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26.3120 · Motion · 2026-03-16

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, welcher die Streichung von Art. 22 des Epidemiengesetzes (EpG) vorsieht.

Begründung

Nach Art. 22 EpG können die Kantone Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht. Kein Impfobligatorium kennen bis heute Aargau, Appenzell-Innerrhoden, Bern, Basel-Stadt, Glarus, Obwalden, Schwyz, Thurgau und Uri. Folgende Kantone haben von der Ermächtigungsnorm nach Art. 22 EpG Gebrauch gemacht und ein Impfobligatorium ohne Strafbestimmungen eingeführt: Freiburg, Genf, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden und Solothurn. Folgende Kantone haben ein Impfobligatorium mit Strafbestimmungen eingeführt: Appenzell-Ausserrhoden, Basel-Landschaft, St. Gallen (noch nicht in Kraft), Schaffhausen (noch nicht in Kraft), Tessin, Waadt, Wallis, Zug und Zürich. So hat etwa der Kanton Zürich eine explizite Strafandrohung von bis zu CHF 50‘000.-- im Gesetz verankert. In St. Gallen will der Regierungsrat ebenfalls eine explizite Strafbestimmung mit Bussen bis zu CHF 20‘000.--. Neben den höchst fragwürdigen Strafbestimmungen an sich stechen weitere Punkte ins Auge: So sehen Tessin und Waadt vor, dass eine obligatorische Impfung für die gesamte Bevölkerung oder für das gesamte Kantonsgebiet angeordnet werden kann. Der Kanton Zug ermöglicht aus wichtigen Gründen zusätzlich eine Einweisung in eine geeignete Anstalt. Der Kanton Wallis sieht eine Busse bis CHF 100‘000.-- oder Haft bis zu 3 Monaten vor. Die Grundsätze der Verhältnismässigkeit werden so aus allen Angeln gehoben. Die Strafbestimmungen und Bussen sind aber auch problematisch, weil sie über den Rahmen hinaus gehen, den die Bundesgesetzgebung in Art. 22 EpG formuliert. Sie verstossen gegen das Legalitätsprinzip. Solche Strafbestimmungen sind also bundesrechtswidrig und verfassungswidrig. Einmal mehr zeigt sich, dass derart unklar formulierte Delegationsnormen wie diejenige von Art. 22 EpG die Gefahr eines staatlichen Machtmissbrauchs in sich bergen. Der Impfentscheid muss nach wie vor ein individueller und persönlicher Entscheid bleiben, so wie dies der Bundesrat auch zugesichert hat. Art. 22 EpG ist deshalb konsequenterweise zu streichen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Im Sinne einer Vorbemerkung hält der Bundesrat fest, dass die Teilrevision des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) zum Zeitpunkt des Einreichens der vorliegenden Motion im Parlament beraten wird (Geschäft 25.069 Epidemiengesetz. Teilrevision). Im Rahmen der Beratungen können auch Anliegen zur Änderung einzelner Gesetzesbestimmungen des geltenden EpG eingebracht werden. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Änderung des EpG vom 20. August 2025 (BBl 2025 3117, S. 55) darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, ein Impfobligatorium vorzusehen, weiterhin an hohe Anforderungen geknüpft ist und nicht ausgeweitet wird. Er hat entsprechende Anträge zur Streichung von Artikel 22 EpG im Rahmen der Vernehmlassung nach eingehender Prüfung nicht berücksichtigt. Eine Streichung von Artikel 22 EpG ist nicht angezeigt, da ein Impfobligatorium in spezifischen Ausnahmesituationen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und der öffentlichen Sicherheit erforderlich sein kann. Nach Artikel 22 EpG können die Kantone Impfungen nur dann für obligatorisch erklären, wenn eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht. Artikel 38 Absatz 1 Epidemienverordnung (EpV; SR 818.101.1) nennt die Kriterien, welche bei der Beurteilung einer erheblichen Gefahr zu berücksichtigen sind. Dazu gehört der Schweregrad einer möglichen Erkrankung sowie das Risiko einer Weiterverbreitung der Krankheit, die Gefährdung besonders verletzbarer Personen, die epidemiologische Situation auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene, die zu erwartende Wirksamkeit eines allfälligen Impfobligatoriums sowie die Eignung und Wirksamkeit anderer Massnahmen zur Eindämmung der Gesundheitsgefahr. Eine solche Situation besteht zum Beispiel in einer sehr schweren Epidemie oder Pandemie. Schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle in besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen können dadurch wirksam reduziert werden. Ein Impfobligatorium ist zeitlich begrenzt (Art. 38 Abs. 3 EpV), muss verhältnismässig sein und gilt nur für bestimmte Personengruppen, wie z.B. das Personal in sensiblen Bereichen von Spitälern. Es handelt sich immer um eine Ultima Ratio und kommt nur zum Zug, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Ein Obligatorium ist rechtlich strikt von einem Zwang zu trennen. Wichtig ist: Jede Impfung ist freiwillig. Ein Impfzwang, das heisst die Durchsetzung einer Impfung mit physischem Zwang, ist ausgeschlossen (Art. 38 Abs. 3 EpV). Das EpG erlaubt zudem auch keine obligatorischen Impfungen für die gesamte Bevölkerung.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.