26.3042 · Dringliche Interpellation · 2026-03-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Aus toxikologischer Sicht wären Grenzwerte für Oberflächengewässer für drei besonders problematische Pestizidwirkstoffe seit Langem angezeigt. Dennoch verzichtet Bundesrat Rösti auf deren Einführung. Das Bundesamt für Justiz (BJ) qualifizierte dieses Vorgehen als rechtswidrig.
Dabei führt die Festlegung von Grenzwerten nicht automatisch zu einem Verbot. Gemäss Art. 9 GSchG erfolgt bei wiederholter und verbreiteter Überschreitung zunächst eine Überprüfung der Zulassung. Ein Verbot kommt erst in Betracht, wenn Grenzwerte auch mit zusätzlichen Massnahmen nicht eingehalten werden können. Ohne einen verbindlichen Grenzwert fehlen den kantonalen Behörden aber die nötigen Instrumente, um den Gewässerschutz wirksam umzusetzen.
Parallel zeigt der Umgang mit PFAS eine strukturell ähnliche Problematik: Seit Herbst dürfen Egli und Hecht aus dem Zugersee aufgrund überhöhter PFAS-Belastung nicht mehr verkauft und auf Jahre hinaus nicht mehr konsumiert werden. Fische in weiteren Seen könnten betroffen sein, in mehreren Kantonen laufen Abklärungen. Werden Höchstwerte überschritten, sind die Kantone für entsprechende Massnahmen verantwortlich. Doch auf kantonaler Ebene wartet man auf Antworten zu Höchstwerten bzw. zur Reduktion von Einträgen, Entschädigungen usw. auf Bundesebene.
Es entsteht der Eindruck, dass die Kantone bei der Umsetzung von Gewässerschutz- und Lebensmittelrecht allein gelassen werden, während auf Bundesebene nur zögerlich, wenn überhaupt, reguliert wird. Unterschiedliche kantonale Regelungen, Unsicherheiten für Produzenten und Konsumentinnen sowie Vertrauensverlust sind die Folge.
Der Bundesrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:
1. Auf welcher Methodik beruhte die Abwägung zwischen Schutz- und Nutzungsinteressen im Zusammenhang mit den Pestizid-Grenzwerten?
2. Aus welchen (rechtlichen) Gründen weicht die Einschätzung des Bundesrates von jener des BJ ab?
3. Weshalb reicht der bestehende Mechanismus nach Art. 9 GSchG nicht aus, um die landwirtschaftlichen Interessen zu schützen?
4. Wie konnte es so weit kommen, dass für ein Naturprodukt wie Schweizer Fische der Konsum mit derartiger Unsicherheit verbunden oder gar nicht mehr möglich ist?
5. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf auf Bundesebene, um den systematischen Vollzugs- und Schutzdefiziten im Gewässerschutz entgegenzuwirken?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Landwirtschaftsexperten des Schweizerischen Bauernverbands (SBV) sowie der kantonalen Pflanzenschutzdienste (KPSD) prüften, ob Alternativen für jene Pestizidwirkstoffe, für die neue ökotoxikologisch basierte Grenzwerte in Anhang 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) erforderlich wären, zur Verfügung stehen. Zudem beurteilten sie, bei welchen Wirkstoffen künftig mit verbreiteten und wiederholten Überschreitungen der neuen Grenzwerte zu rechnen wäre. Dabei berücksichtigten sie auch, ob sich die Anzahl solcher Überschreitungen durch zusätzliche Anwendungsvorschriften reduzieren liesse. Gestützt auf diese Beurteilung entschied der Bundesrat, für drei Wirkstoffe keine neuen Grenzwerte in der GSchV vorzuschlagen. Sobald Alternativen zu den drei Wirkstoffen verfügbar sind, wird das UVEK die Festlegung von Grenzwerten nochmals prüfen. Der Bundesrat verfolgt mit diesem Vorgehen das Ziel, einerseits den Schutz der Gewässer zu stärken und andererseits die inländische Nahrungsmittelproduktion nicht zu schwächen. Die drei Wirkstoffe, für welche der Bundesrat keine ökotoxikologisch basierten Grenzwerte vorschlägt, sind für die Landwirtschaft zurzeit unverzichtbar. Ohne diese Wirkstoffe können wichtige Kulturen wie Gemüse, Raps und Zuckerrüben nicht ausreichend geschützt werden.
2) Weder das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) noch die GSchV schreiben vor, zu welchem Zeitpunkt neue ökotoxikologisch basierte Grenzwerte für Pestizide festzulegen sind.
3) Das Vorgehen gemäss Artikel 9 Absätze 3–6 GSchG berücksichtigt grundsätzlich die landwirtschaftlichen Interessen: Überschreiten Pflanzenschutzmittelwirkstoffe wiederholt und verbreitet ökotoxikologisch begründete Grenzwerte, prüft die Zulassungsstelle des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) Anpassungen der Zulassung. Reichen Anwendungsauflagen nicht aus, muss den Pflanzenschutzmitteln die Zulassung entzogen werden. Würde ein solches Anwendungsverbot aber die Inlandversorgung durch wichtige Kulturen stark beeinträchtigen, kann der Bundesrat eine befristete Ausnahme gewähren und somit den Schutz landwirtschaftlicher Kulturen stärker gewichten als den Gewässerschutz.
Der Bundesrat will mit dem vorläufigen Verzicht auf neue Grenzwerte für drei Pestizidwirkstoffe die landwirtschaftliche Produktion vorsorglich schützen, Planungssicherheit schaffen und Anwendungseinschränkungen vermeiden, die zu einem Rückgang des Anbaus einzelner Kulturen führen könnten.
4) Im Jahr 2020 stellte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) fest, dass bereits die Aufnahme sehr geringer Mengen von vier bestimmten PFAS (PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS) gesundheitlich bedenklich ist. Aufgrund dieser neuen wissenschaftlichen Erkenntnis änderte sich die Beurteilung der PFAS-Rückstände in Fischen.
5) Der Bundesrat sieht keine systematischen Vollzugs- und Schutzdefizite beim Gewässerschutz. Er möchte aber die Kantone verpflichten, die Zuströmbereiche von Grundwasserfassungen bis 2050 zu bezeichnen, so dass die Kantone und Wasserversorger dort Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers ergreifen können. Weiter möchte der Bundesrat die Leistung der Abwasserreinigungsanlagen steigern. Damit will der Bundesrat den Gewässerschutz weiter stärken. Eine entsprechende Änderung des GSchG war bis am 12. März 2026 in der Vernehmlassung. Weitere Massnahmen zur Risikoreduktion durch Abdrift und Abschwemmung von Pflanzenschutzmitteln mit hohen Risiken für Gewässerorganismen werden gegenwärtig durch das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vorbereitet.