Sicherstellung der Verteidigungs- und Durchhaltefähigkeit der Schweiz bei einer möglichen Eskalation in Europa (Zeithorizont 2026–2028)
26.3048 · Interpellation · 2026-03-04
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Die sicherheitspolitische Lage in Europa ist volatil. Mehrere Staaten rüsten auf, Konflikte dauern an, hybride Operationen nehmen zu. Eine weitere militärische Eskalation innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre kann nicht ausgeschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
1. Kurzfristige Einsatzbereitschaft
1.1. Welche militärischen Fähigkeiten stehen der Schweiz innerhalb von 30 Tagen real verfügbar zur Verfügung?
1.2. Welche Verbände sind voll ausgerüstet und innert welcher Frist mobilisierbar?
1.3. Wo bestehen akute materielle oder personelle Engpässe?
2. Durchhaltefähigkeit im Eskalationsfall
2.1. Über welche gesicherten Munitions-, Ersatzteil- und Treibstoffreserven verfügt die Armee aktuell?
2.2. Wie lange könnte die Schweiz bei erhöhtem Bereitschaftsgrad oder partieller Mobilisierung durchhalten?
2.3. Welche Sofortmassnahmen sind vorgesehen, um bestehende Lücken innert 24 Monaten substanziell zu reduzieren?
3. Schutz kritischer Infrastruktur und Resilienz
3.1. Wie ist der Schutz von Energieversorgung, Verkehrsknoten, Kommunikationsnetzen und Führungsinfrastruktur militärisch und zivil koordiniert?
3.2. Welche Szenarien hybrider Angriffe wurden konkret durchgespielt?
3.3. Wo bestehen erkannte Verwundbarkeiten?
4. Finanzielle und beschaffungsrechtliche Beschleunigung
4.1. Wie begründet sich die Diskrepanz zwischen der Schweiz (BIP 0,7%) und der Mehrzahl der relevanten europäischen Staaten (BIP Ziel 3,5 bis 5%) – wird die Bedrohung unterschiedlich beurteilt?
4.2. Welche Investitionen wären notwendig, um die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit bis 2028 signifikant zu erhöhen?
4.2. Sind beschleunigte Beschaffungsverfahren vorgesehen?
4.3. Wird die Einrichtung eines befristeten sicherheitspolitischen Sonderkredits geprüft?
5. Internationale Einbettung und Neutralität im Krisenfall
5.1. Welche vorbereitenden Absprachen bestehen mit europäischen Partnerstaaten hinsichtlich Luftraumsicherung, Logistik, Cyberabwehr und Lageaustausch?
5.2. Wie wird bewaffnete Neutralität konkret gewährleistet, falls die Schweiz indirekt vom Konflikt betroffen ist?
5.3. Welche rechtlichen oder organisatorischen Anpassungen wären kurzfristig erforderlich?
Begründung
Eine mögliche Eskalation innerhalb der nächsten zwei bis drei Jahre erfordert eine realistische Beurteilung der kurzfristigen Einsatzbereitschaft und Durchhaltefähigkeit.
Langfristige Reformprogramme genügen nicht, wenn kritische Fähigkeiten im unmittelbaren Zeithorizont fehlen. Das Parlament benötigt Transparenz über reale Fähigkeiten, bestehende Lücken und verbindliche Massnahmen mit klarer Zeitachse.
Stellungnahme des Bundesrates
Einleitend wird festgehalten, dass detailliertere Informationen zur kurzfristigen Einsatzbereitschaft (Frage 1) und zur Durchhaltefähigkeit im Eskalationsfalls (Frage 2) klassifiziert sind. Die Publikation würde den Interessen des Bundes, der Armee und der Sicherheit der Bevölkerung schaden.1.1 Das aktuelle Fähigkeitsprofil ist in der Armeebotschaft 2024 (BBl 2024 563)ausgeführt. 1.2 Die Mittel der ersten Stunde (Berufsformationen, Durchdiener und spezialisierte Einheiten) können innert Stunden, die Milizformationen mit hoher Bereitschaft (MmhB) mittels Mobilmachung innert 24 bis 96 Stunden eingesetzt werden. Die restlichen Milizformationen werden ergänzend und nach Bedarf aufgeboten. Aufgrund der Einsparungen der vergangenen Jahrzehnte und der fortschreitenden Alterung der Systeme verfügt die Armee jedoch nicht mehr über genügend Material, um alle Formationen gleichzeitig auszurüsten. Deshalb ist eine Materialpriorisierung zugunsten eingesetzter Formationen notwendig.1.3 Die Armee verfügt aktuell über ausreichend Armeeangehörige, um im Einsatzfall den vorgesehenen Sollbestand zu erreichen. Die Herausforderung liegt primär in der langfristigen Sicherung dieser personellen Basis. Im materiellen Bereich bestehen hingegen bereits jetzt akute Engpässe. Diese betreffen insbesondere Systeme und Mittel, die für die Bewältigung der wahrscheinlichsten Bedrohungen – namentlich Angriffe aus der Distanz sowie hybride Bedrohungen – erforderlich sind.2.1 Die Angaben zu Munitions-, Ersatzteil- und Treibstoffreserven sind klassifiziert. 