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26.3068 · Interpellation · 2026-03-09

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Im Kontext der aktuellen Praxis der FINMA, nicht direkt zuordenbare Aufsichtskosten im unabhängigen Vermögensverwalter (UVV)-Segment pauschal und ohne Berücksichtigung des Leistungsfähigkeitsprinzips zu erheben, stellen sich folgende Fragen:

  1. Wie stellt der Bundesrat sicher, dass UVV volle Transparenz über Entstehung und Höhe dieser Kosten erhalten, und welche Einsichtsmechanismen stehen ihnen konkret zur Verfügung?

  2. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die betroffenen Institute keinen Einfluss auf die Kostenstruktur haben, und falls nein, durch welchen Mechanismus können sie Einfluss nehmen?

  3. Wie hoch ist der absolute und prozentuale Anteil dieser Systemkosten am Aufsichtsbudget der letzten drei Jahre?

  4. Wie würde sich die Kostenbelastung zwischen Kleinstbetrieben (1-3 Mitarbeitende) und Grossverwaltern verändern, wenn die Abgaben nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip gestaffelt würden?

  5. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass UVV keinen Rechtsweg gegen FINMA-Abgaben haben, der Art. 29a BV genügt, und wie beurteilt er dies rechtsstaatlich?

  6. Ist der Bundesrat bereit, Art. 31b FINMA-Gebührenverordnung anzupassen, um eine direkte, leistungsfähigkeitsbasierte Kostenerhebung zu ermöglichen? Falls nein, welche Hindernisse stehen entgegen?

  7. Wie begründet der Bundesrat die pauschale Kopfverteilung angesichts seiner Aussage, dass FINMA-Abgaben grundsätzlich nach wirtschaftlichen Kriterien erhoben werden?

Begründung

Die zweistufige Aufsichtsstruktur: Aufsichtsorganisationen und FINMA hat zu ineffizienter Kostenweitergabe und explodierenden Aufsichtskosten geführt. Diese zweistufige Aufsichtsstruktur hat zu einer ineffizienten Kostenweitergabe geführt, da sowohl die AO als auch die FINMA Gebühren erheben, ohne dass eine klare wirtschaftliche Staffelung oder Transparenz besteht. Die pauschale Gebührenerhebung ohne wirtschaftliche Staffelung belastet besonders kleine UVV unverhältnismässig und widerspricht dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Eine Reform ist notwendig, um Transparenz, Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu gewährleisten.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees (nachfolgend «VuT») wird von Aufsichtsorganisationen (nachfolgend «AO») ausgeübt (Art. 43a Abs. 1 Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1). Die AO sind von der FINMA bewilligt und beaufsichtigt. Somit sind die AO Rechnungsadressaten der Aufsichtsabgabe der FINMA, die als Kausalabgabe ausgestaltet ist (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). Die FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV; SR 956.122) regelt Umfang und Bemessungsgrundlage der erhobenen Aufsichtsabgaben. Die den AO insgesamt belastete Aufsichtsabgabe ist jeweils in der Jahresrechnung der FINMA ausgewiesen. Nach welchem Verteilschlüssel eine AO ihre Aufsichtsabgabe den ihr angeschlossenen VuT weiterbelastet, bestimmt sie selbst in ihrem Reglement. 2. Die Höhe der Aufsichtsabgabe der FINMA im Aufsichtsbereich der AO hängt ab von den Kosten für die Beaufsichtigung der AO wie auch den Aufwänden, die im Zusammenhang mit der Gesamtpopulation der AO-Angeschlossenen entstehen. Welche Aufwände der FINMA in die Aufsichtsabgabe der AO einfliessen, ist in der FINMA-GebV vorgegeben. Ein Institut kann Einfluss auf seine eigenen Aufsichtskosten durch die Wahl der AO nehmen, da sich die Verteilschlüssel der AO zur Weiterverrechnung der Aufsichtsabgabe unterscheiden. Zudem kann es seine Prüfkosten durch die Ausgestaltung seines Geschäftsmodells (inhärentes Risiko) sowie die Qualität seines Risikomanagements (Kontrollrisiko) beeinflussen, da sich diese Elemente auf den Prüfzyklus und damit auf die entsprechenden Kosten auswirken.3. Die Frage nach der Höhe der "Systemkosten", das heisst der Kosten, welche durch die im FINMAG vorgesehene Zweistufigkeit des Aufsichtsmodells bedingt sind, lässt sich nicht abschliessend beantworten. Es liegen keine Erfahrungswerte bzw. Zahlen für den notwendigen Vergleich mit einer einstufigen Aufsicht direkt durch die FINMA vor. 4. Das Leistungsfähigkeitsprinzip als Grundsatz gilt bei Steuern (Art. 127 Abs. 2 BV), nicht jedoch bei Kausalabgaben. Die FINMA darf bei der Berechnung der Aufsichtsabgabe nicht auf eine Art Leistungsfähigkeit der Institute abstellen (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG; Art. 31a und 31b FINMA-GebV). Für die AO bestehen keine vergleichbaren gesetzlichen Vorgaben. Die AO regeln den Verteilschlüssel nach eigenem Ermessen in ihren Reglementen. Ob bzw. wie sich die finanzielle Belastung der VuT bei einer Staffelung der Kosten nach einem Leistungsfähigkeitsprinzip ändern würde, hängt von der Definition der Leistungsfähigkeit bzw. von der Gewichtung der leistungsindikativen Parameter ab. Das Reglement einer der vier bestehenden AO schreibt aktuell eine Verteilung im Verhältnis zu den Assets under Management vor. 5. VuT zahlen Beiträge an die AO. Zu diesen Beiträgen können sie an ein Zivilgericht gelangen. AO bezahlen ihrerseits Aufsichtsabgaben an die FINMA. Zu diesen Abgaben können sie an das Bundesverwaltungsgericht gelangen. Der Rechtsweg ist auf beiden Ebenen jederzeit gewährleistet. 6. und 7. Bereits das Gesetz gibt vor, dass für die Berechnung der Abgabe der AO an die FINMA die Anzahl angeschlossener Beaufsichtigter massgebend ist (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG). Die FINMA-GebV regelt sodann die Abgaben, welche die AO an die FINMA bezahlen und nicht die Beiträge der VuT an die AO. Die Einführung einer an der Leistungsfähigkeit ausgerichteten Aufsichtsabgabe der FINMA und/oder der Beiträge an die AO würde eine gesetzliche Grundlage voraussetzen. Eine solche Regelung würde in die Organisation der AO eingreifen.