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Einführung der Möglichkeit, dem Bund in Fällen von aussergewöhnlicher internationaler Bedeutung die Strafverfolgungskompetenz zu übertragen

26.3045 · Motion · 2026-03-04

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen vorzulegen, damit bei Ereignissen von ausserordentlicher Schwere mit erheblichen internationalen Auswirkungen und potenziellen Folgen für den Ruf der Schweiz die Möglichkeit vorgesehen wird, in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden die Strafverfolgungskompetenz ausnahmsweise den Strafverfolgungsbehörden des Bundes zu übertragen.

Begründung

Die jüngsten Ereignisse in Crans Montana haben aufgrund ihrer schwerwiegenden Folgen und der tragischen menschlichen Schicksale dazu geführt, dass die Schweiz in den internationalen Medien und in der internationalen Öffentlichkeit sehr präsent ist. Das Interesse dieser Medien am entsprechenden Gerichtsverfahren, das natürlich sofort verfolgt wurde und für das die Justizbehörde des Kantons Wallis zuständig ist, hatte und hat objektiv gesehen den indirekten Effekt, dass die Fähigkeit der Institutionen und der ordentlichen Justiz des Kantons Wallis und damit auch der Schweiz, damit umzugehen, in Frage gestellt wird. Tatsächlich haben sich, wenn auch eher aufgrund der öffentlichen Empörung, viele Stimmen erhoben, leider auch im Land selbst, die die Ernennung von «ausserordentlichen» Strafverfolgungsbehörden forderten, da diese ihrer Meinung nach besser geeignet seien, die strafrechtliche Verantwortung für die tragischen Ereignisse aufzuklären. Abgesehen von der Dramatik des Ereignisses ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Image der gesamten Schweiz auf dem Prüfstand steht. Es muss im Gesetz vorgesehen werden, dass die Strafverfolgung bei solchen Ereignissen von grosser Tragweite mit offensichtlichen bedeutenden internationalen Auswirkungen und Wechselwirkungen, auch institutioneller und gerichtlicher Art, und potenziellen Auswirkungen auf den Ruf des gesamten Landes ausnahmsweise und mit Zustimmung der ordentlich zuständigen kantonalen Behörden von den zentralen Strafverfolgungsbehörden des Bundes (Bundesanwaltschaft) übernommen wird. Diese sind aufgrund ihrer eigentlichen Aufgaben besser geeignet, den Bund und seine Interessen auch ausserhalb der Landesgrenzen zu vertreten.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Für einen allfälligen Wechsel der Zuständigkeit von den kantonalen Strafbehörden zu den Strafbehörden des Bundes müssen gemäss Motion folgende Voraussetzungen erfüllt sein: «… bei Ereignissen von ausserordentlicher Schwere mit erheblichen internationalen Auswirkungen und potenziellen Folgen für den Ruf der Schweiz…». Diese Kriterien sind äusserst vage und insbesondere in einer Anfangsphase häufig weder feststellbar noch bestimmbar noch in ihrem Umfang definiert. Namentlich internationale Auswirkungen können aber auch erst sehr viel später entstehen, sich entwickeln und auch wieder aus dem Fokus verschwinden. Auswirkungen auf das Ausland sowie ein möglicher Reputationsverlust der Schweiz sind aus der Sicht des Bundesrates keine geeigneten Anknüpfungskriterien für die Verteilung der Zuständigkeiten nach der Strafprozessordnung (SR 312.0, StPO). Die Zuständigkeit muss sich generell nach klaren, eindeutigen und objektiv feststellbaren Kriterien bestimmen. Ein solcher Zuständigkeitswechsel soll zwar nicht zwingend erfolgen, sondern bedarf einer Übereinkunft zwischen den Strafbehörden des Bundes und des Kantons. Es stellt sich jedoch die Frage, wie sich ein Nichtzustandekommen einer Übereinkunft mit den ursprünglichen Zielen, die Interessen der Schweiz und ihr Ansehen im In- und Ausland zu wahren, verträgt. In letzter Konsequenz müssten die Strafbehörden des Bundes auch gegen den Willen der Strafbehörden der Kantone einen Fall an sich ziehen können. Die Motion sieht hingegen keinen Zuständigkeitswechsel vor, wenn ein Ereignis von ausserordentlicher Schwere ausschliesslich oder überwiegend nationale Tragweite hat. Sie schliesst also nicht aus, dass auch kantonale Strafbehörden ein solches Ereignis juristisch korrekt aufarbeiten können. Es ist daher ungereimt zu meinen, bei Ereignissen mit erheblichen internationalen Auswirkungen sei ein Zuständigkeitswechsel nötig. Es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden des Bundes und der Kantone, die Interessen der Schweiz und ihr Ansehen im In- und Ausland zu wahren. Diese Aufgaben liegen im genuinen Zuständigkeitsbereich anderer Behörden, namentlich etwa des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Gesetzliche Aufgabe der Strafbehörden ist ausschliesslich die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten des Bundesrechts. Schliesslich besteht die Bundesgerichtsbarkeit für ausgewählte Straftaten (Art. 23 f. StPO), für deren Aufklärung und Beurteilung die Strafbehörden des Bundes über spezifische Fachkenntnisse verfügen. Bei der vorgeschlagenen Zuständigkeitsvorschrift wäre es daher möglich, dass die Strafbehörden des Bundes Fälle ausserhalb ihres originären Aufgabenbereichs übernehmen müssten, mit der Folge, dass die notwendigen Fachkenntnisse fehlen würden, was dem von der Motion angestrebten Ziel letztlich zuwiderlaufen würde.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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