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25.8164 · Fragestunde. Frage · 2025-12-10

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Im Interview mit der NZZ vom 2. Dezember 2025 sagt Staatssekretärin Helene Budliger Artieda, dass die Schweiz das EU-Lieferkettengesetz oder die Entwaldungsverordnung wegen der neuen Verträge nicht übernehmen müsse.
- Wo in den Vertragsdokumenten der Schweiz mit der EU ist dies so festgehalten?
- Ist es nicht vielmehr so, dass Querschnittserlasse für die Vertragsbereiche ebenfalls gelten, insbesondere wenn es sich um neue Regulierungen handelt?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Geltungsbereich der einzelnen Abkommen des Pakets Schweiz–EU ist im jeweiligen Abkommen genau definiert. Alle relevanten EU-Rechtsakte werden explizit aufgeführt. Alles, was nicht ausdrücklich aufgeführt ist, liegt ausserhalb des Geltungsbereichs. Das gilt auch für sogenannte Querschnittserlasse. In den von der dynamischen Rechtsübernahme betroffenen Abkommen ist zudem explizit festgehalten, dass deren Geltungsbereich durch die dynamische Rechtsübernahme nicht verändert werden kann. Die Lieferkettenrichtlinie und die Entwaldungsverordnung der EU sind in keinem der Abkommen aufgeführt. Damit gelten sie für die Schweiz nicht und müssen auch in Zukunft nicht übernommen werden.