26.3128 · Motion · 2026-03-16
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen, der die Streichung von Art. 70 EpG vorsieht.
Begründung
Im Zuge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2026 (A-488/2024; Erw. 8.9: Haftung und Schadloshaltung) wurde die in den Impfstoffbeschaffungsverträgen des Bundes mutmasslich enthaltene Haftungsfreizeichnungsklausel in der Öffentlichkeit intensiv diskutiert und stark kritisiert. Nach Art. 70 Abs. 1 EpG kann der Bund sich gegenüber der Herstellerin eines Heilmittels nach Artikel 44 verpflichten, den Schaden zu decken, für den sie als Folge einer vom Bund in einer besonderen oder ausserordentlichen Lage empfohlenen oder angeordneten Verwendung einstehen muss. Der Umfang und die Modalitäten der Schadensdeckung werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bund und der Herstellerin festgelegt (vgl. Art. 70 Abs. 2 EpG). Eine solche Übernahme der Hersteller- und Haftungsrisiken durch den Steuerzahler ist systemwidrig und die damit verbundene Aushebelung der Kaufmängelgewährleistung und der Produktehaftplicht wird von der Bevölkerung entsprechend auch nicht verstanden. „Gewinne privatisieren, Schäden sozialisieren“ beschreibt ein Phänomen, bei dem private Akteure (Unternehmen/Investoren) Profite behalten, während Risiken und Verluste der Allgemeinheit aufgebürdet werden. Dies geschieht oft durch Staatseingriffe bei Krisen systemrelevanter Firmen, was Anreize für riskantes Verhalten schafft und den fairen Wettbewerb verzerrt. Ein solches Geschäftsmodell ("public pays, private profits") verstösst auch gegen das Verursacherprinzip. Es wird als ungerecht empfunden, da es den Grundsatz der Marktwirtschaft verletzt, dass Haftung und Risiko zusammengehören. Es führt zu einer Schwächung der Marktwirtschaft und zum Abbau des Konsumentenschutzes. Die Bestimmung von Art. 70 EpG ist zudem inkonsistent: Entweder erweist sich ein Heilmittel als sicher, dann braucht es auch keine Haftungsübernahme durch den Bund. Oder ein Heilmittel erweist sich als unsicher, dann sollte es aber auch nicht in Verkehr gesetzt werden. Der Staat sollte sich nicht widersprüchlich verhalten (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV; venire contra factum proprium). Entsprechend ist diese widersprüchliche Bestimmung zu streichen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Mit der Beschaffung von Impfstoffen kommt der Bund seiner subsidiären Versorgungspflicht gemäss Artikel 44 des Epidemiengesetzes (EpG; SR 818.101) nach. Artikel 70 EpG bildet die Grundlage, auf welcher der Bund mittels einer Vereinbarung die Schadensdeckung in ausserordentlichen Lagen ganz oder teilweise übernehmen kann. Diese gesetzliche Regelung bezweckt, ein erhöhtes Herstellerrisiko auszugleichen, welches mit einer behördlich empfohlenen Anwendung eines Impfstoffs gegen einen neuen Erreger im Pandemiefall einhergehen kann («Risikoausgleich»). Es liegt im Interesse der öffentlichen Gesundheit, einen Impfstoff oder ein anderes Arzneimittel im Pandemiefall baldmöglichst anwenden bzw. abgeben zu können, wodurch sich das Haftungsrisiko der Hersteller erhöhen kann. Dies insbesondere in zwei Fällen: (1) Es ist denkbar, dass zum Beispiel Langzeitdaten noch nicht zur Verfügung stehen. Damit ist die befristete Zulassung eines solchen Arzneimittels nach Artikel 9a Heilmittelgesetz (HMG; SR 812.21) angesprochen, die bei Krankheiten zum Einsatz kommt, die lebensbedrohend sind oder eine Invalidität zur Folge haben. Eine solche Situation lag auch bei Covid-19 vor. (2) Darüber hinaus ist denkbar, dass der Bund unter dem Eindruck eines verheerenden Krankheitsausbruchs die Anwendung eines Impfstoffs auch für bestimmte Bevölkerungsgruppen oder eine Indikation empfiehlt, ohne dass dafür eine diesbezügliche Zulassung vorliegt (sog. «off-label-use»). Eine solche vertragliche Schadloshaltung für Hersteller von Impfstoffen im Pandemiekontext ist international gebräuchlich. Staaten übernehmen demnach einen Teil der Haftung für mögliche Impfschäden oder halten die Hersteller schadlos, während im Gegenzug Hersteller sich verpflichten, so rasch als möglich Impfstoff bereitzustellen. Diese Regelung erlaubt es, in Krisensituationen handlungsfähig zu bleiben und die Bevölkerung möglichst rasch mit den notwendigen Impfstoffen zu versorgen. Gerade im Pandemiefall müssen Impfstoffe sehr schnell entwickelt und produziert werden. Eine Streichung von Artikel 70 EpG würde in einer Mangellage dementsprechend auch den Versorgungsauftrag gefährden. Es besteht das Risiko, dass die Herstellerfirmen den Impfstoff ohne eine Schadloshaltung nicht an die Schweiz verkaufen würden. Alle Covid-19 Impfstoffe, die vom Bund zur Anwendung empfohlen wurden, verfügten über eine Zulassung von Swissmedic. Diese stellt hohe gesetzliche Anforderungen an Wirksamkeit und Sicherheit: Swissmedic lässt nur Impfstoffe zu, die nachweislich sicher, wirksam und von hoher Qualität sind. Die Möglichkeit der Schadensdeckung durch den Bund nach Artikel 70 EpG verändert die bestehenden Haftungsgrundlagen nicht. Der Hersteller untersteht in jedem Fall weiterhin, neben der vertraglichen und ausservertraglichen Haftung, insbesondere dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG; SR 221.112.944). Die Lösung zur Schadensdeckung im geltenden Recht ist ein zweckmässiger Interessenausgleich zwischen Versorgungssicherheit und Haftungsansprüchen und hat sich bewährt. Der Bundesrat hat deshalb im aktuell in der parlamentarischen Beratung stehenden Revisionsentwurf EpG auch keine Änderung dieser Bestimmung vorgeschlagen. Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des EpG Vorschläge zur Änderung von Artikel 70 EpG eingebracht werden können.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.