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25.079 · Geschäft des Bundesrates · 2025-10-08

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

In Kommission des Ständerats

Zusammenfassung

Botschaft vom 8. Oktober 2025 zu Änderung des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht

Ausgangslage

Medienmitteilung des Bundesrates vom 08.10.2025

Der Bundesrat will die Stellung der Ehepartner in landwirtschaftlichen Betrieben stärken

Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2025 die Botschaft zur Teilrevision des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) verabschiedet. Mit dieser Teilrevision will er die Stellung der Ehepartner auf landwirtschaftlichen Betrieben und den Grundsatz der persönlichen Bewirtschaftung stärken sowie den unternehmerischen Handlungsspielraum für Landwirtinnen und Landwirte erweitern.

Das Bundesgesetz über das Bäuerliche Bodenrecht sorgt für stabile Rahmenbedingungen auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt und ist damit eine wichtige Grundlage für eine leistungsfähige und nachhaltige Landwirtschaft.

Mit der Motion 22.4253 «Entkopplung des bäuerlichen Bodenrechts von der AP22+» hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats (WAK-S) den Bundesrat beauftragt, bis spätestens Ende 2025 einen Entwurf zur Anpassung des BGBB auszuarbeiten. An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Kenntnis genommen und die Botschaft zu einer Teilrevision des BGBB zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Mit der aktuellen Teilrevision will der Bundesrat die drei in der Motion 22.4253 vorgegebene inhaltliche Schwerpunkte zur Weiterentwicklung des BGBB umsetzen.

Erstens soll die Stellung von Ehegattinnen und -gatten im BGBB verbessert werden. Dazu schlägt der Bundesrat beispielsweise ein bevorzugtes Vorkaufsrecht der Ehegatten vor.

Zweitens soll der Grundsatz der Selbstbewirtschaftung gestärkt werden. Nach diesem Grundsatz müssen erworbene landwirtschaftliche Grundstücke von ihren Eigentümerinnen oder Eigentümern selbst bewirtschaftet werden. Zur Stärkung dieses Grundsatzes sollen neu beispielsweise Erwerbsbewilligungen für landwirtschaftliche Grundstücke widerrufen werden, wenn die Bedingungen und Auflagen der Selbstbewirtschaftung nicht erfüllt sind.

Drittens soll der unternehmerische Handlungsspielraum für Landwirtschaftsbetriebe erweitert werden. Dazu sieht die Vorlage unter anderem die Anhebung der bisherigen Belastungsgrenze bei der Aufnahme von Grundpfandrechten vor.

Für die Ausarbeitung der Vorlage hat das WBF eine externe Begleitgruppe einberufen. In dieser waren die kantonalen Landwirtschaftsämter (KOLAS), der Schweizer Bauernverband, der Schweizer Bäuerinnen- und Landfrauenverband, die Junglandwirte-Kommission, die Kleinbauernvereinigung, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete, die Schweizerische Gesellschaft für Agrarrecht, der Verein zum Schutz des landwirtschaftlichen Grundeigentums und die landwirtschaftlichen Treuhänder vertreten.

Verhandlungen

SDA-Meldung

Debatte im Nationalrat, 10.06.2026

Nationalrat räumt Ehegatten Vorkaufsrecht für Bauernbetriebe ein

Wird ein Bauernbetrieb verkauft, sollen der Ehepartner oder die Ehepartnerin der verkaufenden Person ein Vorkaufsrecht erhalten. Dieser Auffassung ist der Nationalrat. Er will das bäuerliche Bodenrecht entsprechend anpassen.

Zweck des bäuerlichen Bodenrechts ist, für Bauern und Bäuerinnen Land zu sichern und sicherzustellen, dass sie diese Flächen selbst bewirtschaften. Es soll verhindern, dass Landwirtschaftsland zu überhöhten Preisen verkauft wird und dazu beitragen, Familienbetriebe zu bewahren.

Vorkaufsrechte sollen selbstbewirtschaftende Familienmitglieder sowie Pächterinnen und Pächter vor Landverlusten schützen. Ehegattinnen und Ehegatten von Verkaufenden haben dieses Vorkaufsrecht heute nicht. Das soll mit der vom Nationalrat am Mittwoch mit 189 zu 2 Stimmen und mit einer Enthaltung angenommenen Vorlage zur Modernisierung des bäuerlichen Bodenrechts anders werden.

Das Vorkaufsrecht soll die Stellung von Ehefrauen und Ehemännern auf Bauernbetrieben verbessern. Voraussetzung ist aber, dass die Partnerinnen und Partner den Betrieb selbst bewirtschaften wollen, und ihr Vorkaufsrecht steht hinter jenem von Nachkommen. Im Nationalrat war die Anpassung nicht umstritten.

Diskutiert wurde, wann ein Betrieb von einer Kapitalgesellschaft bewirtschaftet werden kann. Der Bundesrat will, dass drei Viertel des stimmberechtigten Eigenkapitals und der Stimmrechte in Händen von Personen sein müssen, die das Grundstück bewirtschaften, und dass zudem alle Anteilsrechte natürlichen Personen gehören.

Damit war der Nationalrat einverstanden. Eine rot-grüne Minderheit hätte ergänzen wollen, dass alle diese Anteilsnehmer ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, unterlag aber. Eine bürgerliche Minderheit wiederum wollte nicht vorschreiben, dass die über die drei Viertel hinausgehenden Anteilsrechte zwingend natürlichen Personen gehören müssen. Das hätte auch Holdinggesellschaften zugelassen. Auch dieser Antrag fand keine Mehrheit.

Genossenschaften sollen im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften, namentlich Aktiengesellschaften oder GmbHs, als Selbstbewirtschafter nicht anerkannt werden können. Diese von SP, Grünen und GLP gewollte Ergänzung lehnte der Rat ab.

Zu reden gab auch, in welchem Umfang landwirtschaftliche Grundstücke mit Grundpfandrechten belastet werden dürfen. Der Nationalrat war mit dem Antrag des Bundesrates einverstanden, die Belastungsgrenze nach oben zu verschieben, um damit Finanzierungen zu erleichtern. Die SVP beantragte erfolglos eine etwas weniger höhere Limite.

Auskünfte

Sekretariat der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK)

wak.cer@parl.admin.ch

Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK)