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26.3047 · Motion · 2026-03-04

Justiz- und Polizeidepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu erarbeiten, welche Angestellten der öffentlichen Hand in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit das Tragen einer auffälligen Kopfbedeckung (insbesondere ein Kopftuch, welches das Haupt nach islamischen Traditionen verhüllt) untersagen. Die Ausnahmen orientieren sich an Art. 10a BV und Art. 2 BVVG. Die Regelung gilt für Mitarbeitende von staatlichen Behörden und Institutionen, die vollständig oder überwiegend durch öffentliche Mittel finanziert werden oder staatliche Hoheitsaufgaben wahrnehmen (z.B. Lehrerinnen und Lehrer, Polizeikorps, Verwaltungen).

Begründung

Die Schweiz ist ein freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat, in dem das Volksschulwesen kantonal geregelt ist. Das Tragen eines Kopftuchs an einer öffentlichen Institution steht dabei im Spannungsfeld zwischen zwei Grundwerten mit Verfassungsrang: der Religionsfreiheit und der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Ein Kopftuchverbot ist mit der Religionsfreiheit vereinbar, da es die religiöse Neutralität des Staates, und insbesondere das Neutralitätsgebot der Schule, stärkt und ihm eine diskriminierungsbefreiende Motivation zugrunde liegt.

Zulässig bleiben sollen unauffällige, traditionell religiöse Symbole, welche die Wahrnehmung der politischen und religiösen Neutralität des Staates nicht beeinträchtigen, wie zum Beispiel das christliche Kreuz oder die jüdische Kippa.

Die Grundlagen und Bestimmungen eines klar bestimmten Kopfbedeckungsverbots für Angestellte der öffentlichen Hand in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit (behördlich, schulisch, beruflich) bedürfen einer nationalen Regelung, die in allen Kantonen gleiche Gültigkeit hat. Das schafft klare Verhältnisse, beugt religiös motivierten Konflikten vor und stärkt das friedliche Zusammenleben in unserer Gesellschaft.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Ein Verbot, das spezifisch das Tragen eines Kopftuchs bei Angestellten der öffentlichen Hand untersagt, gleichzeitig aber das Tragen anderer religiöser Symbole erlaubt, wäre aus verfassungsrechtlicher Sicht problematisch: Eine solche Unterscheidung könnte als diskriminierend und als Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV; [SR 101]) betrachtet werden. Problematisch wäre sie auch mit Blick auf die in Artikel 15 BV garantierte Religionsfreiheit und Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (in Verbindung mit Art. 14; [SR 0.101]), da der Staat nicht bestimmte religiöse Symbole gegenüber anderen bevorzugen darf. Zu beachten ist weiter, dass ein Verbot eines religiösen Symbols, das nur Frauen betrifft, als direkte Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes (SR 151.1) gesehen werden kann. Im Bericht «Kinderkopftücher in der öffentlichen Schule» in Erfüllung des Postulats Binder-Keller 22.4559 stellte der Bundesrat bereits fest, dass es zu wenig differenziert sei, das Tragen eines Kopftuchs zwingend als Zeichen der Unterdrückung zu sehen; vielmehr hängt die Bedeutung von den konkreten Umständen der Trägerin ab. Hingegen hat das Bundesgericht eingeräumt, dass das Tragen religiöser Symbole verboten werden kann, um die religiöse Neutralität des Staates zu gewährleisten (BGer 2C_546/2018 im Kanton Basel-Stadt; BGer 2C_87/2023, BGE 148 I 160 und BGE 123 I 296 im Kanton Genf). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert somit zu einem differenzierten Ansatz, der sich nach den ausgeübten Funktionen und dem Kontext richtet. Die Neutralitätspflicht des Staates kann ein Verbot des sichtbaren Tragens religiöser Symbole für Personen rechtfertigen, die Hoheitsaufgaben wahrnehmen oder den Staat vertreten, insbesondere für Lehrpersonen (BGE 123 I 296, 305 ff.) und Gerichtspersonen (BGer 2C_546/2018), sofern dabei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konsequent eingehalten wird. Ein generelles Verbot, das für das gesamte Personal der öffentlichen Hand gilt, scheint hingegen schwierig mit dem geltenden Recht vereinbar, da nicht alle staatlichen Tätigkeiten denselben Grad an Neutralität erfordern. Als Arbeitgeber achtet der Bund darauf, die Vielfalt innerhalb der Bundesverwaltung zu fördern (https://www.epa.admin.ch > Themen > Vielfalt beim Personal). Je nach Funktion kann das Tragen religiöser Symbole jedoch eingeschränkt werden, falls es zum Beispiel den Arbeitsablauf behindert, zu Sicherheitsproblemen bei Personen mit Uniform führt oder wenn hygienische Gründe dagegensprechen. Der Bund verfügt über keine Gesetzgebungskompetenz in Bezug auf das Personal der Kantone und Gemeinden. Wie das Bundesgericht in BGE 148 I 160 feststellt, unterscheiden sich die einzelnen Kantone in ihrem historischen Hintergrund, was die Beziehungen zwischen Staat und Religionen betrifft. In einem föderalistischen Staat trägt die Autonomie, die den Kantonen eingeräumt wird (Art. 72 Abs. 1 BV), zum Erhalt des institutionellen Gleichgewichts sowie zur Achtung ihrer Traditionen und Vorstellungen über die Beziehung zwischen Staat und Religionsgemeinschaften bei.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.