25.4755 · Motion · 2025-12-19
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, ein Anti-Fast-Fashion-Gesetz auszuarbeiten.
Begründung
Fast Fashion ist ein grosses Problem. In der Schweiz fallen jährlich 96700t gebrauchte Textilien an, nur 37 Prozent werden wieder verwendet. Das ist eine riesige und zunehmende Ressourcenverschwendung. Treiber ist die sogenannte Fast Fashion – Produktion von Kleidern zu niedrigen Preisen und schlechter Qualität.
Die Schweiz hat auch vor diesem Hintergrund die Förderung von nachhaltigem Konsum und nachhaltiger Produktion als Schwerpunktziel in der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 verankert. Die Zwischenbilanz zeigt auf, dass die Erreichung dieser Ziele aktuell unrealistisch ist. Nachbesserungen werden unter anderem bei der Internalisierung von externen Kosten und dem Zugang zu verlässlichen Informationen gefordert. Explizit hebt der Bericht die Notwendigkeit von Sektoralpolitiken hervor. Ein Anti-Fast-Fashion Gesetz würde diese Lücke schliessen. Die EU und einzelne Länder wurden bereits aktiv. Die EU-Textilstrategie umfasst konkrete Gesetzesmassnahmen von verbindlichen Ökodesign-Anforderungen über Vernichtungsverbote für unverkaufte Textilien und einen digitalen Produktepass. Textilhersteller müssen sich an Kosten für die Wiederverwendung von Textilien beteiligen. Auch hat die EU Sofortmassnahmen wie eine 3-Euro Abgabe auf Einzelwarensendungen aus ausländischen Onlineshops beschlossen.
In FR wurde 2025 ein zusätzliches Anti-Fast-Fashion-Gesetz angenommen. Abgabe auf ein Kleidungsstück umso höher, je schlechter dieses für die Umwelt ist. Werbeverbot für Ultra Fast Fashion-Anbieter wie Temu und Shein. Kaputte Schuhe und Kleider reparieren sie bei lizenzierten Shops vergünstigt.
Auf Kleidung soll künftig in der Schweiz analog zu Elektrogeräten eine Garantie gelten und eine Lenkungsabgabe erhoben werden. Dabei muss der Verwendungszweck festgelegt werden und somit die Abgaben auf minderwertige Produkte höher ausfallen als die auf langlebige, damit es wirtschaftliche Anreize für eine nachhaltigere Angebotsgestaltung gibt. Die Unternehmen sollen die Verbraucher:innen für die „Umweltbelastung“ ihrer Kleidung sensibilisieren und ihnen Nachhaltigkeitsinformationen über einen Produktepass zugänglich machen. Das Gesetz fördert Ökodesign und ermöglicht günstige Reparaturen, Zugang zu hochwertigem Recycling, mehr Secondhand-Angebote und insgesamt einen nachhaltigen Produktionskreislauf.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt, dass sogenannte Fast Fashion und Ultra Fast Fashion mit erheblichen Umweltbelastungen verbunden sein können. Dazu gehören namentlich der hohe Ressourcenverbrauch entlang der Textilwertschöpfungskette sowie das zunehmende Abfallaufkommen durch kurzlebige Produkte und einen geringen Anteil an Wiederverwendung. Die Textilbranche in der Schweiz ist sich dieser Problematik bewusst und arbeitet daran, geeignete Lösungen zu entwickeln. Verschiedene Akteure engagieren sich. So unterstützt beispielsweise der Verein Sustainable Textiles Switzerland in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Branche dabei, die Nachhaltigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette zu stärken. Der Verein Fabric Loop trägt dazu bei, dass sich die Branche insbesondere in den Bereichen Verwertung und Recycling von Textilien besser organisiert und aufstellt. Die Umsetzung wirksamer Massnahmen benötigt eine gewisse Zeit, um tragfähige und praxistaugliche Strukturen aufzubauen. Der Bundesrat erachtet es daher als angezeigt, zunächst die Wirksamkeit dieser freiwilligen Massnahmen abzuwarten, bevor allenfalls weitergehende regulatorische Massnahmen geprüft werden. Gestützt auf Artikel 35i des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) hat der Bundesrat die Möglichkeit, bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wichtigsten Handelspartner der Schweiz, Anforderungen an Produkte zu stellen. Unter anderem kann er Anforderungen an die Lebensdauer, Reparierbarkeit und Materialzusammensetzung der Produkte sowie an deren Kennzeichnung und Information festlegen. Im Rahmen der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG; SR 930.11) wie auch des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) sollen neue Bestimmungen zum Onlinehandel eingeführt werden. Die entsprechende Vernehmlassung soll gemäss aktueller Planung im ersten Halbjahr 2026 eröffnet werden. Weiter werden die Energie- und Ressourceneffizienzanforderungen im Rahmen der Ökodesignvorschriften der Europäischen Union (EU) geprüft und – sofern zweckmässig – in das Schweizer Recht übernommen. Ergänzend werden relevante Entwicklungen im europäischen Abfallrecht im Bereich Textilien (z. B. getrennte Sammlung sowie erweiterte Herstellerverantwortung) beobachtet. Auch die Anforderungen im Zusammenhang mit dem digitalen Produktepass der EU werden derzeit im Rahmen einer Regulierungsfolgenabschätzung geprüft. Unabhängig davon sind die Bewirtschaftung und Verwertung von Abfällen – einschliesslich Textilabfällen – bereits seit längerem im Umweltschutzgesetz (Art. 30 und 31 USG) sowie in dessen Ausführungsbestimmungen, insbesondere in der Abfallverordnung (VVEA; SR 814.600), geregelt. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht des Bundesrates aktuell kein Bedarf nach einer spezifischen Anti-Fast-Fashion-Gesetzgebung.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.