2.2 Die Durchhaltefähigkeit ist jeweils vom konkret eingetroffenen Ereignis abhängig.2.3 / 4.1 / 4.2 Der Bundesrat hat am 28. Januar 2026 seine Beurteilung der Bedrohung dargelegt und aufgezeigt, dass er deshalb die Sicherheit und Verteidigung der Schweiz mit einer Priorisierung der Rüstungsbeschaffungen, zusätzlichen finanziellen Mitteln (befristete und zweckgebundene Erhöhung der Mehrwertsteuer) und einem verschuldungsfähigen Rüstungsfonds für flexiblere (An-)Zahlungen stärken will (Verschlechterte Bedrohungslage: Befristete Mehrwertsteuer-Erhöhung zur Stärkung der Sicherheit). Dies deckt sich mit Ländern im europäischen Umfeld, die ihre Verteidigungsfähigkeiten ebenfalls rasch stärken wollen und ergänzt den vom Parlament beabsichtigten Anstieg der Armeeausgaben auf 1 % BIP bis 2032. Die Beschaffungen umfassen neben Rüstungsgüter auch eine umfangreichere Bevorratung von Munition, Betriebsstoffen und Ersatzteilen. Je früher zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, desto rascher kann die Einsatz- und Durchhaltefähigkeit der Armee erhöht werden. 3.1 Betreiber kritischer Infrastrukturen sind verantwortlich, die Resilienz ihrer Anlagen, Systeme und Prozesse sicherzustellen. Im Rahmen der nationalen Strategie zum Schutz kritischer Infrastrukturen wird – unter Berücksichtigung des Gefährdungskataloges des BABS – periodisch geprüft, ob zusätzliche Massnahmen notwendig sind. Für die Unterstützung der Betreiber im Ereignisfall sind die zivilen Einsatzorganisationen im jeweiligen Standortkanton zuständig. Reichen die zivilen Mittel des Kantons nicht aus, können andere Kantone unterstützen. Sind die zivilen Mittel schweizweit ausgeschöpft, kann beim Bund eine subsidiäre Unterstützung der Armee beantragt werden. 3.2 / 3.3 Für die wichtigsten kritischen Objekte erstellen die kantonalen und militärischen Partner sogenannte Objektdossiers, in denen sie den Objektschutz definieren. Die Leistungen sind auch auf hybride und bewaffnete Konflikte ausgerichtet. Im Rahmen des Projekts Bevölkerungsschutz im bewaffneten Konflikt werden die Prozesse – z. B. die Priorisierung der zu schützenden Objekte – überprüft. Auch die Armee hat Planungen zum Schutz kritischer Infrastruktur erstellt. Die Publikation von Verwundbarkeiten und konkreten Szenarien bzw. Planungen würde der Sicherheit der kritischen Infrastrukturen und damit der Sicherheit der Bevölkerung schaden.4.3 Mit der Rüstungspolitischen Strategie (BBl 2025 2151) ist vorgesehen, Rüstungsgüter schneller, flexibler, kosteneffizienter und stärker entlang der Technologiezyklen zu beschaffen. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) räumt den dafür notwendigen Handlungsspielraum ein (u.a. Art. 20 Abs. 3) und sieht Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz der inneren oder äusseren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung vor (Art. 10). Die aktuelle Herausforderung liegt jedoch weniger in den Verfahren als vielmehr in den langen Lieferzeiten und den heute marktüblichen Anzahlungen von rund einem Drittel, die im zurzeit überhitzen Rüstungsmarkt notwendig sind. 4.4 Der Bundesrat schlägt mit seiner Vorlage zur Stärkung der Sicherheit und Verteidigung die Schaffung eines temporären, verschuldungsfähigen Rüstungsfonds vor, um Zahlungsspitzen aufzufangen (Vernehmlassung:Bundesbeschluss über die Finanzierung der Rüstungsausgaben der Armee durch Erhöhung der Mehrwertsteuer). Durch die Zweckbindung der Mehrwertsteuer sowie die Befristung und Begrenzung der Verschuldungsmöglichkeit ist sichergestellt, dass mittelfristig keine zusätzliche Verschuldung resultiert.5.1 Die Vorbereitung einer Verteidigung in Kooperation gehört zu den Zielen der Sicherheitspolitischen Strategie. Voraussetzung dafür ist, dass keine Verpflichtungen oder Abhängigkeiten eingegangen werden, und die Partner zu Vorbereitungen bereit sind. Im Bereich der Luftraumsicherung bestehen bereits heute Abkommen mit allen Nachbarländern; jedoch regeln diese hauptsächlich den Luftpolizeidienst. Ein Austausch militärischer Luftlagedaten mit den wichtigsten Partnern wird derzeit vorbereitet. 5.2 / 5.3 Bei Kooperationsvereinbarungen mit Partnern ist eine Suspendierungsklausel enthalten, die es der Schweiz ermöglicht, sich aus der Kooperation zurückzuziehen, wenn sie dafürhält, dass die Kooperation mit ihren neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen nicht mehr vereinbar ist. Das könnte der Fall sein, wenn ein Partner in einen internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist. Sollte die Schweiz selbst angegriffen werden, käme die Neutralität nicht zur Anwendung. In solchen Fällen hat die Schweiz keine neutralitätsrechtlichen Pflichten. Es steht ihr frei, die Kooperation aufrechtzuerhalten und auf die gemeinsame Verteidigung auszuweiten. Ob ein bewaffneter Angriff gegen die Schweiz vorliegt und welche Massnahmen oder Anpassungen demzufolge ergriffen werden, sind letztendlich politische Entscheide, die sich auf völkerrechtliche Einschätzungen stützen und die im Einzelfall beurteilt werden müssen.