26.3085 · Motion · 2026-03-11
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Erteilung neuer Ausfuhrbewilligungen für Kriegsmaterial in die Vereinigten Staaten auszusetzen, solange dieses Land in bewaffnete Konflikte verwickelt ist oder militärische Operationen durchführt, die gegen das Völkerrecht verstossen könnten.
Der Bundesrat wird zudem beauftragt, zu prüfen, ob bereits erteilte Bewilligungen im Lichte des Kriegsmaterialgesetzes und des humanitären Völkerrechts neu zu beurteilen sind.
Begründung
Gemäss vom SECO veröffentlichten Statistiken gehören die Vereinigten Staaten zu den wichtigsten Abnehmerländern für Schweizer Kriegsmaterial. Im Jahr 2025 waren sie gemessen am Wert der Schweizer Kriegsmaterialexporte das zweitwichtigste Zielland.
Die Schweiz wendet strenge Kriterien für den Waffenexport an; verboten sind unter anderen Exporte in Länder, die in interne oder internationale bewaffnete Konflikte verwickelt sind oder in denen schwere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht zu befürchten sind. Diese Grundsätze bilden den Kern des Kriegsmaterialgesetzes und sind ein zentraler Bestandteil der Glaubwürdigkeit der Schweizer Aussenpolitik.
Angesichts der aktuellen geopolitischen Lage, die durch mehrere umstrittene Militäreinsätze und Operationen geprägt ist, die möglicherweise gegen das Völkerrecht verstossen, ist es legitim, die Anwendung dieser Kriterien auf alle Länder konsequent zu prüfen, in die Schweizer Produkte exportiert werden, einschliesslich der Grossmächte. Gemäss der Charta der Vereinten Nationen ist die Anwendung von Waffengewalt zwischen Staaten nur in zwei Fällen zulässig: wenn sie vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genehmigt wurde oder wenn sie im Rahmen des Rechts auf Selbstverteidigung erfolgt. Militäroperationen, die auf keiner dieser Rechtsgrundlagen beruhen, stellen einen Verstoss gegen das Völkerrecht dar.
Die Tatsache, dass die Vereinigten Staaten nicht Vertragspartei des Vertrags über den Waffenhandel sind, verstärkt die Notwendigkeit, Ausfuhren in dieses Land einer besonders strengen Überprüfung zu unterziehen.
Um die Glaubwürdigkeit der Neutralitäts- und Friedenspolitik der Schweiz zu wahren, ist es notwendig, die Ausfuhr von Kriegsmaterial in die Vereinigten Staaten auszusetzen, solange dieses Land in bewaffnete Konflikte verwickelt ist oder Operationen durchführt, die dem Völkerrecht zuwiderlaufen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Jedes Ausfuhrgesuch für Kriegsmaterial wird unabhängig vom Bestimmungsland auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes (KMG; SR 514.51) einzeln geprüft. Die Artikel 22 und 22a KMG legen die Bewilligungsvoraussetzungen für Auslandsgeschäfte fest. Unter anderem dürfen Auslandsgeschäfte laut diesen Voraussetzungen dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik nicht widersprechen (einschliesslich des Neutralitätsrechts, des humanitären Völkerrechts und des Internationalen Vertrags über den Waffenhandel ATT). Bewilligungsgesuche, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, müssen abgelehnt werden. Für bereits erteilte Ausfuhrbewilligungen sieht Artikel 19 Absatz 2 KMG vor, dass sie suspendiert oder widerrufen werden können, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern.Am 20. März 2026 hat der Bundesrat die Auswirkungen der Anwendung der Neutralität auf die Ausfuhr von Kriegsmaterial in die am Irankonflikt beteiligten Staaten beurteilt, darunter auch die USA. Er ist zum Schluss gekommen, dass die Ausfuhr von Kriegsmaterial in die USA aufgrund ihrer Verwicklung in einen internationalen bewaffneten Konflikt im Sinne von Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a KMG während der Dauer dieses Konflikts nicht bewilligt werden kann.Seit Beginn des Krieges am 28. Februar 2026 wurde kein neues Gesuch für die Ausfuhr von Kriegsmaterial in die USA bewilligt. Die laufenden Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit, da die noch auszuführenden Güter zum jetzigen Zeitpunkt keine Relevanz für den Konflikt haben. Eine interdepartementale Expertengruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des WBF, des EDA und des VBS wurde damit betraut, die Entwicklung der Ausfuhr von betroffenen Gütern auf der Grundlage der bereits vor dem 28. Februar 2026 ausgestellten Exportlizenzen für die USA zu überprüfen, um zu beurteilen, ob die Praxis aufgrund des Neutralitätsrechts angepasst werden muss. Die Forderung der Motionärin ist de facto also schon erfüllt.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.