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24.4693 · Interpellation · 2024-12-20

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Seit einigen Jahren ist die Photovoltaik auf guten Weg, die Ziele zu erreichen, die in Artikel 2 des geänderten Energiegesetzes, das am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, festgelegt werden. Zudem werden mit der Revision neue Fördermassnahmen wie die Marktprämie und die Mindestvergütung eingeführt. Diese Massnahmen bieten jedoch keinen Anreiz, weniger Elektrizität mit Photovoltaik zu erzeugen, wenn der Strom nicht gebraucht wird oder das Netz überlastet ist.

Verschiedene Studien zeigen, dass eine Reduktion (bei unbegrenztem Eigenverbrauch) der maximalen Photovoltaikleistung (auf etwa 10–20 Prozent der Energie, d. h. weit mehr als die gesetzlich erlaubten 3 Prozent) neben der Flexibilisierung der Nachfrage, der Speicherung und dem Netzausbau Teil der Lösung sind. Die Reduktion senkt die Kosten für den Netzausbau und ist volkswirtschaftlich rentabel. Damit dies auch für die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen so ist und der Aufschwung der Photovoltaik nicht gebremst wird, muss das Vergütungssystem angepasst werden.

Es braucht daher neue Vergütungsmodelle. Diese müssen so ausgestaltet sein, dass die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien der Netzlast und den Signalen des Marktes angepasst wird und gleichzeitig genügend Anreize geschaffen werden, damit der Aufschwung der Photovoltaik anhält.

In Konsultationen wurden mögliche Lösungen z. B. in Deutschland diskutiert. Dabei handelt es sich insbesondere um die Vergütung der Produktion aus Photovoltaikanlagen auf der Grundlage von stündlichen Marktpreisen, die Vergütung der potenziellen anstelle der tatsächlichen Produktion, die Vergütung einer festgelegten produzierten Strommenge anstelle einer Vergütung für eine bestimmte Dauer, die Erhöhung der Einmalvergütung, Ausschreibungen für eine bestimmte Leistung mit erneuerbaren Energien oder minimale Vergütungssätze, um die Amortisation von Photovoltaikanlagen weiterhin zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  1. Teilt der Bundesrat diese Feststellungen und misst er den Lösungen für die nahe Zukunft die gleiche Bedeutung zu, damit der Aufschwung der Photovoltaik nicht gebremst wird?

  2. Anerkennt er, dass die Vergütungsmodelle für die Photovoltaik in den Bereichen Rückspeisung ins Netz und Versorgungs- und Investitionssicherheit lückenhaft sind?

  3. Falls ja, mit welchen konkreten Massnahmen will er auf Ebene Energiegesetz und Energieverordnung Abhilfe schaffen? Mit welchem Zeithorizont?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass der zunehmende Ausbau der Solarenergie zu einer im Tagesverlauf sehr unterschiedlichen Stromproduktion führt, was bedeutende Herausforderungen zur Folge hat. Zu den aufgeworfenen Fragen nimmt er wie folgt Stellung: 1. Durch die Flexibilitätsregulierung gemäss Artikel 17c Absatz 4 der mit Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 beschlossenen Änderung des Stromversorgungsgesetzes (AS 2024 679) wird Netzbetreibern ab 2026 die Möglichkeit eingeräumt, einen bestimmen Anteil der Einspeisung ohne Vergütung für netzdienliche Zwecke abzuregeln («garantierte Nutzung»). In der Änderung der Stromversorgungsverordnung hat der Bundesrat einen Höchstwert von 3 Prozent der Jahresproduktion vorgeschlagen (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > Vernehmlassung 2024). Falls Netzbetreiber einen höheren Anteil der Einspeisung abregeln wollen, müssen sie laut Artikel 17c Absatz 2 dafür einen Vertrag mit dem Anlagenbetreiber abschliessen und ihn dafür entschädigen. Solche Lösungen werden von einzelnen Verteilnetzbetreibern heute bereits vorgeschlagen. Mit dieser Massnahme sowie mit der neuen Möglichkeit zur Einführung von dynamischen Netztarifen, die sich an der voraussichtlichen oder effektiven Netzbelastung orientieren, können die in der Interpellation angesprochenen Netzüberlastungen durch Ein- und Ausspeisungen vermieden werden. 2. und 3. Die Flexibilitätsregulierung greift nur bei Netzüberlastungen. Im Fall von negativen Preisen, die auf ein Überangebot an Elektrizität an den Strommärken zurückzuführen sind, kommt sie hingegen nicht zur Anwendung. Im Gegenteil müssen gemäss Artikel 15 Absatz 1 und 1bis des Energiegesetzes (EnG, SR 730.0) Netzbetreiber die eingespeiste Elektrizität aus erneuerbaren Energien abnehmen und vergüten. Mit dem neuen Stromgesetz (AS 2024 679) soll zudem gelten, dass wenn keine Einigung über den Preis erfolgt, dieser dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis entsprechen muss. Zudem sollen in Zeiten sehr niedriger vierteljährlicher Marktpreise für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW Minimalvergütungen gelten, welche die Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer sicherstellen. Mit dem neuen Artikel 15 EnG werden die Produzenten somit vor negativen Preisen geschützt und erhalten zu jedem Zeitpunkt eine positive Vergütung für die eingespeiste Elektrizität. Der Bundesrat beobachtet die Entwicklung der Strommarktpreise und wird bei Bedarf Anpassungen am aktuellen System vorschlagen.