Automatisches Upgrade des Schutzstatus S nach fünf Jahren verhindern. Keine Aufenthaltsbewilligungen und keine Gleichstellung bei der Sozialhilfe mit der Schweizer Bevölkerung
26.3132 · Motion · 2026-03-16
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Gesetzesanpassungen vorzulegen, um die automatische Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (B) für Personen mit Schutzstatus S nach 5 Jahren und von Niederlassungsbewilligungen nach 10 Jahren zu verhindern.
Begründung
Wie der Bundesrat mehrfach betont hat, ist der Schutzstatus S rückkehrorientiert und temporär. Die automatische und voraussetzungslose Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen nach 5 Jahren (Art. 74 Abs. 2 AsylG) steht dem diametral gegenüber. Sie erschwert und verhindert es auch, dass Personen mit Status S in die Ukraine zurückkehren, obwohl sie dort zum Wiederaufbau des Landes dringend gebraucht werden.
Bei Art. 74 Abs. 2 AsylG handelt es sich um eine undurchdachte Fehlkonstruktion. Sie schafft auch eine (weitere) Ungleichbehandlung mit Personen im Asylverfahren und vorläufig Aufgenommene. Denn diese müssen ein Gesuch stellen und erfolgreich integriert sein, bevor sie eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) beantragen können. Die Systemwidrigkeit wird zudem den Familiennachzug forcieren, was nicht im Interesse der Schweiz ist.
Besonders stossend ist, dass Personen mit Status S mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dieselben Sozialleistungen wie Schweizer (und Ausländer mit Arbeitsbewilligung) erhalten. Davon würden sehr viele profitieren: Per Ende September 2025 lebten insgesamt 70'530 Personen mit Schutzstatus S in der Schweiz. Die Erwerbsquote der Personen im erwerbsfähigen Alter lag bei 35,5%, wobei viele davon nur Teilzeitpensen ausüben. Die automatische Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen würde unseren Sozialstaat noch mehr in Bedrängnis bringen.
Angesichts der rasanten Bevölkerungszunahme ist es auch nicht angezeigt, unsere Infrastruktur, die Schulen, die Strassen, den öffentlichen Verkehr, den Wohnraum, die Kitas, die Beratungsstellen mit noch mehr Ausländern mit Aufenthaltsbewilligungen zu belasten und den sozialen Druck weiter zu erhöhen.
Die automatische Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für Personen mit Status S ist daher zu unterbinden. Alternativ könnte die Frist auf 10 Jahre verlängert werden für den Fall, dass der Schutzstatus S dann noch bestehen sollte.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss geltendem Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) erhalten Schutzbedürftige nach fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung, sofern der Bundesrat den vorübergehenden Schutz noch nicht aufgehoben hat. Die Aufenthaltsbewilligung ist bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet (Art. 74 Abs. 2 AsylG). Sie erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt (Art. 46 Abs. 2 Asylverordnung 1; AsylV1, SR 142.311). Die Aufenthaltsbewilligung hat keinen Einfluss auf den Verbleib der Schutzbedürftigen in der Schweiz. Bei der Aufhebung des vorübergehenden Schutzes werden Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung gleich behandelt wie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung. Sie werden die Schweiz verlassen müssen, sofern im Einzelfall keine Vollzugshindernisse oder eine individuelle Verfolgung vorliegen (Art. 76 AsylG). Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an Schutzbedürftige führt zu keiner zusätzlichen Belastung für die Infrastruktur. Der Bestand der Schutzbedürftigen bleibt unverändert, denn die betroffenen Personen leben bereits seit fünf Jahren in der Schweiz. Der Bundesrat hat verschiedene Massnahmen getroffen, um die Integration – insbesondere in den Arbeitsmarkt – zu stärken. Damit wird auch die Sozialhilfequote der Schutzbedürftigen gesenkt. Bei den Schutzbedürftigen, die sich bereits seit 2022 in der Schweiz aufhalten, ist die Erwerbstätigenquote höher als in der Gesamtpopulation der Schutzbedürftigen und ihre Erwerbstätigenquote steigt kontinuierlich an. Sie beträgt aktuell über 46°%. Der Beschäftigungsgrad aller erwerbstätigen Schutzbedürftigen beträgt im Durchschnitt rund 67°%. Dabei verdienen 48°% der Erwerbstätigen mehr als 3'000 CHF im Monat. Der Bundesrat hat sich seit der erstmaligen Aktivierung des Schutzstatus S am 11. März 2022 mehrfach mit den unterschiedlichen Regelungen beim Schutzstatus S und bei der vorläufigen Aufnahme auseinandergesetzt. Am 28. Mai 2025 beschloss der Bundesrat auf eine Gesetzesrevision zur Angleichung des Schutzstatus S und der vorläufigen Aufnahme zu verzichten. Nach Abschluss des Schutzstatus S für Ukrainerinnen und Ukrainer wird er prüfen, welche Anpassungen es beim Schutzstatus S braucht. Erst dann liegen umfassende Erfahrungen – von der Aktivierung bis zur Aufhebung – vor. Im Rahmen der Asylstrategie 2027 haben Bund, Kantone, Städte und Gemeinden zudem den Auftrag erhalten, ein Konzept zur künftigen Einbettung des Schutzstatus S in das Asyl- und Integrationssystem zu erarbeiten. Vor dem Hintergrund der laufenden Arbeiten lehnt der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt grundlegende Anpassungen am Schutzstatus S ab. Zu den Kosten hält der Bundesrat Folgendes fest: Tritt das Entlastungspaket 2027 am 1. Januar 2027 gemäss Beschluss des Parlaments in Kraft, fällt die Bundessubventionierung der kantonalen Sozialhilfekosten für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung weg. Vor diesem Hintergrund prüfen Bund und Kantone im Rahmen der Asylstrategie 2027 eine Anpassung der Asylverordnung 2, mit welcher die Festlegung des Unterstützungsstandards folglich in die Kompetenz der Kantone fallen soll. Abschliessend hält der Bundesrat fest, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung an Schutzbedürftige besteht. Will eine Person die Niederlassungsbewilligung beantragen, dann gelten die generellen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.