungen der Neuregelung auf die Kosten und die Versorgung zu überwachen und falls nötig eine Anpassung der Regelung vorzunehmen. Die geplante Evaluation ist auf einen Zeithorizont von insgesamt fünf Jahren ab Inkrafttreten ausgelegt. Es sind demnach die Ergebnisse der Gesamtevaluation abzuwarten. 4. Die von den Kantonen provisorisch festgesetzten Tarife gelten unpräjudiziell bis zum Vorliegen der endgültig genehmigten resp. festgesetzten Tarife, sofern in den kantonalen Beschlüssen ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Berechtigten rückwirkend die Tarifdifferenzen geltend machen können. Sollten also die definitiven Tarife von den provisorischen abweichen, können die Tarifpartner – je nach Situation die Versicherer oder die Leistungserbringer – allfällige Differenz rückwirkend geltend machen. Da aber die Summe allfälliger Differenzen mit der Zeit tendenziell wächst, ruft der Bundesrat die Tarifpartner dazu auf, sich rasch auf einen Tarifvertrag zu einigen und ihm zur Genehmigung einzureichen.