25.4505 · Interpellation · 2025-12-11
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Im Jahr 2019 hat das Bundesparlament einen Kredit für die 3. Rhonekorrektion (R3) genehmigt. Seither verzögert sich das Projekt. Die Überschwemmungen in Siders-Chippis verursachten Schäden in Höhe von mehreren hundert Millionen Franken und hatten einschneidende Auswirkungen auf das Leben von 150 Einwohnerinnen und Einwohnern – nur wenige Wochen, nachdem der Walliser Staatsrat einseitig die Revision des Projekts R3 angekündigt hatte.
Dabei ging es nie darum, den Kantonen einen Blankoscheck auszustellen; es sollten Projekte finanziert werden, die dem generellen Projekt 2016 entsprechen, das auf strengen und vom Bund genehmigten Studien basiert. Ziel war es, den Hochwasserschutz der Kantone Wallis und Waadt nachhaltig zu verstärken, die Umweltbedingungen des Flusses zu verbessern und die Entwicklung der Rhoneebene zu fördern.
Vor einigen Wochen hat der Walliser Staatsrat die Leitlinien für die bevorstehende Revision bekannt gegeben. Die Reform weicht vom generellen Projekt ab; der Staatsrat hat bei den Schutz- und Umweltzielen sowie beim Gewässerraum die Zielvorgaben verringert. Dies schafft Unsicherheiten und lässt weitere Verzögerungen für die Bevölkerung und die Unternehmen im Wallis und in der Waadt befürchten, die für ihre künftige Entwicklung auf das Projekt angewiesen sind.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1) Gefährdet die Kehrtwende des Walliser Staatsrats die3. Rhonekorrektion?
2) Bleibt der aktuelle, vom Parlament genehmigte Rahmenkredit bestehen, obwohl die Schutz- und Umweltziele der Reform unter den Vorgaben des generellen Projekts liegen?
3) Muss der Bundesrat dem Parlament die revidierte Walliser Variante der 3. Rhonekorrektion für einen neuen Finanzierungskredit unterbreiten?
Stellungnahme des Bundesrates
Frage 1) Bei einem langfristigen Projekt wie der dritten Rhonekorrektion (R3) ist eine periodische Überprüfung der Projektgrundlagen sinnvoll und steht dem Fortschreiten des Vorhabens nicht entgegen. In seinen Leitlinien bestätigt der Kanton Wallis das Ziel, die Sicherheit der Rhoneebene durch das Projekt R3 zu gewährleisten. Die Revision betrifft nur Teile von R3 und ausschliesslich den Rhoneabschnitt, der zur Gänze im Wallis liegt. Erst nach Abschluss des Revisionsprozesses kann beurteilt werden, inwieweit das überarbeitete Vorhaben vom Generellen Projekt (GP-R3) abweicht.Fragen 2) und 3) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 des Wasserbaugesetzes (WBG; SR 721.100) hat die Bundesversammlung am 5. Dezember 2019 den Gesamtkredit für die Realisierung der zweiten Etappe der 3. Rhonekorrektion genehmigt (BBl 2020 761).Der Kanton Wallis hält in der Leitlinie 3 fest, dass die Revision des Projekts eine Überarbeitung des kantonalen Richtplans erforderlich machen kann. In diesem Zusammenhang präzisiert Artikel 30 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700), dass der Bund die Leistung von Beiträgen an raumwirksame Massnahmen nach anderen Bundesgesetzen davon abhängig macht, dass diese den genehmigten Richtplänen entsprechen. Eine Änderung des Richtplans zieht damit auch eine Anpassung der Finanzierung durch den Bund nach sich, insbesondere wenn die Revision die vom Kanton Wallis gewünschte Reduktion des Gewässerraums beinhaltet.Aus den oben genannten Gründen ist davon auszugehen, dass der Bund nach der Revision des Projekts durch den Kanton Wallis den Bundesbeschluss betreffend den Gesamtkredit für die Realisierung der zweiten Etappe der 3. Rhonekorrektion (BBl 2020 761) erneut prüfen und dem Parlament allfällig notwendige Anpassungen unterbreiten muss. Ohne Zustimmung des Parlaments darf der Bund mit dem bestehenden Rahmenkredit kein revidiertes Projekt finanzieren, das signifikant von dem der Botschaft zugrunde liegenden Vorhaben abweicht (BBl 20191203).