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26.3090 · Motion · 2026-03-11

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Zugewiesen an die behandelnde Kommission

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Personensicherheitsprüfung (PSP) in der Bundesverwaltung, in der Bundesversammlung und bei bundesnahen Aufgaben so zu modernisieren, dass einheitliche Mindeststandards gewährleistet sind. Insbesondere sind

  1. risikobasierte Kriterien für Art, Tiefe und Periodizität der Prüfung verbindlich festzulegen (Abstufung nach Funktion, Zugriffen und Schutzbedürftigkeit der Informationen/Anlagen);

  2. klare Rollen, Zuständigkeiten und Qualitätsvorgaben (inkl. Dokumentation, interne Kontrollen, stichprobenweise Audits, Fehler- und Beschwerdemanagement) zu definieren;

  3. die Verfahren durchgängig digital und effizient auszugestalten (standardisierte Dossiers, sichere Datenflüsse, Nachvollziehbarkeit/Protokollierung), unter strikter Wahrung von Datenschutz und Verhältnismässigkeit;

  4. dem Parlament regelmässig Bericht zu erstatten über Umsetzung, Bearbeitungszeiten, Qualitätsindikatoren und erkannte systemische Risiken.

Begründung

Die Personensicherheitsprüfung ist ein zentrales Instrument zum Schutz sensibler Informationen und kritischer Prozesse des Bundes. Gleichzeitig greift sie in Persönlichkeitsrechte ein und muss daher rechtsstaatlich, verhältnismässig und qualitativ konsistent ausgestaltet sein. Unterschiedliche Standards, Medienbrüche und unklare Verantwortlichkeiten erzeugen Sicherheitslücken, Rechtsunsicherheit und unnötige Verzögerungen. Eine risikobasierte Harmonisierung mit klaren Qualitätsvorgaben sowie digitalisierten, nachvollziehbaren Verfahren stärkt sowohl die Sicherheit als auch das Vertrauen und erhöht die Effizienz.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Zu Punkt 1: Die genannten risikobasierten Kriterien sind in den gesetzlichen Grundlagen betreffend Art, Tiefe und Periodizität bereits enthalten. Das VBS (SEPOS) verweist hierzu u.a. auf die Artikel 27 bis 30 des Informationssicherheitsgesetzes (ISG; SR 128), Artikel 34 ISG, Artikel 38 ISG, Artikel 43 ISG sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen (VPSP; SR 128.31) (inkl. deren Anhang 7). Zu Punkt 2: Auch die Rollen, Zuständigkeiten und Qualitätsvorgaben sind definiert und werden bereits heute regelmässig durch interne und externe Audits überprüft. Aktuell bearbeiten die Fachstellen Personensicherheitsprüfungen des VBS und der BK das Postulat Golay (24.4203; Personensicherheitsprüfungen. Staatliche Interessen versus persönliche Freiheit?). Die Resultate liegen bis Ende 2026 vor. Zu Punkt 3: Das Verfahren ist schon grösstenteils digital und effizient, die Fachstellen des VBS und der BK arbeiten aber weiter an Optimierungen. So wird aktuell die Fachapplikation der Fachstelle PSP VBS erneuert resp. abgelöst. Ebenfalls sei erwähnt, dass die Interne Revision VBS auf die Möglichkeit der weiteren Digitalisierung hingewiesen und entsprechende Empfehlungen abgegeben hat (Veröffentlichung des Berichtes sowie der Massnahmen am 13.03.2026). Zu Punkt 4. Die Aufsichtsaufgabe des Bundesrates ergibt sich aus Art. 187 Abs. 1 BV (SR 101) und Art. 8 Abs. 2 RVOG (SR 172.010). Art. 32 VPSP spezifiziert, dass die rechtmässige Bearbeitung der Personendaten durch die Fachstellen mindestens alle fünf Jahre durch eine unabhängige Stelle überprüft werden müssen. Dafür zu sorgen haben das VBS sowie die Bundeskanzlei. In seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2026 zum GPK-S-Bericht "Personensicherheitsprüfungen der Fachstelle der Bundeskanzlei" (BBl 2026 442) hat der Bundesrat zudem in Aussicht gestellt, auf Verordnungsstufe eine weitere Evaluation einzuführen: Eine externe Stelle soll im 4-Jahres-Rhythmus prüfen, ob die Prozesse und Hilfsmittel der Fachstellen PSP zweckmässig sind und zielführend angewendet werden. Diese Berichte sollen es dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin bzw. dem Staatssekretär oder der Staatssekretärin SEPOS ermöglichen, über allfälligen Handlungsbedarf in ihrer oder seiner Organisationseinheit zu entscheiden und somit die Aufsichtsfunktion gemäss Art. 37, 38 und 45 RVOG gezielter wahrzunehmen. Im Sinne der Transparenz sollen diese extern erstellten Evaluationsberichte publiziert werden. Eine zusätzliche regelmässige Berichterstattung an das Parlament hält der Bundesrat daher nicht für erforderlich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.